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      In seinem Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2024/15/0031 äußert sich der VwGH erstmals zur Auslegung des Erwerberbegriffs i. Z. m. der NoVA-Vergütung nach § 6 Abs 9 NoVAG (vormals § 6 Abs 7 NoVAG). Dabei stellt er klar, dass NoVA-vergütungsberechtigt derjenige ist, bei dem sich beim unmittelbar folgenden Rechtsgeschäft die Umsatzsteuer auf die NoVA kumuliert. Der VwGH bestätigt damit die bereits vom BFG (19.9.2024, RV/6100341/2023) geäußerte Rechtansicht, die Entscheidung steht im Widerspruch zur derzeit von der Finanzverwaltung in den KfzBStR 2021 geäußerten Ansicht (Rz 940 ff.). Somit sind etwa Fahrzeughändler zur NoVA-Vergütung berechtigt, wenn sie (zuvor indirekt steuerbefreite) Fahrzeuge (Fahrzeuge der Kurzfristvermietung, Taxis, Rettungsfahrzeuge, Fahrschulautos, …) direkt vom begünstigten Verwender einkaufen und unmittelbar umsatzsteuerpflichtig weiterverkaufen.


      Ausgangslage

      Der Regelung des § 6 Abs 9 NoVAG (vormals § 6 Abs 7 NoVAG) liegt folgende Konstellation zu Grunde: A liefert ein Fahrzeug NoVA-pflichtig an B (Zwischenhändler, z. B. Fahrzeughändler), der wiederum unmittelbar folgend ein umsatzsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft über dieses Fahrzeug mit C (Endkunden) abschließt. Wird dabei für ein Fahrzeug nach der NoVA-pflichtigen Lieferung von A an B beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug (Lieferung B an C) die NoVA in das Entgelt einkalkuliert und damit in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einbezogen, ist dem Erwerber des Fahrzeuges gemäß § 6 Abs 9 NoVAG ein Betrag von 16,67% der NoVA zu vergüten. Gleiches gilt, wenn die NoVA-Pflicht durch die Zulassung durch B eingetreten ist und unmittelbar folgend eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung an C erfolgt.

      Das Bild zeigt eine schematische Abfolge von A nach C:   Links: „A = Unternehmer“ mit Haus- und Auto-Symbol und dem Hinweis „z. B. Nutzung als Mietwagen“. Ein Pfeil führt nach rechts. Mitte: „B = Händler“ mit Haus- und zwei Auto-Symbolen. Darunter ein türkisfarbener Kasten: „NoVA‑Pflicht Lieferung“. Rechts: „C = Endkunde“ mit Personen- und Auto-Symbol. Der Bereich von B zu C ist violett umrandet; daneben ein violetter Kasten: „USt‑pflichtige Lieferung“.  Aussage: Die Lieferung von A an B unterliegt der NoVA, die Lieferung von B an C unterliegt der Umsatzsteuer.

       

      Diese NoVA-Vergütung nach § 6 Abs 9 NoVAG ist eine Folge des EuGH-Urteils in der Rs C-433/09 (22.12.2010, Kommission/Österreich), wonach die NoVA nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen ist. Zwar werden bei der Lieferung von Neufahrzeugen NoVA und Umsatzsteuer grundsätzlich nebeneinander auf Basis des Nettoentgeltes bemessen, es gibt jedoch Konstellationen, in denen der Endkunde das Fahrzeug von einem Unternehmer erwirbt, der die NoVA auf Grund der bereits eingetretenen NoVA-Pflicht entrichtet hat und diese dem Endkunden weiterverrechnet. Hier setzt die Regelung des § 6 Abs 9 NoVAG an. Durch die Gewährung eines Vergütungsanspruches in Höhe von 16,67 % soll die NoVA-Belastung derart reduziert werden, dass es - auch bei rechnerischer Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer - wirtschaftlich zu keiner Mehrbelastung des Abnehmers kommt.

      Bis dato höchstgerichtlich nicht geklärt war die Frage, wer als anspruchsberechtigter „Erwerber“ i. S. d. § 6 Abs 9 NoVAG (vormals § 6 Abs 7 NoVAG) anzusehen ist und ob die Vergütung dem ein- und verkaufenden Unternehmer (z. B. Fahrzeughändler) oder dem Endkunden zusteht.

