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      Bloß formal beibehaltene Organstellung führt zu einer Strukturänderung
       

      Grundsätzlich dient der Verlustvortrag der Verwertung von Verlusten vorangegangener Wirtschaftsjahre. Verluste werden „gesammelt“ und in späteren gewinnträchtigen Wirtschaftsjahren von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht, um so die zu zahlende Steuer zu mindern.

      Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Tatbestand des Mantelkaufs in § 8 Abs 4 KStG eingeführt:

      Danach gehen beim entgeltlichen Erwerb einer Gesellschaft mit Verlustvorträgen diese dann unter, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur kommt. „Gesammelte“ Verluste gehen sohin unter, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste und dem Zeitpunkt des Verlustabzugs zu einer Änderung der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist.

      Zu einer organisatorischen Änderung der Struktur kann es laut VwGH (GZ Ro 2022/15/0040) auch dann kommen, wenn die bisherigen Geschäftsführer:innen auch nach dem Verkauf weiterhin in ihrem Amt bleiben. Begründet wurde das u. a. damit, dass die Geschäftsführerin abgesehen von der Unterfertigung von Schriftstücken keine nach außen ersichtlichen Tätigkeiten ausgeübt hat und in der Realität die Geschäfte von Organen der neuen Eigentümerin geführt worden sind. Die Geschäftsführerin sei vielmehr nur „am Papier" Geschäftsführerin geblieben.

      Der VwGH hat somit die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt, dass die bloß formal beibehaltene Organstellung eines im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers bzw. einer Geschäftsführerin die Wirkungen des Mantelkaufs nicht verhindern kann.

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