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      Kosten der doppelten Haus­halts­führung können abzugs­fähig sein, Familienheimfahrten nicht

      Das BFG befasste sich in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2025 (GZ RV/7104120/2024) mit der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung sowie der Abzugs­fähigkeit von Kosten für Familien­heim­fahrten. Im Mittel­punkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein „Familienwohnsitz“ bzw. ein „eigener Hausstand“ vorliegt. Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG können die für den Haushalt der bzw. des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt ihrer bzw. seiner Familien­ange­hörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Hat jedoch die bzw. der Steuer­pflichtige aufgrund der beruflichen Veranlassung zwei Wohnsitze und ist die Verlegung des Familien­wohnsitzes an den Ort ihrer bzw. seiner Beschäftigung nicht zumutbar, können die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen als Werbungs­kosten abgesetzt werden.

      Im vorliegenden Fall war der Steuerpflichtige in Wien berufstätig und nutzte dort eine Wohnung eines Bekannten gegen Kosten­beteiligung. Seine Familie lebte in der Slowakei im Haus der Schwiegereltern, wo dieser mit Ehefrau und Kind zwei Zimmer bewohnte und sich an den Haushaltskosten beteiligte. Eine tägliche Rückkehr in die Slowakei war aufgrund der Entfernung unzumutbar. Das BFG bestätigte zunächst, dass die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort Wien als Werbungskosten anzuerkennen sind. Maßgeblich sei, dass die doppelte Haushalts­führung beruflich veranlasst ist, da eine Wohnsitzverlegung unzumutbar erscheint. Dies war insbesondere aufgrund der familiären Situation gegeben, da es für die Familie unzumutbar gewesen wäre, in eine Zwei‑Zimmer-Wohnung in Wien zu übersiedeln, die vom Steuerpflichtigen lediglich mitbenutzt wird. Das Gericht stellt keine hohen Anforderungen an die Unterkunft am Arbeitsort – bereits ein Untermietzimmer kann ausreichend sein. Von zentraler Bedeutung ist die Klarstellung, dass das Fehlen eines klassischen „eigenen Hausstands“ am Familien­­wohnsitz in der Slowakei der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht zwingend entgegensteht.

      Anders beurteilte das BFG die Abzugsfähigkeit der Familienheimfahrten und die Geltend­machung der Pendler:innenpauschale. Hier sei die Definition des „eigenen Hausstands“ gemäß § 4 Pendler:innenverordnung maß­geblich. Diese verlangt eine eigenständige Wohnung, die den Lebensbedürfnissen entspricht. Da im konkreten Fall am Familien­wohnsitz in der Slowakei Küche und Sanitär­bereiche lediglich mitbenutzt wurden, verneinte das BFG das Vorliegen eines eigenen Hausstands i. S. d. Pendler:innen­verordnung. Somit konnten weder die Kosten für die Familien­heim­fahrten noch die Pendler:innenpauschale steuerlich berücksichtigt werden.

      Die ordentliche Revision wurde zugelassen, jedoch nicht eingebracht. Damit fehlt leider weiterhin eine (höchst­gerichtliche) Judikatur des VwGH zur Frage, ob bei einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung auch Familienheimfahrten geltend gemacht werden können.

      Clemens Endfellner

      Senior Manager, Tax, Innsbruck

      KPMG Austria

      Roman Lampel

      Partner, Tax, Mödling

      KPMG Austria


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