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      Der EuGH (C-513/24 vom 19.3.2026) hält fest, dass Ausgaben für gesetzlich vorge­schriebene technische und materielle Mindestausstattung im Gesundheitswesen nicht schon aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung als Gemeinkosten anzusehen sind, die zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigen.


      Ein tschechisches Krankenhaus erbringt überwiegend unecht von der Umsatzsteuer be­freite Gesundheitsleistungen. Daneben erbringt das Krankenhaus aber auch steuer­pflichtige Zusatzleistungen (z. B. Medikamentenstudien, Geburts­vorbereitungskurse, Unterbringung von Begleitpersonen der Patient:innen).

      Das nationale tschechische Recht legt genaue Anforderungen an die technische und materielle Mindestausstattung von Gesundheitseinrichtungen fest.

      Das Krankenhaus begehrt einen anteiligen Vorsteuerabzug für die Anschaffung und Wartung der gesetzlich vorge­schriebenen technischen und materiellen Ausstattungs­gegenstände. Bei den Kosten für die gesetzlich vorge­schriebene Mindestausstattung handle es sich nämlich um Gemeinkosten, da die entsprechende Ausstattung auch erforderlich sei, um die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Zusatzleistungen erbringen zu können.

      Fraglich ist, ob die aufgrund nationaler gesetzlicher Vorgaben erforderlichen Kosten für die Mindestausstattung einer Gesundheitseinrichtung allein aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung als Gemeinkosten anzusehen sind, die zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigen.

      Kernaussagen des EuGH

      Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anschaffung einer bestimmten technischen und materiellen Mindestausstattung reicht nicht aus, um einen Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen des Unternehmers herzustellen und allein dadurch den anteiligen Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

      Vielmehr ist für jeden gemischt genutzten Ausstattungsgegenstand einzeln zu prüfen, ob ein direkter und unmittel­barer Zusammenhang zu steuerpflichtigen Umsätzen besteht, oder, sofern eine solche direkte Zuordnung nicht möglich ist, der Vorsteuerabzug anhand z. B. eines Schlüssels denkbar ist – dies allerdings nur dann, wenn der Ausstattungs­gegenstand tatsächlich einer gemischten Nutzung unterliegt.

      Daher sind die betroffenen Kosten nicht schon allein aufgrund gesetzlicher Anforderung als Gemeinkosten anzusehen, die zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigen.

      Praktische Auswirkungen

      Der EuGH bestätigt im Ergebnis die in Österreich herrschende Rechtsansicht und Praxis: Der Umfang des Vorsteuer­abzuges bei der Erbringung von unecht befreiten und umsatz­steuerpflichtigen Umsätzen richtet sich im Ergebnis nach der tatsächlichen Verwendung der bezogenen Vorleistungen (direkte Zuordnung der Vorsteuern oder mittels Schlüssel) – nicht jedoch nach sonstigen gesetzlichen Vorgaben.

      Speziell in Österreich wird diese Thematik für z. B. gemeinnützige Krankenanstalten dadurch entschärft, dass i. d. R. ein anteiliger Vorsteuerabzug aufgrund der umsatzsteuer­pflichtigen Umsätze, und anteilig GSBG-Beihilfe für die gem. § 6 Abs. 1 Z 18 und Z 25 UStG unecht befreiten Umsätze zusteht.

       

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