Lohnsteuerlich …
… besteht seit 2022 die Möglichkeit, bei Vorliegen von jährlich mindestens 26 Tagen, an denen die Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausgeübt wird, in der Veranlagung Werbungskosten bis zu EUR 300 für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar geltend zu machen, wenn steuerlich keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer berücksichtigt werden. Zudem kann für bis zu 100 solcher ausschließlichen Homeoffice-Tage von Arbeitgebern ein lohnsteuer-, SV-beitrags- und lohnnebenkostenfreies Homeoffice-Pauschale ausbezahlt werden (pro Tag maximal EUR 3, somit insgesamt weitere maximal EUR 300 p.a.). Soweit Arbeitgeber:innen keinen oder einen geringeren Betrag gewähren, können Arbeitnehmer:innen dafür sogenannte Differenzwerbungskosten im Rahmen der Veranlagung geltend machen.
Das Konzept und die Höhe dieser Begünstigungen bleiben unverändert, jedoch stehen diese ab 1.1.2025 unter der Bedingung von 26 bzw. (bis zu) 100 „Telearbeitstagen“ anstatt der bisherigen „Homeoffice-Tage“ zu. Entsprechend wird auch der Begriff „Homeoffice-Pauschale“ durch das „Telearbeitspauschale“ ersetzt. Zu beachten ist dabei aber, dass dem:der Arbeitnehmer:in der einschlägige Werbungskostenabzug weiterhin nur für Investitionen in ergonomisch geeignetes Mobiliar „in seiner Wohnung“ zusteht.
Klarstellend hält das Telearbeitsgesetz fest, dass - „sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h AVRAG vorliegen“ - die abgabenrechtlichen Begünstigungen für „sämtliche Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 Abs. 2“ EStG gelten. Die Telearbeitsbegünstigungen gelten (wie bisher schon praktiziert) also auch dann, wenn es sich um kein Arbeitsverhältnis i. S. d. AVRAG handelt, wie z. B. bei Vorständen oder bei öffentlichen Dienstverhältnissen.
Eine tatsächlich inhaltliche Neuerung bringt die ausdrückliche Vorgabe, dass die steuerlichen Begünstigungen nur zustehen, „soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind“. Auch wenn schon bisher die Verpflichtung der Arbeitgeber:innen zum Ausweis der Homeoffice-Tage im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung bestand, stellt dies eine Erschwernis dar: Bislang gab es auf Basis der Rechtsprechung für den:die Arbeitnehmer:in (im Rahmen der Veranlagung) bei fehlendem Ausweis am Lohnzettel noch die Möglichkeit zur Erbringung alternativer Nachweise für Homeofficetage; dies fällt nun weg.
Ab dem Kalenderjahr 2025 wird daher ein nicht steuerbares Telearbeitspauschale bzw. der entsprechende Abzug an Differenzwerbungskosten und Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar nur noch dann zuerkannt, wenn die Telearbeitstage durch die Arbeitgeber:innen am Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind.