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      Ende November wurden Regierungsvorlagen i. Z. m. dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 eingebracht. Dabei handelt es sich zum einen um ein Gesetzespaket aus dem Finanzministerium zur Betrugsbekämpfung, zum anderen um vom Wirtschaftsministerium vorgeschlagene Maßnahmen für mehr Preistransparenz und faire Energiepreise.

      Das Gesetzesvorhaben gliedert sich in die Teile Steuern, Sozialabgaben und Daten. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

      Kein Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

      Eine steuerliche Änderung betrifft die Abschaffung des Vorsteuerabzugs für Kosten i. Z. m. der "Vermietung von Luxusimmobilien". Solche Vermietungen wären nach der neuen Rechtslage zwingend unecht steuerbefreit, wodurch der:die Vermieter:in für die Vorleistungen (darunter jene verbunden mit der Anschaffung/Herstellung) keinen Vorsteuerabzug mehr hätte. Von einer Luxusimmobilie ist auszugehen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Grundstücks mehr als EUR 2 Mio. betragen. Die Verschärfung im Sinne der unecht befreiten Vermietung soll für sämtliche Umsätze und sonstige Sachverhalte zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden bzw. sich danach ereignen. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass das besonders repräsentative Grundstück für Wohnzwecke von der bzw. von dem Vermietenden (oder der Personenvereinigung) nach dem 31.12.2025 angeschafft und/oder hergestellt wurde.

      Ungerechtfertigte Verluste als neuer Straftatbestand

      Die vorsätzliche Erklärung ungerechtfertigter Verluste soll zukünftig ein finanzstrafrechtlicher Straftatbestand sein. Es liegt also Abgabenhinterziehung vor, wenn schuldhaft zu Unrecht Verluste erklärt werden, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden können.

      Erleichterung beim Verkürzungszuschlag

      Eine für Steuerpflichtige positive Änderung ist der erweiterte Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags (§ 30a FinStrG). Die derzeit geltende Betragsgrenze von EUR 33.000 soll auf EUR 100.000 angehoben werden. Zugleich soll die Grenze von EUR 33.000 je Veranlagungszeitraum als Beschränkung festgelegt werden. Auf der anderen Seite ist angedacht, den Zuschlag bei Nachforderungen ab einer Grenze von EUR 50.000 auf 15 % des gesamten Nachforderungsbetrags zu erhöhen (grundsätzlich beträgt der Zuschlag 10 %).

      Haftung im Baubereich

      Die Auftraggeber:innenhaftung im Baubereich soll in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung ausgeweitet werden.

       

      Wir werden Sie über die weitere Gesetzwerdung informieren.


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