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      Mit 30. Juni 2026 endet die Frist für die Rück­ver­gütung von österreichischen Vorsteuern für ausländische Unter­nehmer:innen mit Sitz außerhalb der EU. Der Antrag auf Rücker­stattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2025 kann somit bis 30. Juni 2026 gestellt werden, wobei die Frist nicht verlänger­bar ist. Für diese Anträge ist die Dienststelle Graz zuständig. Eine etwaige Antragstellung hat mit dem Formular U5 zu erfolgen, bei erst­maliger Antragstellung zudem mit dem Frage­bogen Verf 18. Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

      Zu beachten sind diesbezügliche Sonder­regelungen für manche Drittländer, wie etwa für Großbritannien. Laut nationalen britischen Sonderregelungen weicht der Vergütungs­zeitraum vom Kalenderjahr ab, da sich dieser nach dem sogenannten „prescribed year“ richtet. Das prescribed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folge­jahres. Wird ein Antrag auf Vorsteuerrückerstattung auf Basis eines solchen prescribed years ge­stellt, so muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Demzufolge müssen Ver­gütungs­anträge für Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 bis spätestens 31. Dezember 2026 einge­bracht werden. Ent­sprechende Vorsteuervergütungsanträge sind samt Beilage des britischen Ver­gütungs­formulars „VAT 65A“ in Papierform, einer gültigen Unter­nehmer:innenbescheinigung und den ent­sprechenden Rechnungen und Importbelegen im Original auf dem Postweg oder elektronisch über das SDES Claim System zu übermitteln. Hierbei sind zudem folgende Mindestbeträge als Voraussetzung zu beachten: Der Bean­tragungszeitraum hat grund­sätzlich zumindest drei Monate zu um­fassen. Beträgt der Beantragungszeitraum weniger als zwölf Monate, so müssen die Vor­steuerbeträge den Mindestbetrag von 130 GBP überschreiten. Bei einem Beantragungs­zeit­raum von vollen zwölf Monaten muss der Mindestbetrag von 16 GBP überschritten werden.

      Mit 30. Juni 2026 endet zudem auch die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern entrichteten Vor­steuer­beträgen für öster­reichische Unternehmen. Anträge für Vorsteuervergütungen innerhalb der EU können hingegen bis 30. September 2026 eingebracht werden, wobei entsprechende Anträge elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden müssen.


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