Nach Auffassung des BFG ist § 4 UmgrStG analog hinsichtlich des Übergangs offener Teilwertsiebentel anzuwenden.
Eine zentrale Regelung im österreichischen Konzernsteuerrecht ist die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG, wonach als grundsätzlich abzugsfähige zu beurteilende Teilwertabschreibungen (oder Veräußerungsverluste) von Beteiligungen zwingend auf 7 Jahre zu verteilen sind. Das Schicksal von noch offenen Siebentelabschreibungen in der Steuergruppe und bei Umgründungen ist in diesem Zusammenhang ein viel diskutiertes Thema. Dazu gab es bisher im Wesentlichen zwei VwGH-Erkenntnisse.
- Hinsichtlich der Steuergruppe stellte der VwGH 31.5.2017, Ro 2015/13/0024, unmissverständlich klar, dass noch nicht abgereifte Siebentelabschreibungen keine Vorgruppenverlustvorträge darstellen und daher nicht auf „Gruppenmitgliedsebene eingesperrt“ sind (vgl. dazu ausführlich Plott/Vaishor, taxlex 2017, 234 ff.).
- Nach VwGH 14.10.2010, 2008/15/0212, gehen auch nicht abgereifte Siebentelabschreibungen aus einer am Spaltungsstichtag nicht mehr vorhandenen Beteiligung nach Maßgabe der §§ 21 und 35 UmgrStG auf die übernehmende Gesellschaft über, wenn die Beteiligung bis zu ihrer Veräußerung zum abgespaltenen Betrieb gehörte.
Aus beiden Erkenntnissen wurde in der Literatur kontrovers diskutiert, welche Schlussfolgerungen daher für die Behandlung nicht abgereifter Siebentelabschreibungen zu ziehen sind bzw. ob überhaupt oder inwieweit § 4 UmgrStG anzuwenden ist (vgl. dazu die einschlägigen UmgrStG-Kommentare und Plott/Vaishor, taxlex 2017, 234 ff.). Die Finanzverwaltung hat sich dazu in den UmgrStR Rz 211 klar positioniert: „Offene Siebentel aufgrund einer abzugsfähigen Teilwertabschreibung oder aufgrund eines Verlustes anlässlich der Veräußerung bzw. eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind ebenso wie die in den vortragsfähigen Verlusten enthaltenen Komponenten (abgereifte Siebentel) von der Regelung des § 4 UmgrStG umfasst. Auch für diese ist der Übergang auf die übernehmende Körperschaft bzw. die Fortsetzung bei der übernehmenden Körperschaft davon abhängig, ob der Objektbezug und die Vergleichbarkeit des umgegründeten Vermögens gegeben ist (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0212; siehe Rz 254). Der Umstand, dass offene oder „abreifende“ Siebentel keine vortragsfähigen Verluste sind, führt zu keinem anderen Ergebnis (VwGH 31.5.2017, Ro 2015/13/0024).“
Nach Sichtweise der Finanzverwaltung würden somit z. B. bei Verschmelzung einer Gesellschaft, die eine nicht zu einem Betrieb gehörende Beteiligung mit Verlust verkauft hat, die nicht abgereiften Siebentelabschreibungen untergehen (siehe weiterführend und kritisch Plott/Vaishor, taxlex 2017, 234 [235 f.]).
BFG 18.03.2026, RV/5101268/2020
Das BFG (RV/5101268/2020) hatte sich kürzlich exakt mit jenem oben angesprochenen Fall zu beschäftigen. Im Rahmen einer Verschmelzung wurde als übertragende Gesellschaft eine nicht betriebsführende vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft verschmolzen, die bereits vor dem Verschmelzungsstichtag eine Beteiligung mit noch nicht abgereiften Teilwertsiebentel veräußert hatte. Das BFG zog nach Hinweis auf die kontroversiellen Diskussionen in der Literatur folgende Schlüsse:
- Ein Verlustübergang ist bei einer Verschmelzung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 4 UmgrStG möglich.
- § 4 UmgrStG, der den Verlustabzug regelt, modifiziert die Anwendung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG regelt den Verlustabzug, der wiederum im Sinne des § 18 Abs. 6 EStG auszulegen ist, wobei § 4 UmgrStG nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und aufgrund der Verweiskette auf offene Siebentelabschreibungen nicht direkt anwendbar ist.
- Offene Siebentelabschreibungen sind nicht als Schwebeverluste zu qualifizieren, die schon aufgrund der Buchwertfortführungsverpflichtung nach § 3 UmgrStG ohne die materiellen Beschränkungen des § 4 UmgrStG auf die übernehmende Körperschaft übergehen.
- Im Beschwerdefall gehen die offenen Siebentelabschreibungen auf die Teilwertabschreibung an der veräußerten Beteiligung zurück. Zum Verschmelzungsstichtag konnte daher kein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein nicht einem Betrieb zurechenbarer Vermögensteil von nicht untergeordneter Bedeutung auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, der die Siebentelabschreibungen als Verlustquelle hätte zugerechnet werden können.
- Eine Übertragung auf die übernehmende Gesellschaft im Sinne einer Objektverknüpfung war daher nicht möglich.
- An diesem Ergebnis ändert nach Ansicht des BFG auch nichts, dass im Jahr vor der Verschmelzung über die gem. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG zulässige Absetzung eines Siebentels als Betriebsausgabe weitere offene Siebentelabschreibungen bei Ausblendung der Streckung mit einem Gewinn der übertragenden GmbH verrechnet hätten werden können.
- Eine Verrechenbarkeit wäre nach Ansicht des BFG nur auf Ebene der übertragenden GmbH vor der Verschmelzung denkbar. Darin liegt aber nach Ansicht des BFG keine Frage des Verlustabzugs, sondern eine Frage der Gegenverrechnung i. S. d. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG. Im derzeitigen Wortlaut dieser Vorschrift findet diese Art der Gegenverrechnung keine Deckung.
Das BFG ließ allerdings die ordentliche Revision zu, da es noch keine Rechtsprechung des VwGH zu der Frage gibt.
Ergebnis & Ausblick
Im Ergebnis bestätigt das BFG die Sichtweise der Finanzverwaltung in den UmgrStR Rz 211. Offene Siebentel einer vermögensverwaltenden und übertragenden Körperschaft aus der Teilwertabschreibung an einer Beteiligung, die das einzige wesentliche Vermögen dieser Gesellschaft darstellte und die im Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr vorhanden war, gehen im Rahmen der Verschmelzung somit unter. Soweit ersichtlich, wurde (zumindest noch) keine Revision eingebracht. Wir werden die Rechtslage weiter beobachten und gegebenenfalls darüber berichten.