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      Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. Wenn eine gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze (=Durchschnittsbedarfsätze für Unterhaltsleistungen) anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze sind für das gesamte Kalenderjahr 2024 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):

      Regelbedarfssätze 2024
      Altersgruppe Regelbedarfssätze für 2024 Vorjahr
      0 bis 5 Jahre 340,00 320,00
      6 bis 9 Jahre 430,00 410,00
      10 bis 14 Jahre 530,00 500,00
      15 bis 19 Jahre 660,00 630,00
      20 Jahre oder älter 760,00 720,00

       

      Die Regelbedarfssätze sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag relevant. Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von monatlich 35,00 € (1. Kind) / 52,00 € (2. Kind) / 69,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt Folgendes: Liegen weder eine gerichtlich/behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der die Höhe des vereinbarten Unterhalts und der Betrag des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

      Das Bundesfinanzgericht (BFG) setzte sich in der jüngeren Vergangenheit mit der Frage der zeitlichen Zuordnung von Unterhaltszahlungen und mit der Anwendbarkeit des Zu- und Abflussprinzips beim Unterhaltsabsetzbetrag auseinander. Dies ist praktisch bei rückwirkenden betraglichen Änderungen oder bei Vorauszahlungen relevant. Das BFG kam dabei zu dem für die Praxis bedeutsamen Schluss, dass es steuerlich von Bedeutung ist, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist

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