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      Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 11. Dezember 2025, C‑121/24, Vaniz, mit der Frage befasst, ob eine gesamtschuldnerische Haftung durch den Leistungsempfänger für nicht abgeführte Mehrwertsteuer auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der ursprüngliche Steuerschuldner (Leistungserbringer) bereits gelöscht und als Rechtssubjekt nicht mehr existent ist. Der Gerichtshof bejaht dies auf Grundlage von Art. 205 MwStSyst-RL, sofern der haftende Unternehmer die im nationalen Gesetz normierten Voraussetzungen erfüllt und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit gewahrt sind. 


      1. Sachverhalt und Vorlagefrage

      Die bulgarische Gesellschaft Vaniz EOOD kaufte und mietete Fahrzeuge von der Gesellschaft Stars International EOOD in 2017. Vaniz beglich die entsprechenden Rechnungen und machte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen geltend. Im Rahmen einer Prüfung der bulgarischen Finanzbehörde wurde festgestellt, dass Stars International die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer zwar erklärt, jedoch nicht an den Fiskus abgeführt hatte. Über Stars International wurde im Jahr 2019 ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft wurde 2020 aus dem Handelsregister gelöscht.

      Im Jahr 2022 leiteten die Finanzbehörden ein Steuerprüfungsverfahren gegen Vaniz ein, um deren gesamtschuldnerische Haftung für die von Stars International geschuldete und nicht entrichtete Mehrwertsteuer festzustellen. Mit Steuerbescheid wurde Vaniz für die Mehrwertsteuerschulden der Lieferantin in Haftung genommen. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass Vaniz wusste oder hätte wissen müssen, dass die in Rechnung gestellte Steuer nicht entrichtet werden würde.

      Das bulgarische Gericht legte dem EuGH drei Fragen zur Beantwortung vor, die der Gerichtshof gemeinsam prüfte. Das bulgarische Gericht wollte wissen, ob Art 205 MwStSyst-RL ob Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie — unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit — einer nationalen Regelung entgegensteht, die die gesamtschuldnerische Haftung für Mehrwertsteuer gegen eine Person auch dann geltend macht, wenn der ursprüngliche Steuerschuldner nicht mehr existiert, und dies insbesondere dann zulässt, wenn erwiesen ist, dass diese Person wusste oder wissen musste, dass der Steuerschuldner die Steuer nicht abführen wird, sie aber dennoch den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

      2. Entscheidung des EuGH

      Zunächst wie der EuGH daraus hin, dass Art. 205 MwStSyst-RL es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine gesamtschuldnerische Haftung für Mehrwertsteuer vorzusehen, um eine wirksame Steuererhebung sicherzustellen, sofern nachgewiesen ist, dass die haftende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die Mehrwertsteuer nicht abgeführt wird und dennoch ihr Vorsteuerabzugsrecht ausgeübt hat. Aus dem Wesen der Gesamtschuld folgt, dass die Steuerbehörde die geschuldete Steuer von jedem Gesamtschuldner verlangen kann. Der Umstand, dass der ursprüngliche Mehrwertsteuerschuldner gelöscht wurde und nicht mehr als Rechtssubjekt existiert, steht der Inanspruchnahme eines Dritten daher grundsätzlich nicht entgegen, insbesondere wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist oder weggefallen ist.

      Der EuGH führte weiter aus, dass eine Beschränkung der Haftung auf Fälle, in denen der Mehrwertsteuerschuldner noch existiert, die praktische Wirksamkeit von Art. 205 MwStSyst-RL beeinträchtigen würde. Die Möglichkeit, einen Dritten erst nach dem Wegfall des Steuerschuldners in Anspruch zu nehmen, ist erforderlich, um Missbrauch zu verhindern und die Steueransprüche des Staates effektiv zu sichern. Andernfalls könnte sich der Steuerschuldner durch Liquidation seiner Haftung entziehen und zugleich die Haftung beteiligter Dritter ausschließen.

      Zudem sei eine nationale Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar, sofern sie klar und vorhersehbar ausgestaltet ist und die Haftung zeitlich begrenzt bleibt. Im vorliegenden Fall war im nationalen Recht ausdrücklich geregelt, dass ein Leistungsempfänger auch nach der Löschung des Steuerschuldners gesamtschuldnerisch haften kann, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Steuer nicht abgeführt wird, und dennoch den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Da das Haftungsverfahren zudem innerhalb der geltenden Verjährungsfrist eingeleitet wurde, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor.

      3. Ergebnis

      Der EuGH bestätigt, dass eine nationale Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung nach Art. 205 MwStSyst-RL grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist, auch wenn der ursprüngliche Steuerschuldner bereits gelöscht wurde. Voraussetzung für die Haftung ist, dass die im nationalen Recht normierten Erfordernisse nachgewiesen werden. Dieser Fall reiht sich in eine Reihe von Haftungsfälle ein, die der EuGH in den letzten Monaten zu entscheiden hatte (siehe hierzu auch unsere Taxnews Haftung des Geschäftsführers zur Zahlung von Mehrwertsteuer sowie Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden eines Dritten). Die Rs Vaniz zeigt wiederholt die breite Anwendung von Art 205 MwStSyst-RL und den Gestaltungsspielraum, der den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung von Art. 205 MwStSyst-RL zugestanden wird. Besonders für Unternehmer, die grenzüberschreitend in mehreren Ländern tätig sind, ist es empfehlenswert, sich mit den jeweiligen nationalen Haftungsbestimmungen auseinanderzusetzen, um Vorsichtsnahmen zur Vermeidung einer Haftungsinanspruchnahme implementieren zu können. 


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