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      Verlegt ein Geschäftsführer einer GmbH seinen Wohnsitz nach Spanien, ist dies kein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der KöSt. Abgabenschuldner ist die GmbH, und diese hat weder ihren Sitz verlegt noch ihr Vermögen ins Ausland geschafft.

      1.     Sacherhalt und Rechtslage

      Strittig ist im BFG-Erkenntnis 27.07.2022, RV/7101185/2022, ob der Wegzug des Geschäftsführers und nachfolgend Liquidators nach Spanien ein Hindernis für die Gewährung der Aussetzung der Einhebung der KöSt inklusive Anspruchszinsen iHv insgesamt EUR 83.047,24 ist. Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen. Die Aussetzung ist mit jenem Betrag begrenzt, auf den sich die Abgabenschuld bei einer positiven Beschwerdeerledigung reduzieren würde.

      Die Aussetzung ist nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist. Dem Fiskus sollen Vermögenswerte nicht entzogen werden. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit liegt nach der Rsp des VwGH beispielsweise dann vor, wenn der Abgabenpflichtige Vermögen ins Ausland schafft und dadurch dem Zugriff des Fiskus ausweicht (vgl VwGH 15.09.1999, 94/1/0063).

      2.     Entscheidung des BFG

      Laut BFG ist zwischen der Vermögenssphäre der juristischen Person und jener ihrer Organe zu unterscheiden. Im konkreten Fall hat die GmbH als Abgabenschuldnerin weder ihren Sitz verlegt noch ihr Vermögen ins Ausland verlagert. Die Auswanderung des Geschäftsführers und nachfolgend Liquidators nach Mallorca gefährdet die Einbringlichkeit der KöSt inklusive Anspruchszinsen nicht, da diese Person nicht der Abgabenschuldner ist. Der Wegzug eines Organs ist bei der Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung der KöSt bei der GmbH auszublenden. Im konkreten Fall wurde diese vom BFG bewilligt.

      3.     Ergebnis, Praxishinweis

      Das BFG bestätigt die Beachtlichkeit des Trennungsprinzips zwischen GmbH und ihren Organen auch im Bereich der Aussetzung der Einhebung. Ob diese finanziell attraktiv ist, ist im Einzelfall abzuwägen. Die Aussetzungszinsen betragen so wie die Beschwerdezinsen aktuell 2,63%, wobei die mit der KöSt zusammenhängenden Zinsen in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisieren sind.

      Clemens Endfellner

      Senior Manager, Tax, Innsbruck

      KPMG Austria

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