Das „Teilpensionsgesetz – APG“ wurde mit BGBl I 47/2025 (ausgegeben am 24. Juli 2025) veröffentlicht und vom Gesetzgeber noch vor dem Inkrafttreten mit 1. Jänner 2027 durch einige Änderungen angepasst (BGBl I 2025/105, ausgegeben am 29. Dezember 2025). Gemeinsam mit der Schaffung einer Teilpension wurde der Zugang zur Altersteilzeit erschwert; darauf wird im Folgenden nicht näher eingegangen.
Um bereits vor dem Erreichen des Regelpensionsalters (aber auch darüber hinaus) einen Teil des Pensionsanspruchs zu beziehen und im bisherigen Dienstverhältnis auf herabgesetzter Basis weiterzuarbeiten, bedarf es der Bereitschaft der Arbeitgeber:innen zur einvernehmlichen Arbeitszeitreduktion: Ähnlich wie bei der Altersteilzeit besteht kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer:innen; vielmehr ist ein Teilzeitdienstverhältnis einvernehmlich zu vereinbaren. Der große Vorteil für Arbeitnehmer:innen: Bei Antritt einer „vollen“ vorzeitigen Pension (insbesondere der Korridorpension) sind Ruhensbestimmungen einzuhalten, wonach bis zum Erreichen des Regelpensionsalters nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden darf. In der Teilpension kann der (verbleibende) Teilzeitverdienst auch deutlich höher sein.
Zur Förderung von Teilpensionen wurde arbeitsrechtlich ein Abfertigungsanspruch eingeräumt, wenn Arbeitnehmer:innen ein Arbeitsverhältnis kündigen, um im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber bzw. einer anderen Arbeitgeberin eine Teilpension zu beanspruchen. Die Selbstkündigung ist im System Abfertigung alt üblicherweise abfertigungsschädlich.
Technisch ausgedrückt wird ein Teil des Pensionskontos geschlossen und als Teilpension ausbezahlt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der „Teilpension – APG“ ist, dass
- die Voraussetzungen für die (vorzeitige) Alterspension (mit Ausnahme des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit) erfüllt sind, aber noch kein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine solche Pension besteht, und
- die Normalarbeitszeit aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Tätigkeit (im Einvernehmen mit den Arbeitgeber:innen) um zumindest 25 % und höchstens 75 % reduziert wird.
Basis für die Reduktion der Arbeitszeit ist das im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegende bzw. – bei Fehlen eines Überwiegens – das zuletzt ausgeübte Beschäftigungsausmaß. Lag im letzten Jahr vor dem Stichtag keine Beschäftigung vor (z. B. wegen Karenz), ist die vertragliche Normalarbeitszeit zugrunde zu legen. Wurde im letzten Jahr vor dem Stichtag Altersteilzeit in Anspruch genommen, ist auf die Normalarbeitszeit vor dieser Maßnahme abzustellen.
Das für die Ermittlung der Teilpension abgerufene prozentuelle Ausmaß der Gesamtgutschrift am Pensionskonto (aufgewertete Gesamtgutschrift des dem Teilpensionsstichtag vorangehenden Kalenderjahres) ist wie folgt mit dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion verknüpft: