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      In der 55. Sitzung des Nationalrates wurden bestimmte Erleichterungen in Zusammenhang mit der Verwendung von Registrierkassen beschlossen.


      In der Sitzung des Nationalrates am 10. Dezember 2025 wurde mittels Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 die z. T. bereits im Vorfeld medial kommunizierten Erleichterungen bei der Verwendung von Registrierkassen beschlossen.

      1. Elektronische Belegerteilung ohne Übermittlungspflicht

      Die Erstellung von elektronischen Belegen war bereits bisher möglich, allerdings musste dieser in den „Verfügungsbereich des Belegempfängers“ übermittelt werden (z. B. per Email).

      Zukünftig wird es ausreichend sein, dass der Belegempfänger/Kunde den Beleg „auslesen“ kann, daher es reicht, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, z. B. auf einem Display im Rahmen der Bezahlung, angezeigt und so vom Kunden gescannt oder fotografiert werden kann.

      Der Kunde – wie auch die Finanzbehörde – können aber weiterhin einen ausgedruckten Beleg verlangen, weshalb die Möglichkeit des Belegdrucks weiterhin technisch vorgesehen sein muss.

      Diese Änderung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.

      2. Erhöhung Umsatzgrenze für bestimmte Vereinfachungsregelungen / BarUV

      Die Barumsatzverordnung sieht ua für Umsätze im Freien, in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, in Buschenschänken und in kleinen Kantinen von gemeinnützigen Vereinen unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen vor: Die vereinfachte Losungsermittlung ist ausreichend und besteht dann weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

      Eine dieser Voraussetzungen war die Einhaltung einer Jahresumsatzgrenze i. H. v. EUR 30.000.

      Ab 1. Jänner 2026 wird diese Umsatzgrenze auf EUR 45.000 angehoben.

      3. Ergebnis

      Die unter dem Schlagwort „Bürokratieabbau“ erfolgten Erleichterungen sind zu begrüßen – (noch) weitergehende Maßnahmen wären natürlich ebenso willkommen.


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