Verrechnungsverbot für bestimmte Vorgruppenverluste
Im Rahmen der Gruppenbesteuerung war schon bisher die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und von Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe vorgesehen, um eine Mehrfachverwertung von Verlusten zu verhindern.
Durch das AbgÄG 2024 erfolgte eine weitere Einschränkung hinsichtlich der vortragsfähigen Verluste der Gruppenträgerin aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe. Künftig können diese Vorgruppenverluste der Gruppenträgerin nicht verrechnet werden, soweit darin (vormals abzugsfähige) Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste i. Z. m. Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, welche zum Zeitpunkt der Abschreibung bzw. des Veräußerungsverlustes bereits Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren (gleiches gilt auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge).
Um eine doppelte Verlustverwertung hintanzuhalten, sollen künftig Vorgruppenverluste des (nunmehrigen) Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden können, soweit darin – vormals abzugsfähige – Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, die bereits im Zeitpunkt der Abschreibung oder Veräußerung Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren. Betroffen davon sind Fälle, in denen die Gruppe „nach oben“ erweitert wird.
Die Neuregelung soll jedoch dann nicht zum Tragen kommen, wenn erfasste Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung mit späteren steuerwirksamen Zuschreibungen der nunmehrigen Gruppenträgerin, auf die Beteiligung (entspricht dem darunter liegenden Gruppenmitglied) verrechnet werden können. Solche Verluste gehen überdies nicht verloren, sondern leben nach Beendigung der Gruppe (i. S. einer Art Wartetastenverlust) wieder auf.
Die neue Verschärfung gilt für alle neuen Unternehmensgruppen, für die ein Gruppenantrag nach dem 3.5.2024 gestellt wurde bzw. wird.