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      Die befristete Absenkung auf 2 % über dem Basiszinssatz läuft aus.
       

      Für Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlung von Finanzamtsrückständen) sind gemäß § 212 Abs. 2 BAO Stundungszinsen an das Finanzamt zu entrichten. Der anzuwendende Zinssatz wurde während der Corona-Krise auf 2 % p. a. über dem Basiszinssatz abgesenkt (§ 323c Abs. 13 BAO). Diese Bestimmung ist jedoch befristet und läuft am 30.6.2024 aus.

      Ab 1.7.2024 gilt daher wieder der reguläre Zinssatz in Höhe von 4,5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Auf Grundlage des aktuellen Basiszinssatzes werden die Stundungszinsen daher von derzeit 5,88 % auf 8,38 % p. a. ansteigen.

      Dies gilt sowohl für bereits gestellte und bewilligte Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung als auch für neu eingebrachte Anträge.

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