Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs Hochsaison. Um im Nachhinein unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht nur für Ferialjobs, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika im Rahmen der Ausbildung.
Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe
Steuerliche Aspekte
Die ertragsteuerliche Behandlung von Ferialjobs ist davon abhängig, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsvertrages bei einem Arbeitgeber oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags ausgeübt wird. Wird das Angestelltenverhältnis beispielsweise nur für einen Monat (oder zumindest kürzer als für ein Jahr) abgeschlossen und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, im darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmer:innenveranlagung durchzuführen.
In der Regel ergibt sich durch die Neudurchrechnung der Lohnsteuer und Verteilung der Bezüge auf das gesamte Jahr eine Steuergutschrift zugunsten des:der Arbeitnehmer:in. Die Antragstellung ist für maximal fünf Jahre rückwirkend möglich, d. h. die Arbeitnehmer:innenveranlagung kann für die letzten fünf Jahre beim Finanzamt eingebracht werden. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmer:innenveranlagung kommen, die automatisch durch das Finanzamt erfolgt.
Erfolgt die Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrags bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Für das Jahr 2026 muss ab einem Jahreseinkommen von EUR 13.539 oder von EUR 14.769 inkl. lohnsteuerpflichtiger Einkünfte eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden.
Umsatzsteuerpflicht ist im Zusammenhang mit Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. im Rahmen eines freien Dienstvertrages theoretisch denkbar, wenn die Jahresbruttoeinnahmen EUR 55.000 übersteigen und auch bereits im Vorjahr überstiegen haben. Bis dahin gilt für die Beschäftigung die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer:in. Theoretisch mitzubedenken ist außerdem der unionsweite Schwellenwert von EUR 100.000. Die Umsätze in der EU dürfen jeweils weder im laufenden Kalenderjahr noch im Vorjahr den Schwellenwert von EUR 100.000 überschreiten, um die Kleinunternehmer:innenbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Bei Umsätzen von bis zu EUR 55.000 im Veranlagungszeitraum (und wenn für den Veranlagungszeitraum keine Steuer entrichtet werden muss) muss weder eine Umsatzsteuerjahreserklärung noch eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden.
Familienbeihilfe
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit weiteren Einkünften zusammenfällt, zur Überschreitung der Zuverdienstgrenze für den Anspruch auf Familienbeihilfe führen. Diesfalls muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die Rückzahlungsverpflichtung tritt dann ein, wenn im Kalenderjahr ein steuerliches Bruttoeinkommen von mehr als EUR 17.212 erzielt wird.
Bei der Ermittlung dieses Betrages sind gewisse Besonderheiten zu berücksichtigen:
- Alter: Die Zuverdienstgrenze hat für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Relevanz. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, wird differenziert, ob die Einnahmen in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht.
- Erfolgt beispielsweise kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Familienbeihilfe wird z. B. dann nicht bezogen, wenn bei laufendem Studium des:der Beschäftigten die vorgesehene Studienzeit unter Berücksichtigung von entsprechenden Toleranzsemestern in einem Studienabschnitt überschritten wurde.
- Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen etwa Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen.
- Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich aus der Differenz der Einnahmen und den damit zusammenhängenden Ausgaben. Dabei ist zu beachten, dass für die nicht nur aktive Einkünfte wie z. B. bei der Beschäftigung im Rahmen eines Ferialjobs, sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte in die Berechnung der Zuverdienstgrenze einzubeziehen sind. Endbesteuerte Einkünfte wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden bleiben jedoch steuersystematisch korrekt außer Ansatz.
Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze muss im darauffolgenden Jahr die neuerliche Beantragung der Familienbeihilfe erfolgen, vorausgesetzt, das steuerliche Einkommen im neuen Jahr überschreitet nicht die Zuverdienstgrenze. Diese Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze gelten auch dann, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt.
Konsequenzen in der Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikant:innen sind angestellte Arbeitnehmer (d. h. nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags Beschäftigte) und werden daher sozialversicherungsrechtlich wie „normale“ Arbeitnehmer:innen behandelt. Übersteigt das Bruttogehalt die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 monatlich (Wert für 2026), so ist der:die Arbeitnehmer:in pflichtversichert und es werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Arbeitgeber:innen sollten stets darauf achten, ihre Ferialpraktikant:innen entsprechend zu entlohnen: Es darf weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten werden noch das arbeitsrechtliche Entgelt verwehrt werden, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zusteht (z. B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag). Anderenfalls drohen hohe Verwaltungsstrafen (siehe auch Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz.