Entscheidung des BFG – Stattgabe der Beschwerde:
Das BFG gab der Bescheidbeschwerde statt und führte als Begründung im Wesentlichen aus:
Bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt, liegt kein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch vor.
Das öffentliche Interesse ist das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerpflichtigem Entgelt und nicht umsatzsteuerbarem echten Zuschuss: Handlungen im öffentlichen Interesse zeichnen sich durch eine Überordnung der Belange des Gemeinwohls über die Interessen des Individuums aus.
Die Angelegenheiten der Verkehrsinfrastruktur und sämtliche damit verbundenen Erhaltungsmaßnahmen sind typischerweise im öffentlichen Interesse gelegen. Die Maßgeblichkeit des Gemeinwohls im Verkehrsbereich ergibt sich unter anderem schon aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Enteignung von Grundeigentümern zur Umsetzung von öffentlichen Straßenbauprojekten. Mit der Errichtung und Erhaltung des öffentlichen Straßennetzes wird somit immer das öffentliche Interesse einer möglichst optimalen Verkehrsinfrastruktur verfolgt. Die Zuschussgewährung durch Land und Stadt erfolgt als Ergebnis verkehrspolitischer Entscheidungen mit dem alleinigen Motiv, die ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegene Optimierung des öffentlichen Straßennetzes voranzutreiben.
Bei der gegebenen Sachlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Land und Stadt durch die Bezuschussung des Autobahn-Bauprojekts eigene Maßnahmen zur Erhaltung der Infrastruktur ersparen würden. Unabhängig von der Kompetenzverteilung hinsichtlich der Erhaltung von hoch- und niederrangigen Straßen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden wird mit der Förderung der Verkehrsinfrastruktur immer ein gemeinsames, unteilbares öffentliches Interesse verfolgt. Daher wurden auch die Zuschüsse von Land und Stadt im ausschließlichen öffentlichen Interesse gewährt mit dem Zweck, die Realisierung des Autobahn-Bauprojekts anzuregen.
Im Ergebnis sind die Zuwendungen von Land und Stadt daher als öffentliche Subventionen für Bauprojekte auf Bundesstraßen zu qualifizieren und nicht etwa als Entgelt für die Verschaffung eines bestimmten Nutzens für die Zuschussgeber. Die Zuschüsse unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.