Ab Oktober 2026 soll in Österreich erstmals eine eigenständige Steuer auf die Zustellung von Paketen eingeführt werden. Versandhändler mit jährlich mehr als EUR 100 Mio. in Österreich ausgeführten Versandhandelsumsätzen sollen von der Paketsteuer in Höhe von EUR 2 pro Paket (alternativ pro Bestellung) betroffen sein, wobei Verkäufe über Plattformen diesen zugerechnet werden sollen. Die Paketsteuer soll zum einen der Gegenfinanzierung der Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Lieferung bestimmter Lebensmittel dienen (siehe dazu unseren Tax News Beitrag), zudem soll auf das anhaltend starke Wachstum des Onlinehandels reagiert und sollen ökologische und standortpolitische Lenkungseffekte erreicht werden. Die Paketsteuer stellt eine nationale Sondersteuer Österreichs dar und ist kein Zoll.
Ausgangssituation
Die Bundesregierung plant die Einführung einer nationalen Paketsteuer ab Oktober 2026. Nachdem der entsprechende Begutachtungsentwurf für ein Paketsteuergesetz (PakStG) bereits am 11. Mai 2026 veröffentlicht wurde, fand sich der Gesetzesvorschlag in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 weitestgehend unverändert wieder. Begründet wird die Paketsteuer u. a. mit dem Verweis auf die Herausforderungen für den Umweltschutz bzw. den stationären Handel durch die gestiegene Anzahl von Paketzustellungen in Österreich. Obwohl für den Versandhandel die heimische Infrastruktur genauso notwendig ist, würden Versandhändler nach den Erläuterungen zum geplanten Paketsteuergesetz „oftmals einen vergleichsweise geringen Beitrag zur nationalen Wertschöpfung und der Bewältigung der sich aus dem Versandhandel ergebenden Herausforderungen“ leisten. Zusätzlich soll die Paketsteuer der Gegenfinanzierung der Umsatzsteuersatzsenkung auf 4,9 % für ab 1. Juli 2026 durchgeführte Lieferungen ausgewählter Lebensmittel dienen.
Steuergegenstand der Paketsteuer
Steuergegenstand der geplanten Paketsteuer ist die Zustellung von Paketen im Inland, die im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändlern erfolgt. Umfasst sind somit Gegenstände, die im Rahmen von Versandhandelsumsätzen versandt oder befördert und im österreichischen Bundesgebiet an eine:n nichtunternehmerische:n Empfänger:in oder an einen anderen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG (insbesondere Unternehmer:innen mit ausschließlich unecht befreiten Umsätzen wie z. B. Kleinunternehmer:innen oder pauschalierte Landwirt:innen) zugestellt werden. Auf den Ort, wo sich die Waren im Zeitpunkt der Bestellung befinden, soll es nicht ankommen. Damit sind Zustellungen im Rahmen des Einfuhr-, des innergemeinschaftlichen und des nationalen Versandhandels umfasst. Auch nicht-österreichische Unternehmer sind somit von der Paketsteuer betroffen.
- Zustellung: Als zugestellt soll ein Paket gelten, wenn es in die Verfügungsmacht der Empfänger:innen gelangt. Von einer Zustellung ist auszugehen, solange der Versandhändler nicht nachweist, dass das Paket nie in die Verfügungsmacht der Empfänger:innen gelangt ist.
- Paket: Für die Definition eines Pakets wird auf den Begriff der Postsendung i. S. d. § 3 Z 10 des Postmarktgesetzes (PMG) abgestellt. Nicht umfasst sein sollen laut den Erläuternden Bemerkungen Zustellungen von Lebensmitteln oder Speisen in für Postsendungen unüblichen Verpackungen (z. B. in offenen Sackerln statt Paketen; Essenslieferservices sind somit nicht umfasst).
- Versandhandelsumsätze: Hier wird auf das umsatzsteuerliche Begriffsverständnis abgestellt. Als Versandhandelsumsätze gelten Lieferungen eines Unternehmers i. S. d. UStG an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG (d. h. an Nichtunternehmer oder die Erwerbsschwelle von netto EUR 11.000,00 nicht überschreitende Schwellenerwerber, das sind ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze ausführende Unternehmer, pauschalierte Landwirt:innen i. S. d. § 22 UStG oder juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben), wenn die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, einschließlich jener, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nur für Lieferungen, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 3 Z 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ausgeführt werden. Durch die Anknüpfung an Fernabsatzverträge sollen nur Zustellungen im Rahmen von Umsätzen erfasst werden, bei denen für den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden und anschließend eine Beförderung oder Versendung (indirekt) durch den Unternehmer erfolgt.
Keine Versandhandelsumsätze i. S. d. Paketsteuergesetzes sollen vorliegen, wenn in einem Webshop bestellte Waren von der Empfänger:in im Geschäftslokal des Versandhändlers abgeholt werden (Click & Collect). Ebenso nicht umfasst sollen auch jene Umsätze sein, bei denen der Vertragsabschluss im Geschäftslokal des Unternehmers erfolgt, selbst wenn die Ware anschließend vom Unternehmer befördert oder versendet wird.
