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      In diesen KMU-News widmen wir uns aus lohnsteuerlicher Sicht der im Februar rück­wirkend ab 1.1.2026 beschlossenen Steuer­begünstigung von Feiertags­arbeits­entgelt und von mehr Überstundenzuschlägen als ursprünglich geplant. Außerdem stellen wir Klarstellungen aus dem aktuellen Lohn­steuer­richtlinien-Wartungs­erlass zum Thema „Schmutzzulagen“ vor.


      Mit BGBl I 2026/4 (ausgegeben am 18.2.2026) wurde die – Ende des Vorjahres ange­kündigte – Neuregelung der Steuer­begünstigung von Überstunden und von Feiertags­arbeit rück­wirkend ab 1.1.2026 in Kraft gesetzt. Konkret betrifft dies folgende Punkte:

      • Die Steuerfreiheit des (gesamten) Feier­tags(arbeits)entgelts im Rahmen des monatlichen Deckelungsbetrages von EUR 400 wurde ausdrücklich gesetzlich ver­ankert (§ 68 Abs. 1 EStG). Bislang konnten nur diesbezügliche Zuschläge steuerbe­günstigt abgerechnet werden. 
      • Bei der begünstigten Besteuerung von Überstunden können 2026 nach § 68 Abs. 2 EStG nun immerhin bis zu 15 Über­stunden­zuschläge pro Monat mit einem Maximal­betrag i. H. v. EUR 170 pro Monat steuerfrei abge­rechnet werden. (Erst) ab 2027 sinkt die Steuerfreistellung auf 10 Überstundenzuschläge pro Monat (maximal EUR 120 pro Monat). 
      • Im gleichen BGBl wurde auch die Möglich­keit, sogenannte „phantom shares“ (virtuelle Anteile) in echte Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen steuer­neutral umzuwandeln, um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert

      Die dargestellten Änderungen gelten bereits für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026 und Arbeitgeber:innen müssen spätestens bis zum 31.5.2026 eine entsprechende Aufrollung der Lohnabrechnungen durchführen. Aktuell ist aller­dings noch eine gesetzliche Klar­stellung zum Feiertagsarbeitsentgelt geplant, um nicht nur direkt auf § 9 Abs. 5 ARG be­ruhendes Feier­tagsarbeitsentgelt (im Rahmen der generellen Deckelung des § 68 Abs. 1 EStG i. H. v. EUR 400 pro Monat) steuerfrei abrechnen zu dürfen: Nunmehr soll das Gleiche auch für das (aktive) Arbeiten an Feiertagen gemäß „vergleichbarer gesetzlicher Regelungen“ (beispielsweise für Landarbeiter:innen oder Gemeindebedienstete) gelten und dürfte die Übergangsfrist hinsicht­lich einer entsprechenden Aufrollung (sofern die technischen und organisa­torischen Möglich­keiten dazu vorliegen) bis 30.9.2026 verlängert werden. Diese Novelle soll noch vor der parlamen­­tarischen Sommerpause beschlossen werden.

      Beim Thema Schmutzzulage ist es durch den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 zu einer klarstellenden Erweiterung gekommen, wobei sich aber die (strengen) sonstigen Voraus­setzungen nicht geändert haben. Zentraler Punkt ist die Einführung monatlicher Schätzwerte für angemessene Kosten, die Arbeitnehmer:innen für die Reinigung des Körpers und der Arbeitskleidung erwachsen, sofern sie nicht durch die bzw. den Arbeitgebenden getragen werden.
       

      Monatlich angemessene Pauschalbeträge für Sach- und Zeitmehraufwand
      Sachmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung (sämtliche Kosten für die Reinigung zuhause) 10 €
      Sachmehraufwand für Körperpflege (Seife, Duschgel, Shampoo usw.) 20 €
      Zeitmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung 60 €
      Zeitmehraufwand für die Reinigung des Körpers 60 €

       

      Schmutzzulagen, die die angeführten Schätz­werte um nicht mehr als ein Drittel über­steigen, können steuerfrei behandelt werden (Toleranzregelung). So kommt man aus­gehend von den Pauschalbeträgen zu einem Maximal­betrag von EUR 200 pro Monat., wenn alle Positionen aus der Tabelle anfallen. Wird die Toleranzgrenze überschritten, unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen der gewährten Schmutzzulage und den angeführten Pauschal­beträgen der Steuerpflicht.

      Alternativ zu den angeführten Schätzwerten können bei entsprechendem Nachweis davon abweichende Kosten angesetzt werden (z. B. Kosten der Fremdreinigung der Arbeits­kleidung oder tatsächliche Mehrkosten für Hygiene­artikel).

      Katharina Daxkobler

      Partnerin, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Carl-Georg Vogt

      Senior Manager, Tax, Wien

      KPMG Austria


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