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      Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 plant das deutsche Bundesministerium der Finanzen (BMF) weitreichende Änderungen beim Freistellungsverfahren. Insbesondere soll das antragslose Freistellungsverfahren für grenzüberschreitende Lizenzzahlungen durch die Anhebung der Freigrenze auf EUR 100.000 pro Vergütungsgläubiger:in deutlich ausgeweitet werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, das Frei­stellungs­verfahren für Dividenden deutscher Aktiengesellschaften bei Sammel- oder Sonderverwahrung abzuschaffen.


      Das deutsche Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Für in Österreich ansässige Personen sowie Unternehmen mit deutschen Beteiligungen sind insbe­sondere die geplanten Änderungen beim Freistellungsverfahren für Rechteüberlassungen sowie für Dividenden von Bedeutung. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungsvorschläge.

      1. Anhebung der Freigrenze für das antragslose Frei­stellungs­verfahren bei Rechteüberlassungen

      Vergütungen für grenzüberschreitende Rechteüberlassungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich dem Quellen­steuer­abzug. Dies gilt auch dann, wenn das deutsche Besteuerungsrecht aufgrund eines anwendbaren Doppel­be­steuerungs­abkommens (DBA) ausgeschlossen ist. Eine Entlastung an der Quelle ist regelmäßig nur bei Vorliegen einer entsprechenden Freistellungsbescheinigung möglich.

      Für Fälle mit vergleichsweise niedrigen Lizenzvergütungen besteht bereits derzeit eine Vereinfachungsregelung. Danach gilt eine Freigrenze von EUR 10.000 pro Jahr und Vergütungsgläubiger:in (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Wird dieser Betrag nicht überschritten, kann der Vergütungsschuldner:in auf den Quellensteuereinbehalt verzichten, ohne dass eine Freistellungsbescheinigung vorliegen muss (sogenanntes antragsloses Freistellungsverfahren). Voraus­setzung ist insbesondere, dass das deutsche Besteuerungsrecht nach dem einschlägigen DBA ohnehin ausge­schlossen ist.

      Im aktuellen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 ist vorgesehen, diese Freigrenze auf EUR 100.000 pro Vergütungsgläubiger:in anzuheben. Die Neuregelung soll erstmals auf Vergütungen Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.

      2. Abschaffung des Freistellungsverfahrens für bestimmte Dividenden (Sammel- und Sonderverwahrung)

      Dividenden, die von deutschen Aktiengesellschaften an ausländische Aktionär:innen gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug. Dies gilt auch dann, wenn die Mutter-Tochter-Richtlinie oder ein DBA das deutsche Besteuerungsrecht ausschließt oder lediglich einen reduzierten Quellensteuersatz vorsieht. Erteilt das deutsche Bundeszentralamt für Steuern eine Freistellungsbescheinigung, können entsprechende Kapitalerträge derzeit unter bestimmten Voraussetzungen ohne Steuerabzug bezogen werden.

      Nach der Gesetzesbegründung besteht in derartigen Konstellationen ein Missbrauchspotenzial, insbesondere im Hinblick auf Gestaltungen rund um den Dividendenstichtag. Vor diesem Hintergrund soll das Freistellungsverfahren künftig ausgeschlossen werden, sofern die zugrunde liegenden Aktien in Sammel- oder Sonderverwahrung gehalten werden.

      Eine Entlastung von der Quellensteuer soll weiterhin möglich bleiben, jedoch ausschließlich im Rahmen eines nach­gelagerten Erstattungsverfahrens. In diesem Zusammenhang erhält die deutsche Finanzverwaltung die Möglichkeit, insbesondere Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag vertieft zu prüfen.

      Sollte die vorgeschlagene Regelung umgesetzt werden, würden bestehende Freistellungsbescheinigungen für diese Fälle mit Ablauf des 31. Dezember 2026 ihre Gültigkeit verlieren. Eine Entlastung von der deutschen Kapitalertrag­steuer wäre künftig ausschließlich über das Erstattungsverfahren möglich.

      3. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

      Die Kabinettbefassung ist für den 1. Juli 2026 vorgesehen. Im Anschluss kann der Regierungsentwurf in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Im weiteren Verlauf sind noch Änderungen möglich. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist voraussichtlich gegen Ende des Jahres zu rechnen.

      4. Ergebnis

      Die geplante Anhebung der Freigrenze auf EUR 100.000 ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Insbesondere bei kleineren oder einmaligen Rechteüberlassungen könnte sich der administrative Aufwand für in Österreich ansässige Personen und Unternehmen deutlich reduzieren. Für die erfolgreiche praktische Umsetzung wird jedoch ent­scheidend sein, inwieweit Vergütungsschuldner:innen ausreichende Rechtssicherheit erhalten. Andernfalls besteht das Risiko, nachträglich für nicht einbehaltene Quellensteuer zu haften, etwa wenn die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG auf Ebene der Vergütungsgläubiger:innen nicht erfüllt sind.

      Die vorgesehene Abschaffung des Freistellungsverfahrens für Dividenden in Sammel- oder Sonderverwahrung könnte demgegenüber für betroffene österreichische Unternehmen mit erheblichen Liquiditätsnachteilen verbunden sein. Hintergrund sind insbesondere die derzeit langen Verfahrensdauern bei Erstattungsanträgen. Zu beachten ist jedoch, dass sich die materielle Entlastungsberechtigung nicht ändert, sondern lediglich das Verfahren: Eine Entlastung an der Quelle entfällt, die Steuerentlastung erfolgt künftig ausschließlich im Erstattungsweg.

      Da sich das Gesetzgebungsverfahren noch in einem frühen Stadium befindet, bleibt abzuwarten, in welcher Form die vorgeschlagenen Maßnahmen tatsächlich verabschiedet werden. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.


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