Kurz nach der Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes im Bereich der N1-Fahrzeuge im Juli 2025 kommt es mit dem BBKG 2025 neuerlich zu Änderungen im Bereich der NoVA. Neben begrüßenswerten Erleichterungen (bestimmte Veräußerungen an Händler zur gewerblichen Weiterveräußerung werden nicht mehr besteuert. Der Generalimporteur kann bei Eigenimporten die NoVA für den Steuerschuldner berechnen und abführen.) kommt es auch zu Verschärfungen bzw. Ungleichbehandlungen für den österreichischen Steuerzahler: Die Vergütungsmöglichkeit der NoVA bei Export wird auf maximal 4 Jahre alte Kfz beschränkt. Weiters werden – in Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit – EU- und EWR-Leasinggeber und Dienstgeber gegenüber inländischen Unternehmern begünstigt, da für Kfz, die zeitlich beschränkt über maximal 48 Monate an im Inland ansässige Personen überlassen werden, die NoVA nur mehr aliquot erhoben wird. Das Gesetz wurde bereits am 10. Dezember 2025 im Nationalrat beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt war zu Redaktionsschluss noch ausständig.
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (Bereich Steuern, kurz: BBKG 2025) bringt auch im Bereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) umfassende Änderungen. Neben Vereinfachungen bei der Lieferung vormals NoVA-befreiter Fahrzeuge an den Fahrzeughandel und bei Eigenimporten von Fahrzeugen, sind auch massive Einschnitte bei der NoVA-Vergütung beim Export und die Bevorzugung von EU- und EWR-Fahrzeugüberlassern bei vorübergehender Verwendung NoVA-pflichtiger Kfz im Inland geplant.
1. Einschränkung der Vergütungsmöglichkeit beim Export ab 1. Juli 2026
Nach der anfänglichen Intention des Gesetzgebers, die Vergütungsmöglichkeit beim Export von Fahrzeugen zur Gänze zu streichen, wird die bisherige Vergütungsmöglichkeit nunmehr eingeschränkt. Eine Vergütung der NoVA im Exportfall vom gemeinen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung wird in Zukunft nur mehr für Fahrzeuge möglich sein, die maximal 4 Jahre (48 Monate) alt sind. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Erstzulassung abzustellen.
Die vergütbare NoVA ist weiterhin mehrfach gedeckelt:
- Wie bisher kann nicht mehr NoVA vergütet werden, als für das Fahrzeug entrichtet wurde.
- Der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage für die Vergütung kann nicht höher sein als der Nettoanschaffungspreis des Vergütungsberechtigten.
- Eine 16,67%ige NoVA-Vergütung ist in der Regel vom Vergütungsbetrag in Abzug zu bringen. Der Abzugsposten verringert sich jedoch um 0,35 % für jeden weiteren Monat (ab dem 2. Monat nach Zulassung). Nach 48 Monaten ist der Abzugsposten fast Null.
- Wracks (also nicht mehr im Inland zulassungsfähige Fahrzeuge) haben einen gesetzlich festgelegten gemeinen Wert von EUR 0.
Beträgt der Vergütungsbetrag mehr als EUR 5.000, ist der gemeine Wert durch ein Gutachten nachzuweisen.
Mangels einer Übergangsregelung im Gesetzesentwurf stellt sich die Frage, wie mit bereits verwirklichten Exporten umgegangen wird, für die die Vergütung (innerhalb der 5-Jahresfrist) noch nicht beantragt wurde. Es stellt sich auch die Frage, ob für Exporte, die bis Juni 2026 stattfinden und für die eine Vergütung erst im Juli 2026 beantragt wird, noch die alte Regelung zur Anwendung kommt.
Wir empfehlen, offene Vergütungen für bereits exportierte Fahrzeuge ehestmöglich zu beantragen und geplante Fahrzeugverkäufe ins Ausland (insbesondere von Fahrzeugen, die über 4 Jahre alt sind) zeitnah abzuwickeln (ggf. vorzuziehen) und die Vergütung bis zum 30. Juni 2026 zu beantragen.
Ob der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung hier noch Klarheit schaffen wird, bleibt abzuwarten.
2. BegünstigteBesteuerung von EU- und EWR-Leasinggebern und -Dienstgebern bei zeitlichbeschränkter Überlassung ab 1. Juli 2026
In Umsetzung mehrerer Judikate des Europäischen Gerichtshofs zur Dienstleistungsfreiheit wird in § 12b NoVAG die lediglich anteilige Festsetzung der NoVA bei vorübergehender Verwendung im Inland normiert.
Fahrzeuge, die an im Inland ansässige Personen von Personen aus der EU oder dem EWR über einen im Vorhinein bestimmten Zeitraum von maximal 48 Monaten überlassen werden, werden nur anteilig mit Normverbrauchsabgabe belastet.
Dabei wird in einem ersten Schritt eine in Abhängigkeit der Überlassungsdauer festgelegte Wertminderung unterstellt. Am Ende des Überlassungszeitraums muss der tatsächliche gemeine Wert festgestellt werden. Die NoVA-Differenz ist entweder vom Abgabepflichtigen nachzuentrichten oder wird diesem gutgeschrieben. Die NoVA-Beträge werden dabei verzinst.
Erfolgt eine Verlängerung der Überlassungsdauer über 48 Monate, so ist die Differenz auf die volle NoVA nachzuentrichten. Im Fall einer Verkürzung der ursprünglichen Überlassungsdauer erfolgt eine Vergütung.
Die Regelung war vor dem Hintergrund der EuGH-Judikatur geboten, begünstigt jedoch – trotz des notwendigen Einpflegens des Fahrzeugs in die österreichische Genehmigungsdatenbank und der anteiligen NoVA-Entrichtung beim Finanzamt – faktisch ausländische Fahrzeugüberlasser gegenüber inländischen Fahrzeugüberlassern, da die NoVA von den ausländischen Fahrzeugüberlassern nur anteilig finanziert werden muss, während inländische Fahrzeugüberlasser den vollen NoVA-Betrag finanzieren müssen und erst bei Export die NoVA anteilig vergütet bekommen.
Ob die unterschiedlichen Anschaffungskosten der Fahrzeugüberlasser (Leasinggesellschaften) auch in anderen Bereichen des Abgabenrechts Auswirkungen haben können, ist noch offen.
3. Keine NoVA-Pflicht für die Lieferung von bestimmten zuvor begünstigt verwendeten Fahrzeugen an Fahrzeughändler ab 1. Jänner 2026
Die aktuelle Gesetzeslage hat dazu geführt, dass bei Beendigung der begünstigten Verwendung NoVA angefallen ist. Beim Verkauf an den Fahrzeughandel wurde das Kfz mit NoVA belastet. Der Händler musste in der Folge ein mit NoVA belastetes Fahrzeug an den Kunden veräußern, für das sich der Erwerber auf Antrag 16,67 % jener NoVA, mit der das Fahrzeug belastet war, bei der Finanzverwaltung vergüten lassen konnte. Die Entlastung der Umsatzsteuer auf die NoVA (16,67 %-Vergütung) durfte nicht vom Händler beantragt werden, sodass der Kunde zum Aufsuchen des Finanzamts gezwungen war.
Um hier für den Fahrzeughandel, die Finanzverwaltung und den Kunden eine Vereinfachung in der Abwicklung herbeizuführen, wird die Lieferung von Vorführfahrzeugen, Tageszulassungen sowie von zuvor gem. § 3 Abs. 3 NoVAG begünstigte genutzten Fahrzeugen[1] an einen Fahrzeughändler zur gewerblichen Weiterveräußerung von der NoVA-Pflicht ausgenommen. Dabei ist in der der Rechnung auf die zuvor für dieses Fahrzeug geltende Befreiung hinzuweisen.
Neben der Vereinfachung für Endkunde und Finanzverwaltung begünstigt diese Regelung auch die Leasingfähigkeit dieser Gebrauchtfahrzeuge und ermöglicht eine nochmalig begünstigte Nutzung, da erst die Veräußerung vom Händler an den Endkunden der NoVA unterliegt.
Fraglich ist derzeit, ob die Regelung so weit zu verstehen ist, dass auch bei Zwischenschaltung einer Leasinggesellschaft diese Ausnahme von der Steuerpflicht zur Anwendung kommen kann. Da die Zwischenschaltung einer Leasinggesellschaft für die Inanspruchnahme der NoVA-Befreiung durch den Leasingnehmer nicht schädlich ist, sollte uE weder die Rückgabe eines begünstigt verwendeten Fahrzeugs an den Leasinggeber zu einer Besteuerung führen noch die anschließende Lieferung an den Fahrzeughandel der NoVA unterliegen.
Eine Auslegung in den Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien oder durch eine entsprechende Information des Bundesfinanzministeriums ist abzuwarten.
4. NoVA-Abfuhr beim Eigenimport durch den Generalimporteur ab 1. Juli 2026
Eine weitere Verwaltungsvereinfachung wird durch die NoVA-Berechnung und NoVA-Abfuhr durch den Generalimporteur bei Eigenimport von Fahrzeugen geschaffen.
Bisher musste beim Eigenimport eines Fahrzeugs durch den „Importierenden“ ein komplexes Verfahren absolviert werden, bis die Zulassung des Fahrzeugs in Österreich möglich war. Dies traf sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer, die keine Fahrzeughändler sind.
Am Beginn dieses Procederes stand jeweils das Einpflegen des Fahrzeugs in die österreichische Genehmigungsdatenbank durch den Generalimporteur. Um die Besteuerung musste sich der „Importierende“ in der Folge selbst kümmern und das Fahrzeug beim Finanzamt für die Zulassung freischalten lassen.
Da der Generalimporteur jedenfalls in den Prozess des „Imports“ involviert ist, hat man nun in § 11 ein Verfahren geschaffen, das es dem Generalimporteur erlaubt, für den Abgabenschuldner (d.i. der Eigenimporteur) unter bestimmten Voraussetzungen die NoVA zu berechnen und abführen.
Der Abgabenschuldner muss dabei die Richtigkeit und Vollständigkeit der bekanntgegebenen Daten bestätigen. Der Generalimporteur haftet gegenüber der Finanzverwaltung für die Entrichtung der Abgabe.
Die Regelung vereinfacht das Verfahren des Eigenimports für die importierende Person und für die Finanzverwaltung sehr. Die Regelung gilt bereits ab 1. Jänner 2026. Der Generalimporteur kann die Befugnis zur Selbstberechnung aber erst ab 1. Juli 2026 beantragen.
Leider wurde dabei der Fall des Imports eines neuen Fahrzeugs iSd Umsatzsteuer[2] aus der EU übersehen, in dem vom Importierenden auch österreichische Umsatzsteuer entrichtet werden muss. Hier ist ungeklärt, ob der Generalimporteur in einem solchen Fall auch die Umsatzsteuer abführen darf/muss, oder ob „neue Fahrzeuge“ (i. S. d. UStG) weiterhin im bisherigen komplexen Verfahren abgewickelt werden müssen.
5. Anregung einer direkten NoVA-Befreiung für den Kauf von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr ab spätestens 1. Jänner 2027
Im Zuge der Nationalratssitzung am 10. Dezember 2025 wurde auch ein Entschließungsantrag angenommen, wonach der Gesetzgeber eine direkt NoVA-Befreiung beim Kauf von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr spätestens ab 1. Jänner 2027 umsetzen solle.
Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren bereits von der NoVA befreit sind, diese Befreiung aber durch einen Vergütungsantrag beim Finanzamt umgesetzt werden muss. Eine direkte Befreiung bringt eine Erleichterung für Fahrzeughandel, Feuerwehren und die Finanzverwaltung.
Unseres Erachtens wäre auch für Krankenwagen und Rettungsfahrzeuge eine direkte NoVA-Befreiung wünschenswert. Krankenwagen und Rettungsfahrzeuge sind ebenfalls derzeit im Vergütungsweg von der NoVA befreit. Eine direkte Befreiung würde auch hier zu einer Verwaltungsvereinfachung beitragen.
6. Ergebnis
Die neuen Regelungen bringen Erleichterungen für die Fahrzeugbranche im Bereich der Verwertung von zuvor begünstigt verwendeten Fahrzeugen und für Eigenimporteure.
Andererseits führen die neuen Regelungen zu massiven Einschnitten für die heimische Fahrzeugbranche: Neben der Einschränkung der NoVA-Vergütung auf bis zu 4 Jahre alte Fahrzeuge führen die Regelungen auch zu einer Begünstigung von EU-/EWR-Leasinggesellschaften und EU/EWR-Dienstgebern gegenüber inländischen „Fahrzeugüberlassern“.
Wenn man bis dato regelmäßig gebrauchte Fahrzeuge unter Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung exportiert hat, scheint es mangels einer Übergangsregelung empfehlenswert, Fahrzeugexporte vorzuziehen, Leasingverträge vorzeitig zu beenden und in Zukunft auf weniger als 48 Monate abzuschließen und auch bestehende Fuhrparks früher zu tauschen, um noch die alte Regelung zur NoVA-Vergütung in Anspruch nehmen zu können, und in Zukunft Fahrzeuge ab Erstzulassung maximal 48 Monate im Inland zu nutzen.
[1] Das sind im Wesentlichen: Begleitfahrzeuge für Sondertransporte, Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kfz der Kurzfristvermietung, Kfz, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden, Leichenwagen und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren
[2] Weniger als 6.000 km Gesamtkilometerleistung oder weniger als 6 Monate (ab der Inbetriebnahme) alt (Rz. 3677 UStR).