- Versandhändler: Von der Paketsteuer betroffen sollen – aus Verhältnismäßigkeitsgründen – nur solche Versandhändler sein, deren Versandhandelsumsätze in Österreich im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 100 Mio. (= Freigrenze) überschritten haben.
Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützt, gelten für Zwecke der Paketsteuer als von diesem Unternehmer ausgeführt („Plattformfiktion“). Solche Plattformen werden somit bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen zum Steuerschuldner für die Zustellung im Rahmen des Versandhandelsumsatzes (unabhängig von der Ansässigkeit des zugrunde liegenden Verkäufers).
Höhe der Paketsteuer und Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Die Paketsteuer soll grundsätzlich EUR 2 pro zugestelltem Paket betragen. Alternativ können Versandhändler für die Berechnung der Steuer – einheitlich für den jeweiligen Erklärungszeitraum – auf die jeweilige Bestellung (mit mindestens einem Versandhandelsumsatz) abstellen (die Steuer beträgt diesfalls EUR 2 pro Bestellung). Dies deshalb, da Plattformen zum Zeitpunkt der Lieferung oftmals nicht über ausreichend Informationen darüber verfügen, ob der zugrunde liegende Lieferer die Gegenstände in einem oder mehreren Paketen versendet. Die vom Versandhändler getroffene Entscheidung, die Paketsteuer pro Bestellung statt pro zugestelltem Paket zu berechnen, soll für alle Bestellungen innerhalb des Erklärungszeitraums (Quartal) gelten.
Besonderes Augenmerk gilt der Auswirkung der Paketsteuer auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Es ist davon auszugehen, dass die Paketsteuer als Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage anzusehen ist und im Falle von Retoursendungen eine entsprechende Umsatzsteuerberichtigung (i. S. d. § 16 UStG) zu erfolgen hat. Es überrascht in diesem Kontext daher, dass die von der Bundesregierung veröffentlichte wirkungsorientierte Folgenabschätzung, nach der die Paketsteuer im Zeitraum von 2027 bis 2030 pro Jahr EUR 280 Mio. einbringen soll, die Auswirkungen der Paketsteuer auf die Umsatzsteuer und ein etwaig damit verbundenes Mehraufkommen nicht berücksichtigt.
Steuerschuldner und Entstehung der Steuerschuld
Steuerschuldner der Paketsteuer ist der Versandhändler. Aufgrund der „Plattformfiktion“ können auch Plattformen Steuerschuldner der Paketsteuer sein.
Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz; der Zustellzeitpunkt ist dafür unerheblich. Nach Zustellung des Pakets soll die Steuerschuld nicht mehr nachträglich wegfallen können. Dies bedeutet: Auch bei Retoursendungen bleibt die Paketsteuerschuld bestehen. Der Versandhändler muss die Paketsteuer abführen, unabhängig davon, ob ein Umsatz tatsächlich bewirkt wird. Bemerkenswert: Eine Paketsteuerschuld kann somit bereits entstehen (relevant ist der Zeitpunkt der Zahlungsannahme), obwohl der Paketsteuertatbestand (die Zustellung) noch nicht verwirklicht wurde und somit die Höhe der Paketsteuer (bzw. ihr tatsächliches Anfallen) noch gar nicht feststeht.
Quartalsweise Erklärung und Entrichtung der Paketsteuer sowie Berichtigungsmöglichkeit
Die Paketsteuer soll quartalsweise im Wege einer elektronischen Steuererklärung über FinanzOnline zu erklären sein und spätestens bis zum letzten Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu entrichten sein. Verfahrensrechtlich ist die Paketsteuer somit als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet. Die Erstellung und Einreichung einer Jahreserklärung ist nicht vorgesehen.
Sollte sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Paketsteuererklärung eingereicht wurde, herausstellen, dass Gründe für eine Berichtigung vorliegen, kann diese in der nächsten Erklärung erfolgen. Ein möglicher Grund für eine Berichtigung kann gegeben sein, wenn der Steuertatbestand nach Entstehen der Steuerschuld nachträglich wegfällt und dieser Umstand dem Versandhändler nicht rechtzeitig bekannt geworden ist. Falls ein Paket hingegen bereits zugestellt wurde, ist keine Berichtigung mehr möglich: Eine Berichtigung ist demnach nicht nur dann ausgeschlossen, wenn ein Paket nach der Zustellung von der Empfänger:in zurückgeschickt wird (Retoursendung), sondern z. B. auch dann, wenn es nach der Zustellung zu einer Zahlungsunfähigkeit der Empfänger:in kommt.
Versandhändler ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in der Europäischen Union oder im EWR werden verpflichtet, für Zwecke der Paketsteuer einen inländischen Fiskalvertreter zu bestellen. Als Fiskalvertreter sollen nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwält:innen und Notar:innen mit Wohnsitz oder Sitz in Österreich zugelassen sein (der Fiskalvertreter wird dabei jedoch nicht zum Steuerschuldner und haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Paketsteuer).
Anwendbar ab Oktober 2026
Die Paketsteuer soll erstmals für Zustellungen, für die die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht, angewendet werden. Maßgeblich ist dabei nicht der tatsächliche Zustellzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Zahlungsannahme.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben oder selbst von der Paketsteuer betroffen sind, stehen Ihnen Ihre KPMG Ansprechpartner:innen jederzeit gerne zur Verfügung.