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      Am 15. Juni 2022 wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen. Das AbgÄG 2022 bringt einige begrüßenswerte steuerliche Änderungen mit sich. Dabei sollen insbesondere Unternehmen sowie Haushalte entlastet, das nationale Recht an unionsrechtliche Vorgaben angepasst und die Forschung und Entwicklung gefördert werden.

      Die Änderungen sollen überwiegend ab 01.01.2023 Anwendung finden, gewisse Bestimmungen sollen jedoch bereits im Jahr 2022 in Kraft treten bzw bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden sein.

      Am 15. Juni 2022 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungesetz 2022 („AbgÄG 2022“) beschlossen, die vereinzelt von dem am 17. Mai 2022 veröffentlichten Begutachtungsentwurf abweicht.

      Nachfolgend werden überblicksmäßig einige wesentliche Änderungen durch das AbgÄG 2022 in den Bereichen Einkommensteuerrecht und Umsatzsteuerrecht zusammengefasst.

      1. Einkommensteuerrecht

      Mitarbeitergewinnbeteiligung

      Das AbgÄG 2022 stellt klar, dass die mit der ökosozialen Steuerreform 2022 eingeführte Mitarbeitergewinnbeteiligung einem einzelnen Arbeitnehmer nur bis zum Maximalbetrag von EUR 3.000 pro Jahr steuerfrei gewährt werden kann (insb bei mehreren Arbeitgebern). Bei Überschreitung soll es zu einer Nachversteuerung des übersteigenden Betrages über die Veranlagung kommen.

      Wochen-, Monats-/Jahreskarte

      Ab 2022 können ohne weiteren Nachweis 50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn die Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

      Kapitalvermögen

      Depotübertragungen im Zuge einer unter das UmgrStG fallenden Umgründung sollen künftig keine Entnahmebesteuerung auslösen. Dazu muss die depotführende Stelle vom Steuerpflichtigen beauftragt werden, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die im Gesetz genannten Daten zu übermitteln.

      Vor dem Hintergrund jüngster VwGH-Rechtsprechung (vgl VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184) sollen künftig insb ausländische Kreditinstitute eine der KESt vergleichbare Steuer für Einkünfte aus unverbrieften Derivaten einbehalten können. Das AbgÄG sieht jedoch eine Einschränkung auf Länder vor, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht. Darüber hinaus muss ein inländischer steuerlicher Vertreter bestellt sein.

      § 21 Abs 1 Z 1a KStG sieht eine KESt-Rückerstattung für beschränkt Steuerpflichtige vor, die in einem EU/EWR-Staat ansässig sind, wenn die KESt nicht aufgrund eines DBA im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Dies soll künftig auch für beschränkt Steuerpflichtige gelten, die in einem Drittstaat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht. Die Neuregelung gilt jedoch nur für Portfoliodividenden (Kapitalbeteiligung < 10 %).

      Forschungsprämie

      Um Start-Ups und kleine Unternehmen zu unterstützen, soll es künftig möglich sein, einen fiktiven Unternehmerlohn iHv EUR 45 pro nachweislich geleisteter Forschungsstunde, höchstens jedoch EUR 77.400 pro Person und Wirtschaftsjahr in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie aufzunehmen.  

      Darüber hinaus soll die Antragsfrist von der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-/Körperschaftsteuerbescheides entkoppelt werden und ein Teilabspruch sowie eine Teilauszahlung in Bezug auf unstrittige Teile des Antrags möglich sein.

      Die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns und die verlängerte Antragsfrist sollen erstmalig auf Prämien anzuwenden sein, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.

      2. Umsatzsteuerrecht

      Vorsteuerabzug

      Die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Verschiebung des Vorsteuerabzugs bei Leistungsbeziehungen mit Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern (Ist-Besteuerer), auf den Zeitpunkt der Rechnungsbezahlung wurde unter anderem wegen der starken Kritik im Rahmen der Begutachtung durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht in die Regierungsvorlage übernommen. Somit ist die Zahlung, wie bisher, keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

      Grundstücksvermietung durch ausländische Unternehmer

      Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung in der Rs Titanium (EuGH 03.06.2021, C-931/19) soll es bei der Vermietung von inländischen Grundstücken durch ausländische Unternehmer, die weder ihr Unternehmen in Österreich betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, künftig nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommen. Steuerschuldner bleibt somit der ausländische Unternehmer, der die Umsatzsteuer im Veranlagungsverfahren zu erklären hat. Im Ergebnis werden somit die in der Praxis zT durchaus nachteiligen Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil durch eine Gesetzesänderung künftig vermieden.

      Dreiecksgeschäfte

      Eine weitere wichtige Änderung, die das AbgÄG 2022 mit sich bringt, ist die Ausdehnung der Sonderregelung für Dreiecksgeschäfte gem Art 25 UStG auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Personen (mit UID-Nummern aus zumindest drei EU-Mitgliedstaaten).

      Grenzüberschreitende Personenbeförderung

      Grenzüberschreitende Beförderungen von Personen mit Eisenbahnen sollen für den österreichischen Streckenteil von der Umsatzsteuer befreit werden. Wie bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen soll der Vorsteuerabzug zustehen.

      Umsatzsteuerzinsen

      In § 205c BAO wird eine eigenständige Verzinsungsregelung für die Umsatzsteuer eingeführt. Der Zinssatz soll 2 % über dem Basiszinssatz betragen.

      3. Ausblick

      Das AbgÄG 2022 bringt einige begrüßenswerte Änderungen mit sich, die zum Teil bereits auf das Veranlagungsjahr 2022 Anwendung finden sollen. Es bleibt abzuwarten, ob die Regierungsvorlage in vorliegender Fassung vom Nationalrat angenommen wird; die finale Gesetzwerdung wird für Anfang Juli 2022 erwartet.

      Für das von der Regierung bereits angekündigte und in den Medien thematisierte „Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung“ (siehe auch den Ministerratsvortrag) gibt es aktuell noch keine Gesetzesentwürfe.

      Christoph Plott

      Partner, Head of Tax, Wien

      KPMG Austria

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