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      Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe

      Gerade in den Sommermonaten haben Ferial­jobs Hochsaison. Um im Nachhinein unan­ge­nehme Überraschungen zu vermeiden, sollten die steuerlichen und sozial­ver­sicherungs­recht­lichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht nur für Ferialjobs, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika im Rahmen der Ausbildung.

      Steuerliche Aspekte

      Die ertragsteuerliche Behandlung von Ferialjobs ist davon abhängig, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungs­vertrages bei einem Arbeit­geber oder in Form eines Werk­ver­trags bzw. freien Dienstvertrags ausgeübt wird. Wird das Angestelltenverhältnis bei­spiels­weise nur für einen Monat (oder zumindest kürzer als für ein Jahr) abgeschlossen und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozial­ver­sicherung und Lohn­steuer einbehalten, so ist es ratsam, im darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeit­nehmer:innen­veranlagung durchzuführen.

      In der Regel ergibt sich durch die Neudurch­rechnung der Lohnsteuer und Verteilung der Bezüge auf das gesamte Jahr eine Steuergut­schrift zugunsten des:der Arbeitnehmer:in. Die Antragstellung ist für maximal fünf Jahre rück­wirkend möglich, d. h. die Arbeit­nehmer:innen­veranlagung kann für die letzten fünf Jahre beim Finanzamt eingebracht werden. Gegebenen­falls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmer:innenveranlagung kommen, die automatisch durch das Finanzamt erfolgt.

      Erfolgt die Beschäftigung im Rahmen eines Werk­vertrags bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Ein­künfte aus selbstständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Für das Jahr 2026 muss ab einem Jahreseinkommen von EUR 13.539 oder von EUR 14.769 inkl. lohnsteuer­pflichtiger Einkünfte eine Einkommen­steuer­erklärung beim Finanzamt abgegeben werden.

      Umsatzsteuerpflicht ist im Zusammenhang mit Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. im Rahmen eines freien Dienst­vertrages theoretisch denkbar, wenn die Jahres­brutto­ein­nahmen EUR 55.000 übersteigen und auch bereits im Vorjahr überstiegen haben. Bis dahin gilt für die Beschäftigung die unechte Umsatz­steuerbefreiung als Kleinunternehmer:in. Theoretisch mitzubedenken ist außerdem der unionsweite Schwellenwert von EUR 100.000. Die Umsätze in der EU dürfen jeweils weder im laufenden Kalenderjahr noch im Vorjahr den Schwellenwert von EUR 100.000 überschreiten, um die Klein­unter­nehmer:innen­befreiung in Anspruch nehmen zu können. Bei Umsätzen von bis zu EUR 55.000 im Veranlagungszeitraum (und wenn für den Veranlagungszeitraum keine Steuer entrichtet werden muss) muss weder eine Umsatzsteuerjahreserklärung noch eine Umsatz­steuer­voranmeldung abgegeben werden. 

      Familienbeihilfe

      Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbe­sondere wenn er mit weiteren Einkünften zusammenfällt, zur Über­schreitung der Zuver­dienstgrenze für den Anspruch auf Familien­beihilfe führen. Diesfalls muss der die Grenze über­schreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die Rück­zahlungsverpflichtung tritt dann ein, wenn im Kalenderjahr ein steuerliches Bruttoeinkommen von mehr als EUR 17.212 erzielt wird.

      Bei der Ermittlung dieses Betrages sind gewisse Besonderheiten zu berücksichtigen:

      • Alter: Die Zuverdienstgrenze hat für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Relevanz. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, wird differenziert, ob die Einnahmen in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht.
      • Erfolgt beispielsweise kurzfristig kein Be­zug von Familienbeihilfe, so sind Ein­nahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuver­dienst­grenze. Familienbeihilfe wird z. B. dann nicht bezogen, wenn bei laufendem Studium des:der Beschäftigten die vorge­sehene Studienzeit unter Berücksichtigung von entsprechenden Toleranzsemestern in einem Studienabschnitt überschritten wurde.
      • Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen etwa Sozialhilfe als einkommen­steuer­freier Bezug, Ent­schädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisen­pensionen.
      • Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich aus der Differenz der Einnahmen und den damit zusammen­hängenden Ausgaben. Dabei ist zu be­achten, dass für die nicht nur aktive Ein­künfte wie z. B. bei der Beschäftigung im Rahmen eines Ferialjobs, sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Ein­künfte in die Berechnung der Zuver­dienstgrenze einzubeziehen sind. End­besteuerte Einkünfte wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden bleiben jedoch steuersystematisch korrekt außer Ansatz. 

      Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze muss im darauffolgenden Jahr die neuerliche Bean­tragung der Familien­beihilfe erfolgen, voraus­gesetzt, das steuerliche Einkommen im neuen Jahr überschreitet nicht die Zuverdienstgrenze. Diese Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze gelten auch dann, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. 

      Konsequenzen in der Sozialversicherung

      Die meisten Ferialpraktikant:innen sind ange­stellte Arbeitnehmer (d. h. nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags Be­schäftigte) und werden daher sozial­ver­sicherungs­rechtlich wie „normale“ Arbeit­nehmer:innen be­handelt. Übersteigt das Bruttogehalt die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 monatlich (Wert für 2026), so ist der:die Arbeitnehmer:in pflichtversichert und es werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

      Arbeitgeber:innen sollten stets darauf achten, ihre Ferialpraktikant:innen entsprechend zu entlohnen: Es darf weder der kollektiv­vertrag­lich zu leistende Grundlohn unterschritten werden noch das arbeitsrechtliche Entgelt verwehrt werden, welches laut Gesetz, Ver­ordnung oder Kollektivvertrag zusteht (z. B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag). Anderenfalls drohen hohe Verwaltungsstrafen (siehe auch Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz.



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