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      Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer:innen (pro Dienstnehmer:in p. a.)

      • Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) EUR 365 
      • Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenk) EUR 186 
      • Klimaticket: Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich - dazu zählt auch das Klimaticket.
      • Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden
      • Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der:die Arbeitgeber:in allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen zur Verfügung stellt (z. B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze)
      • Zukunftssicherung (z. B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis EUR 300
      • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu EUR 8 pro Arbeitstag
      • Zuschuss für Kinderbetreuungskosten EUR 2.000  (pro Kind)
      • Mitarbeiter:innenrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d. h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur EUR 1.000  (Freibetrag) steuerfrei sind
      • Mitarbeiter:innenbeteiligung: Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter:innen besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter:in i. H. v. EUR 3.000. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von EUR 4.500 pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiter:innenbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet.
      • Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung: Eine Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000 im Kalenderjahr kann steuerfrei (nicht aber sozialversicherungsfrei) ausbezahlt werden.
      • Steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie: Im Ausmaß von bis zu EUR 1.000 kann im Jahr 2025 unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitarbeiter:innenprämie ausbezahlt werden, für die keine Lohnsteuer anfällt. Anders als in den Vorjahren besteht jedoch eine Sozialversicherungspflicht sowie keine Befreiung von anderen Lohnnebenkosten. Die Lohnsteuerfreiheit der Mitarbeiter:innenprämie ist jedoch nicht mehr an eine kollektivvertragliche Regelung gebunden – es müssen jedoch sachliche betriebsbezogene Gründe für die Gewährung vorliegen. Auf die Grenze von EUR 3.000 sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung anzurechnen, sodass hier eine gewisse Konkurrenz besteht.

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