      Sachverhalt und zugrundeliegende BFG-Entscheidung

      Ein österreichischer gewerblicher Fahrzeughändler von Neu- und Gebrauchtwagen beantragte im Jahr 2019 im Rahmen der NoVA-Anmeldung Vergütungen gemäß § 6 Abs 7 NoVAG (i. d. F. BGBl I 13/2024) (nunmehr § 6 Abs 9 NoVAG) für kurzzeitig auf ihn zugelassene, jedoch nicht genutzte Neufahrzeuge (Tageszulassungen) sowie für ein von einem Mietwagenunternehmen erworbenes Gebrauchtfahrzeug, welche umsatzsteuerpflichtig an Endkunden weiterverkauft wurden.

      In beiden Konstellationen hat der Fahrzeughändler die NoVA getragen: Bei den Tageszulassungen durch die erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 lit a NoVAG – Rechtslage bis 30.6.2021), beim Mietfahrzeug durch den NoVA-Tatbestand der Lieferung (§ 1 Z 4 NoVAG), nachdem das Mietwagenunternehmen zuvor die indirekte Steuerbefreiung nach § 3 Z 3 dritter Teilstrich NoVAG (i. d. F. BGBl I 103/2019) in Anspruch genommen hatte.

      Das Finanzamt verneinte (im Oktober 2023, zuvor sah für Zeiträume vor dem 1.7.2021 die Verwaltungspraxis noch Erleichterungen zugunsten der Händler vor) den Vergütungsanspruch für das vom Mietwagenunternehmen erworbene Fahrzeug mit der Begründung, dass „Erwerber“ i. S. d. § 6 Abs 7 NoVAG (nunmehr § 6 Abs 9 NoVAG) nur die Person sei, die das Fahrzeug im unmittelbar auf die ursprüngliche Lieferung oder Erstzulassung folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft erwirbt (Endkunde); dies gelte grundsätzlich auch für Tageszulassungen. Der Fahrzeughändler erhob Beschwerde, das BFG änderte im weiteren Verfahren die Festsetzung und berücksichtigte die Vergütungen sowohl für die Tageszulassungen als auch für die von Mietwagenunternehmen erworbene Fahrzeuge, sofern diese im Jänner 2019 unmittelbar umsatzsteuerpflichtig weiterveräußert wurden.

      Bereits das BFG stellt in der Begründung auf Wortlaut, historischen Sinn und Zweck des § 6 Abs 7 NoVAG ab: Ziel sei es, eine Belastung der NoVA mit Umsatzsteuer auf Endkundenseite zu vermeiden, wenn der NoVA-Tatbestand bereits auf Unternehmensebene verwirklicht wurde. Dies werde sachgerecht nur erreicht, wenn die Vergütung (16,67 % der NoVA) beim Unternehmer ansetzt; eine Vergütung an den Endkunden beseitige die Mehrbelastung nicht vollständig und sei auch systemwidrig, da der Endkunde die NoVA-Höhe nicht kennen könne. Den Begriff „Erwerber“ legte das BFG daher unter Bezug auf § 4 Z 1a NoVAG so aus, dass jener Unternehmer gemeint ist, bei dessen Erwerb NoVA und Umsatzsteuer von derselben Bemessungsgrundlage berechnet werden. Systematisch spreche ferner die Verortung der Bestimmung im Tarif (§ 6 NoVAG) und ihre daraus folgend systematische Gewährung von Amts wegen gegen eine Endkundenvergütung. Zeitlich entstehe der Vergütungsanspruch erst im Monat, in dem das unmittelbar folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft als erbracht gilt.

      Das BFG ließ die Revision zu, da höchstgerichtliche Rechtsprechung sowohl zur Auslegung des „Erwerbers“ i. S. d. § 6 Abs 7 NoVAG (nunmehr § 6 Abs 9 NoVAG) als auch zum Zeitpunkt des Vergütungsabzugs fehlte. Die eingebrachte ordentliche Amtsrevision richtete sich ausschließlich gegen die Auffassung des BFG, wonach der Fahrzeughändler als Erwerber gilt.

      Entscheidung des VwGH

      Streitfrage sei laut VwGH, wer „Erwerber“ i. S. d. § 6 Abs 7 NoVAG (nunmehr § 6 Abs 9 NoVAG) sei, wenn ein Fahrzeug nach einer Lieferung durch einen Fahrzeughändler oder nach einer erstmaligen Zulassung im unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft veräußert wird und die NoVA in die Entgeltkalkulation einfließt. Der Gesetzeswortlaut gewährt dem „Erwerber“ eine Vergütung in Höhe von 16,67 % der NoVA. Im Revisionsfall geht es um die Zuordnung dieses Begriffs zwischen Zwischenhändler und Endkunde.

