Der EuGH hat sich mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (C-348/24, Compañía de Distribución Integral Logista, SA) mit der Frage auseinandergesetzt, welcher Verkauf bei aufeinanderfolgenden Verkäufen als „Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union“ für die Ermittlung des Transaktionswert maßgeblich ist.
1. Sachverhalt
Eine kubanische Händlerin, die Corporación Habanos, verkaufte Zigarren an den Tabakhändler Altadis (im Folgenden: erster Verkauf). Die Zigarren werden dabei von der Verkäuferin in ein Zollager der Klägerin Logista in Spanien transportiert und eingelagert. Ein Teil der Zigarren soll ohne Überführung in ein anderes Zollverfahren in Duty-fee-Shops weiterverkauft werden. Ein anderer Teil der Waren wurde von Altadis an Logista verkauft (im Folgenden: zweiter Verkauf).
Dieser zweite Verkauf findet erst zu dem Zeitpunkt statt, zu dem auch die Logista den Verkauf an Tabakhändler in Spanien tätigt. Nach dem zweiten Verkauf überführte Logista die Zigarren entweder in den freien Warenverkehr in der EU oder in ein Ausfuhrverfahren zum Versand außerhalb der EU.
Bei der Überführung der Zigarren in den zollrechtlich freien Verkehr durch Logista wurde der Zollwert der Zigarren auf der Grundlage des Preises aus dem ersten Verkauf bestimmt und angemeldet. Die spanische Finanzverwaltung vertrat jedoch die Ansicht, dass dieser erste Verkauf, der vor der Verbringung der Waren in das Zolllager erfolgte, nicht als zum Zweck ihrer Ausfuhr in das Zollgebiet der Union abgeschlossen betrachtet werden könne. Der Zollwert sei daher nach Ansicht der spanischen Finanzverwaltung auf der Grundlage des zweiten Verkaufs zu ermitteln.
Die spanische Finanzverwaltung hat zudem vorgebracht, dass für die eingeführten Waren keine Präferenzbehandlung in Anspruch genommen werden könne, da zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch Logista die Ursprungsnachweise nach Ablauf der Zweijahresfrist vorgelegt wurden.
Zusammengefasst wollte das vorlegende Gericht wissen, ob der erste Verkauf als der Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union angesehen werden konnte. Dabei sei darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs noch nicht feststand, ob die jeweilige Ware innerhalb der EU vermarktet oder wieder ausgeführt werden sollte.
2. Entscheidung des EuGH
Der EuGH verweist hinsichtlich des Zeitpunktes, auf den für die Bestimmung des Zollwerts abzustellen ist, auf den Zweck der Zollwertregelungen. Es soll ein gerechtes, einheitliches und neutrales System geschaffen werden, dass die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss nach dem EuGH den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln, wobei der Zollwert eingeführter Waren vorrangig nach der Transaktionswertmethode zu ermitteln ist. Für die Anwendung der Transaktionswertmethode muss nach dem EuGH zum Zeitpunkt des Verkaufs feststehen, dass die Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden.
Der EuGH stellt fest, dass in den Regelungen zum Zollwert nicht geklärt wird, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des Zollwerts abzustellen ist. Als Grundregel gilt, dass die Zölle anhand der Lage zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld berechnet werden. Liegen allerdings die Voraussetzungen des Art. 112 Zollkodex (alter Gemeinschaftszollkodex VO EWG Nr. 2913/92 „ZK“) und des Art. 147 Abs. 1 ZK-DVO vor, ist kein zusätzlicher Nachweis einer ausdrücklich auf die Ausfuhr in die Union gerichteten Verkaufsabsicht erforderlich. Vielmehr bedarf es einer Verknüpfung zwischen Verkauf und Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union.
Der EuGH folgert daraus ein Wahlrecht der Zollanmelderin Logista den ersten Verkauf als Bemessungsgrundlage für den Zollwert heranziehen. Dabei ist es nach dem EuGH auch unerheblich, ob ein Teil der ins Zollagerverfahren verbrachte Waren möglicherweise eine andere (künftige) zollrechtliche Bestimmung hat.
Der EuGH kommt daher zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Zollwerts auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Waren in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, also zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs.
Hinsichtlich der Präferenzbehandlung stellt der EuGH zusammengefasst fest, dass die Zollbehörden nicht verpflichtet sind, verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn derselbe Nachweis für andere Waren desselben Kontingents rechtzeitig vorgelegt wurde.
3. Ausblick
Da das Urteil des EuGH zur Rechtslage des alten Gemeinschaftszollkodex (VO (EWG) Nr. 2913/92) sowie dessen Durchführungsverordnung ergangen ist und insb. Art. 147 ZK-DVO nicht in die aktuellen Rechtsvorschriften übernommen wurde, muss bei vergleichbaren Fällen die Übertragbarkeit der Aussagen auf den aktuell gültigen Art 128 UZK-IA (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) geprüft werden.