Das EuG hat sich mit Urteil vom 25. Februar 2026 (T-69/25, A GmbH) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Kapselsystem, das aus zwei Bestandteilen – Legierungspulver und flüssigem Quecksilber – zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen besteht, als „Warenzusammenstellung“ anzusehen ist.
1. Sachverhalt
Die deutsche A GmbH beantragte im Jahr 2015 beim deutschen Hauptzollamt C die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ein Kapselsystem mit zwei Komponenten, Legierungspulver und flüssigem Quecksilber, die in getrennte Kammern eingefüllt sind. Die Kammern können nicht getrennt werden, ohne die Kapsel, die sie umschließt, zu zerstören. Die Kapseln sind zusammen mit Gebrauchsinformationen in für den Einzelverkauf bestimmten Stückzahlen abgepackt und dienen, vereinfacht dargestellt, in Zahnarztpraxen zur Aufbereitung von Zahnfüllungen.
Mit verbindlicher Zolltarifauskunft reihte das Hauptzollamt C das Kapselsystem entgegen dem Antrag der A GmbH nicht in die Unterposition 3006 40 00 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) ein, für die ein Zollsatz von 0 % gilt, sondern in die Unterposition 2843 90 10 der KN, für die ein Zollsatz von 5,3 % gilt.
A GmbH erhob dagegen Einspruch. Im weiteren Instanzenzug kam der deutsche Bundesfinanzhof zur Auffassung, dass zu prüfen ist, ob eine „Warenzusammenstellung“ i. S. d. Anmerkung 3 bzw. Anmerkung 3b zu Abschnitt VI der KN (im Folgenden Anmerkung 3 bzw. Anmerkung 3b) vorliegt. Die „Warenzusammenstellung“ wäre in jene zolltarifliche Position einzureihen, die für das durch Mischen der beiden genannten Bestandteile hergestellte Erzeugnis zutreffend sei, daher unter 2843 90 10.
Der Bundesfinanzhof stellt sich zusammengefasst folgende Fragen:
- Ist der Begriff „Warenzusammenstellung“ im Sinne der Anmerkung 3 anders auszulegen als der Begriff „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ im Sinne der Anmerkung 3b?
- Impliziert die Voraussetzung der gemeinsamen Gestellung die Möglichkeit einer getrennten Gestellung der einzelnen Bestandteile?
- Ist die Einstufung als „Warenzusammenstellung“ davon abhängig, dass von zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen einige oder alle zu Abschnitt VI der KN gehören?
Der Bundesfinanzhof setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Frage vor:
Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten – Legierungspulver und flüssiges Quecksilber – zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden?
2. Entscheidung des EuG
Das EuG stellt eingangs fest, dass der Begriff „Warenzusammenstellung“ weder in der KN noch in den Erläuterungen definiert ist. Dabei führt das EuG aus, dass sich die Einreihung der Ware für die Zwecke der Anwendung von Anmerkung 3 nicht nach dem Bestandteil, sondern nach dem Erzeugnis richtet.
Das Erzeugnis kann nur dann als „Warenzusammenstellung“ gemäß Anmerkung 3 (welche nach dem EuG als spezielle Bestimmung der Anmerkung 3b vorgeht und autonom auszulegen ist) zu bewerten sein, wenn es aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen besteht. Diese Bestandteile des Enderzeugnisses müssen physisch voneinander getrennt sein. Das Argument der Klägerin, dass es unmöglich wäre, die Bestandteile zu trennen, ohne die Kapsel zu zerstören, entkräftet das EuG insofern, als dass aus dem Wortlaut der Anmerkung 3 nicht hervorgeht, dass die Bestandteile zwingend voneinander getrennt werden können müssen, ohne die umschließende Einheit zu zerstören.
Zur Frage, ob die Einstufung als „Warenzusammenstellung“ davon abhängig ist, dass von zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen einige oder alle zu Abschnitt VI gehören müssen, führt das EuG umfangreich zum Wortlaut der Vorschrift aus. Da die verschiedenen Sprachfassungen keine einheitliche Interpretation zulassen, muss nach dem EuG die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört. Nach dem EuG führt eine Auslegung, dass alle Bestandteile dem Abschnitt VI angehören müssen, zu keinem sinnvollen Ergebnis.
Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut von Anmerkung 3, dass „Warenzusammenstellungen“ nur dann unter diese Anmerkung fallen, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Bestandteile sind ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar und dazu bestimmt, zusammen verwendet zu werden;
- Die Bestandteile werden zusammen (= gemeinsam) gestellt;
- Die Bestandteile sind entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar;
Das EuG sieht die Voraussetzungen erfüllt, da
- das Kapselsystem nur eine gemeinsame Verwendung der inneliegenden Substanzen zulässt;
- es nicht entscheidend ist, ob die Bestandteile getrennt gestellt werden können;
- die Dosierung bereits der betreffenden Portion entspricht.
Somit bestätigt das EuG, dass es sich bei der vorgelegten Ware um eine „Warenzusammenstellung“ gemäß Anmerkung 3 handelt und daher eine Einreihung unter Unterposition 2843 90 10 der KN vorzunehmen ist.
3. Ausblick
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob „Warensets“ oder Waren bestehend aus mehreren Komponenten als „Warenzusammenstellungen“ eingereiht werden. Der Begriff der „Warenzusammenstellung“ i. S. d. Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN ist nach dem EuG autonom auszulegen und hat daher eigene Anwendungsvoraussetzungen. Diese werden im Urteil vom 25. Februar 2026 (T-69/25, A GmbH) detailliert durchleuchtet und können in der Praxis als Hilfestellung dienen.