      Nach Ansicht des VwGH ist der Begriff des Erwerbers umsatzsteuerlich geprägt (so auch in Bezug auf § 4 Z 1a NoVAG) und knüpft an den Erhalt der Verfügungsmacht an. In der typisierten, rechtsgeschäftsneutral formulierten Konstellation des § 6 Abs 7 NoVAG ist grundsätzlich der Zwischenhändler der „Erwerber“, weil er im NoVA‑pflichtigen Vorgang die Verfügungsmacht erlangt. Diese Auslegung werde durch die Höhe des Vergütungssatzes bestätigt: Eine Vergütung von 16,67 % der NoVA beseitigt die USt‑Mehrbelastung vollständig, wenn sie beim Unternehmer (Zwischenhändler/Leasinggeber) ansetzt; wäre der Endkunde begünstigt, wäre rechnerisch eine Vergütung von 20 % der NoVA erforderlich.

      Die Zuweisung der Vergütung an den Zwischenhändler gilt rechtsformneutral sowohl für die Fallgruppe „Lieferung durch den Fahrzeughändler“ als auch für die „erstmalige Zulassung“; ein Wechsel der begünstigten Person abhängig von der Art des NoVA-auslösenden Rechtsgeschäfts ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dem Einwand, dies widerspreche § 239a BAO, erteilt der VwGH eine Absage: Hier geht es um eine Gegenverrechnung im Rahmen der Selbstberechnung, nicht um eine rückzahlbare Gutschrift; zudem ist der vorangehende Lieferant der Abgabenschuldner (§ 4 Z 1 iVm § 1 Z 4 NoVAG), der Zwischenhändler trägt die NoVA aber wirtschaftlich.

      Der Begriff des Erwerbers i. S. d. § 6 Abs 7 NoVAG (nunmehr § 6 Abs 9 NoVAG) ist somit laut VwGH so zu verstehen, dass der Zwischenhändler (bzw. Leasinggeber) vergütungsberechtigt ist, sofern er im NoVA‑pflichtigen Vorgang die Verfügungsmacht erlangt und die NoVA in die Entgeltkalkulation des unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Geschäfts einfließt. Ein Wechsel des Vergütungsanspruches hin zum Endabnehmer ist weder vom Wortlaut noch vom Zweck der Norm gedeckt.

      Ergebnis

      Die NoVA-Vergütung gem § 6 Abs 9 NoVAG steht dem Unternehmer zu, der das Fahrzeug im Rahmen jener Lieferung, die zugleich der NoVA und der USt unterlag, erworben hat und das Fahrzeug im unmittelbar folgenden Rechtsgeschäft umsatzsteuerpflichtig veräußert und dabei die NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezieht.

      Der Meinung des BFG, dass die 16,67 %-Vergütung nicht auf Antrag, sondern in jedem Fall von Amts wegen zu erfolgen hätte, wurde weder durch den VwGH noch durch die Finanzverwaltung widersprochen.

      Durch die neue gesetzliche Regelung seit dem 1.1.2026 wurde die Thematik entschärft (siehe dazu im dazugehörigen Tax News Beitrag unter Punkt 3):

      Seit dem 1.1.2026 unterliegt die Lieferung von zuvor gem. § 3 Abs 1 Z 2 und Abs 3 NoVAG NoVA-befreiten Fahrzeugen nicht der NoVA, wenn die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung erfolgt und in der Rechnung ein Hinweis auf die bisher geltende Steuerbefreiung enthalten ist.

      Dadurch entsteht die NoVA in diesen Fällen erst beim Verkauf an den Endkunden (C) und die Thematik der 16,67 % NoVA-Vergütung stellt sich nicht.

      Schematische Abfolge A–B–C. Links A = Unternehmer (Haus- und Auto-Symbol) mit Text „Nutzung für die kurzfristige Vermietung“. Pfeil zu B = Händler (Haus- und Kombi-Symbol) mit Hinweis: „keine NoVA‑pflichtige Lieferung, da zur gewerblichen Weiterveräußerung (§ 1 Z 4 lit a NoVAG)“. Von B führt ein Pfeil zu C = Endkunde (Person- und Auto-Symbol); dieser Abschnitt ist oval hervorgehoben. Rechts daneben zwei Kästen: „NoVA‑Pflicht Lieferung“ (türkis) und „USt‑Pflicht Lieferung“ (violett). Darstellung: A→B nicht NoVA‑pflichtig; B→C NoVA‑ und USt‑pflichtig.


      Für alle Fälle, in denen vor dem 1.1.2026 Fahrzeuge im Zuge einer NoVA-pflichtigen Lieferung angekauft wurden und ein umsatzsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft unmittelbar folgt, hat das Judikat jedoch praktische Relevanz, weil demnach dem Zwischenhändler (B) die 16,67%ige NoVA-Vergütung i. S. d. § 6 Abs 9 NoVAG zusteht.


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