Die Umsetzung des öffentlichen Country-by-Country-Reporting (Public CbCR oder pCbCR) schreitet zügig voran. Nach der Veröffentlichung des EU‑pCbCR‑Report‑Generators durch die Europäische Kommission am 10. März 2026 (siehe dazu auch unseren Tax Flash 2/2026) stehen multinationale Unternehmen nun vor der ersten Berichtspflicht für Geschäftsjahre ab 2025. Für manche Unternehmen besteht bereits bis 30. Juni 2026 Handlungsbedarf, da das CbCR‑VG erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen und der Ertragsteuerinformationsbericht bis spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen ist.
In Österreich gilt das CbCR‑Veröffentlichungsgesetz (CbCR‑VG) seit dem 5. Juli 2024 und verpflichtet betroffene Konzerne zur Erstellung und Offenlegung länderbezogener Ertragsteuerinformationen.
Wer ist betroffen?
- In Österreich ansässige oberste Mutterunternehmen (Unternehmen, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellen) sowie unverbundene Unternehmen, jeweils nach zweimaligem Überschreiten der Schwelle von konsolidierten Umsatzerlösen von jährlich 750 Mio. Euro, mit Tochterunternehmen oder Niederlassung im Ausland müssen einen Ertragsteuerinformationsbericht (Public CbCR) aufstellen und beim Firmenbuchgericht einreichen. Die Verpflichtung gilt nicht für bestimmte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit entsprechenden Anhangangaben, die dies dem Firmenbuchgericht bekannt geben.
- Österreichische mittelgroße oder große Tochtergesellschaften (vgl. § 221 UGB) von Nicht‑EU/EWR‑Mutterunternehmen müssen den Public CbCR für die multinationale Unternehmensgruppe beim Firmenbuchgericht einreichen.
- Österreichische Zweigniederlassungen (deren Umsatzerlöse in den letzten beiden Geschäftsjahren jeweils 10 Mio. Euro überschritten haben) von Unternehmensgruppen eines Nicht‑EU/EWR‑Mutterunternehmens müssen den Public CbCR für die multinationale Unternehmensgruppe beim Firmenbuchgericht einreichen.
Was ist offenzulegen?
- Für jedes EU‑Land sowie für Jurisdiktionen der EU‑Schwarzen Liste (Anhang I) und – für zwei Jahre nach Listung – der EU‑Grauen Liste (Anhang II): Umsatz, Gewinn/Verlust vor Steuern, gezahlte/erhobene Ertragsteuern, Zahl der Beschäftigten, einbehaltene Gewinne, Sachanlagen, Art der Tätigkeit, Sitz der Hauptniederlassung.
- Übrige Drittstaaten werden aggregiert berichtet.
Form und Ort der Veröffentlichung
- Einreichung im Unternehmens-/Handelsregister des Sitzmitgliedstaats und in der Regel zusätzlich Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite.
Steuerliches CbCR als Grundlage für den Public-CbCR-Bericht
Unternehmen können den bestehenden steuerlichen Country-by-Country-Report (CbCR) effizient als Ausgangsbasis für den öffentlichen Bericht nutzen. Gemäß § 9 Abs. 3 CbCR‑VG ist die Übernahme von Angaben aus dem steuerlichen CbCR ausdrücklich zulässig; der EU‑pCbCR‑Report‑Generator unterstützt die entsprechende Bezugnahme. Zu beachten ist dabei, dass das Public‑CbCR‑Schema bewusst schlanker ausgestaltet ist: Bestimmte Felder – etwa „stated capital“ oder die Aufteilung der Umsätze in verbunden/nicht verbunden – sind im öffentlichen Bericht nicht vorgesehen.
Eine weitere inhaltliche Abweichung betrifft die Darstellung der Geschäftstätigkeiten. Während das steuerliche CbCR mit vordefinierten Aktivitätscodes arbeitet, sieht der Public‑Bericht eine Freitextbeschreibung vor. Das erleichtert zwar die Lesbarkeit, birgt in der Praxis jedoch das Risiko uneinheitlicher Formulierungen über Berichtsjahre, Jurisdiktionen und Konzerneinheiten hinweg. Es sollte daher ein sauberes Mapping erfolgen. Abschließend bietet sich ein Testlauf im EU‑Generator an, um die Validierungsregeln zu prüfen und etwaige Fehlermeldungen frühzeitig zu identifizieren und zu beheben.
Beispielhafte länderspezifische Abweichungen und Besonderheiten
In der praktischen Umsetzung der Public‑CbCR‑Regelungen sind diverse länderspezifische Abweichungen und Sonderregelungen zu berücksichtigen. Nachfolgend wird ein beispielhafter Überblick über wesentliche länderspezifische Regelungen gegeben:
a) Unterschiedliche Fristen zur Einreichung, insbesondere bei Mutterunternehmen in Drittstaaten:
In Spanien gilt beispielsweise eine verkürzte Frist von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, wenn die oberste Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittstaat hat; die Daten der spanischen Geschäftseinheiten sind zu veröffentlichen und der Public CbCR ist zusammen mit dem Jahresabschluss der spanischen Einheit einzureichen.
Für ungarische Mutterunternehmen hat die Veröffentlichung des Public CbCR zusammen mit dem Konzernabschluss zu erfolgen, in der Regel sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, bei Börsennotierten binnen vier Monaten. Auch in Slowenien ist eine Einreichung im Handelsregister binnen elf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erforderlich; eine Veröffentlichung auf der Website hat binnen zwölf Monaten in slowenischer Sprache zu erfolgen.
b) Zusätzliche lokale Offenlegungspflichten
Bei einer tschechischen Tochter einer Nicht‑EU‑Gruppe ist der Public CbCR auch im tschechischen Handelsregister einzureichen, selbst wenn er bereits anderswo veröffentlicht wurde.
Italienische Tochtergesellschaften einer Nicht‑EU‑Mutter müssen den Public CbCR beim Handelsregister einreichen und zusätzlich auf der eigenen Website veröffentlichen.
c) Veröffentlichung des Berichts auf der Website des Unternehmens bzw. der Zweigniederlassung
Nach § 11 Abs. 4 CbCR‑VG muss der Ertragsteuerinformationsbericht entweder mindestens fünf Jahre lang auf der Website des Unternehmens bzw. der Zweigniederlassung kostenlos abrufbar sein oder es ist ein Link zur Firmenbuchabfrage bereitzustellen.
In Deutschland wird beispielsweise eine Frist von vier Jahren vorgesehen. Den Erläuterungen zu § 11 CbCR‑VG zufolge kann auf die Website eines verbundenen Unternehmens ausgewichen werden, etwa auf eine zentrale Konzernwebsite für alle Tochtergesellschaften.
Offen ist allerdings, wie vorzugehen ist, wenn es nicht nur eine zentrale Website des Konzerns gibt bzw. ob frei gewählt werden kann, auf welcher Website die Daten veröffentlicht werden. Zu beachten ist ferner, dass in den einzelnen Ländern unterschiedliche Sprachanforderungen zur Veröffentlichung auf der Website zur Anwendung kommen.
d) Privatstiftungen als oberstes Mutterunternehmen
Besondere Abklärungen sind außerdem dann erforderlich, wenn das oberste Mutterunternehmen eine Privatstiftung ist: Privatstiftungen fallen nach § 2 CbCR‑VG in Österreich nicht in den Anwendungsbereich des Public CbCR. Zu klären ist daher, ob sich daraus eine subsidiäre Offenlegungspflicht inländischer Tochter- bzw. Zwischenholdinggesellschaften ergibt und insbesondere wie dies in den einzelnen Ländern geregelt ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in der Praxis und den laufenden Diskussionen derzeit mehrere offene Fragen ergeben. Die Interaktion mit Pillar 2 ist besonders relevant, da CbCR‑Daten in Mindeststeuerberechnungen einfließen und Safe‑Harbour‑Regelungen eine präzise Abstimmung erfordern. Bei den Veröffentlichungspflichten stellt sich die Frage, wo genau zu publizieren ist – etwa via Firmenbuch in Österreich – und es sind Fristen und Sanktionen nach dem CbCR‑VG strikt zu beachten. Für Drittstaatenkonzerne mit mehreren EU‑Niederlassungen ist zudem zu klären, wer primär berichtet; eine enge Koordination ist essenziell. Technisch sind Hürden zu erwarten: Die iXBRL‑Taxonomie erfordert XBRL‑Know-how, und der Generator deckt nicht alle Edge Cases ab. Schließlich sind Reputationsrisiken im Blick zu behalten, da die öffentliche Transparenz zu Steueraufwand und gezahlten Steuern Sensibilitäten birgt; frühzeitige interne Reviews sind empfehlenswert.
Vor diesem Hintergrund ist es daher wichtig, eine Gap‑Analyse zu starten und die länderspezifischen Besonderheiten für die einzelnen Konzerne zu erheben und entsprechend den Public‑CbCR‑Bericht vorzubereiten. Zudem empfehlen wir ein strukturiertes Vorgehen hinsichtlich der Verwendung von Daten aus dem steuerlichen CbCR und ein einheitliches Mapping.