Der steuerlichen Vertretung der Revisionswerberin wurde ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) postalisch zugestellt. Die Kanzlei war an diesem Tag bereits geschlossen, allerdings nahm eine Angestellte das Schriftstück aus Kulanz entgegen. Damit ist es an diesem Tag rechtswirksam zugestellt, wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jüngst entschied.
1. Sachverhalt und Entscheidung des VwGH 15.4.2025, Ra 2025/15/0008
Die revisionswerbende GmbH hatte eine steuerliche Vertreterin als Zustellbevollmächtigte bestellt. Das BFG stellte folglich der Vertreterin ein Erkenntnis am 16.12.2024 postalisch zu. Obwohl an diesem Tag die Kanzlei aufgrund einer bürointernen Veranstaltung frühzeitig geschlossen war, nahm eine Angestellte die Sendung aus Kulanz an. Laut GmbH gilt die Zustellung als am Folgetag bewirkt; diese Rechtsauffassung wurde vom VwGH (15.4.2025, Ra 2025/15/0008) nicht geteilt:
Gemäß § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist die Sendung in die Kanzlei der Vertreterin zuzustellen. Annahmeberechtigt sind alle Arbeitnehmer; dies gilt nur dann nicht, wenn die Vertreterin der Post schriftlich mitteilt, dass nur bestimmte Arbeitnehmer empfangsberechtigt sind. Eine Zustellung an die Angestellte ist somit – wenn nichts Entgegenstehendes vereinbart wurde – zulässig und wirksam, auch wenn sich die Parteienvertreterin selbst nicht in der Kanzlei aufhielt.
Die in § 13 Abs. 4 Zustellgesetz genannten „Angestellten des Parteienvertreters“ sind auch keine „Ersatzempfänger“ im Sinn des § 16 Zustellgesetz. Eine erst am folgenden Tag (17.12.2024) wirksame Zustellung, wie es bei Ersatzzustellung im Fall einer Abwesenheit von der Abgabenstelle im Zustellgesetz vorgesehen wäre, kommt daher schon dem Grunde nach nicht in Betracht.
Ergebnis: Eine Arbeitnehmerin hat die Übernahme des BFG-Erkenntnisses am 16.12.2024 schriftlich bestätigt, damit erfolgte die Zustellung auch an diesem Tag. Dieser Tag und nicht der Folgetag löst den Fristenlauf aus. Es ist irrelevant, ob die Kanzlei eigentlich schon geschlossen war, wenn das Schriftstück faktisch entgegengenommen wird.
2. Anmerkungen
Abhängig vom Zustelltag war die Revision innerhalb oder außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist eingebracht. Da der VwGH den Zustellzeitpunkt mit der Entgegennahme des Schriftstückes durch eine Angestellte in der Kanzlei auch nach Dienstschluss bejahte, wies er die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als verspätet zurück.
Es sollte daher nicht erst zum Fristende entschieden werden, ob ein Rechtsmittel (Beschwerde an das BFG, Revision an den VwGH etc.) eingebracht wird. Zudem bietet es sich an, aus Vorsichtsgründen auch mit der Einbringung eines Rechtsmittels nicht bis zum letzten Tag der Frist zuzuwarten. Ein zeitlicher Puffer hilft, Nachteile bei Verzögerungen aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (Wasserschäden, EDV-Probleme etc.) zu verhindern.