In diesen KMU-News widmen wir uns aus lohnsteuerlicher Sicht der im Februar rückwirkend ab 1.1.2026 beschlossenen Steuerbegünstigung von Feiertagsarbeitsentgelt und von mehr Überstundenzuschlägen als ursprünglich geplant. Außerdem stellen wir Klarstellungen aus dem aktuellen Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass zum Thema „Schmutzzulagen“ vor.
Mit BGBl I 2026/4 (ausgegeben am 18.2.2026) wurde die – Ende des Vorjahres angekündigte – Neuregelung der Steuerbegünstigung von Überstunden und von Feiertagsarbeit rückwirkend ab 1.1.2026 in Kraft gesetzt. Konkret betrifft dies folgende Punkte:
- Die Steuerfreiheit des (gesamten) Feiertags(arbeits)entgelts im Rahmen des monatlichen Deckelungsbetrages von EUR 400 wurde ausdrücklich gesetzlich verankert (§ 68 Abs. 1 EStG). Bislang konnten nur diesbezügliche Zuschläge steuerbegünstigt abgerechnet werden.
- Bei der begünstigten Besteuerung von Überstunden können 2026 nach § 68 Abs. 2 EStG nun immerhin bis zu 15 Überstundenzuschläge pro Monat mit einem Maximalbetrag i. H. v. EUR 170 pro Monat steuerfrei abgerechnet werden. (Erst) ab 2027 sinkt die Steuerfreistellung auf 10 Überstundenzuschläge pro Monat (maximal EUR 120 pro Monat).
- Im gleichen BGBl wurde auch die Möglichkeit, sogenannte „phantom shares“ (virtuelle Anteile) in echte Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen steuerneutral umzuwandeln, um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert.
Die dargestellten Änderungen gelten bereits für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026 und Arbeitgeber:innen müssen spätestens bis zum 31.5.2026 eine entsprechende Aufrollung der Lohnabrechnungen durchführen. Aktuell ist allerdings noch eine gesetzliche Klarstellung zum Feiertagsarbeitsentgelt geplant, um nicht nur direkt auf § 9 Abs. 5 ARG beruhendes Feiertagsarbeitsentgelt (im Rahmen der generellen Deckelung des § 68 Abs. 1 EStG i. H. v. EUR 400 pro Monat) steuerfrei abrechnen zu dürfen: Nunmehr soll das Gleiche auch für das (aktive) Arbeiten an Feiertagen gemäß „vergleichbarer gesetzlicher Regelungen“ (beispielsweise für Landarbeiter:innen oder Gemeindebedienstete) gelten und dürfte die Übergangsfrist hinsichtlich einer entsprechenden Aufrollung (sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen) bis 30.9.2026 verlängert werden. Diese Novelle soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause beschlossen werden.
Beim Thema Schmutzzulage ist es durch den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 zu einer klarstellenden Erweiterung gekommen, wobei sich aber die (strengen) sonstigen Voraussetzungen nicht geändert haben. Zentraler Punkt ist die Einführung monatlicher Schätzwerte für angemessene Kosten, die Arbeitnehmer:innen für die Reinigung des Körpers und der Arbeitskleidung erwachsen, sofern sie nicht durch die bzw. den Arbeitgebenden getragen werden.
| Monatlich angemessene Pauschalbeträge für Sach- und Zeitmehraufwand | |
|---|---|
| Sachmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung (sämtliche Kosten für die Reinigung zuhause) | 10 € |
| Sachmehraufwand für Körperpflege (Seife, Duschgel, Shampoo usw.) | 20 € |
| Zeitmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung | 60 € |
| Zeitmehraufwand für die Reinigung des Körpers | 60 € |
Schmutzzulagen, die die angeführten Schätzwerte um nicht mehr als ein Drittel übersteigen, können steuerfrei behandelt werden (Toleranzregelung). So kommt man ausgehend von den Pauschalbeträgen zu einem Maximalbetrag von EUR 200 pro Monat., wenn alle Positionen aus der Tabelle anfallen. Wird die Toleranzgrenze überschritten, unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen der gewährten Schmutzzulage und den angeführten Pauschalbeträgen der Steuerpflicht.
Alternativ zu den angeführten Schätzwerten können bei entsprechendem Nachweis davon abweichende Kosten angesetzt werden (z. B. Kosten der Fremdreinigung der Arbeitskleidung oder tatsächliche Mehrkosten für Hygieneartikel).