Kostenbasis bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bzw. kostenbasierten TNMM und Behandlung durchlaufender Posten (Rz. 42)
Im Wartungserlass 2025 findet sich unverändert die Klarstellung, dass die Kostenbasis für den Gewinnaufschlag einer Dienstleistung in der Regel nur jene Kosten umfasst, die direkt in den originären Wertschöpfungsprozess des Leistungserbringers eingehen. Leistungen und damit zusammenhängende Kosten, die vom Leistungserbringer in funktionaler Hinsicht lediglich an den letztendlichen Leistungsempfänger vermittelt werden, sind als durchlaufende Posten ohne Gewinnaufschlag weiterzuverrechnen. Ein allfälliger damit verbundener administrativer Aufwand ist in Form einer Handlingfee weiterzuverrechnen.
Der im Entwurf im Beispiel zur Auftragsforschung verwendete Gewinnaufschlag i. H. v. 15 %, wurde dankenswerterweise im finalen Wartungserlass 2025 ersatzlos gestrichen.
Unverändert geht die österreichische Finanzverwaltung im neu aufgenommenen Abgrenzungsbeispiel jedoch davon aus, dass auch die externen Kosten – im Beispielfall Aufwand für klinische Studien externer Studienzentren – mit einem Gewinnaufschlag zu versehen sind, da diese klinischen Studien integrierender Bestandteil der gesamthaft an die ausländische Muttergesellschaft zu erbringenden Gesamtleistung wären und die inländische Auftragsforschungsgesellschaft die Gesamtverantwortung für die Forschungstätigkeit trägt.
Aus dem Wortlaut des Beispiels bleibt unklar, ob die Höhe des Gewinnaufschlags auf die eigenen Kosten und die externen Kosten gleich sein muss, oder hier sachgerechterweise seitens der österreichischen Finanzverwaltung einer Differenzierung (oder ein in Summe niedrigerer „blended mark-up“) anerkannt wird. Dieser Gewinnaufschlag sollte dann zumindest auch die Bemessungsgrundlage für eine (etwaige) Forschungsprämie entsprechend erhöhen. Da bei Auftragsforschungsverträgen aber auch Kozernumlageverträgen häufig eine Gesellschaft zentral interne und externe Leistungen besorgt und diese Leistungen i. d. R. als „durchlaufende Posten“ behandelt (Weiterverrechnung ohne Gewinnaufschlag), sollten diese entsprechend überprüft werden, ob sie die in Rz. 42 angeführten Voraussetzungen erfüllen oder entsprechend angepasst werden müssen.