Zurück zur Inhaltsseite

      Das österreichische Finanzministerium bestätigt in einer BMF Information, dass die neuen Regeln zu Homeoffice-Betriebsstätten, welche im Update des OECD Musterkommentares enthalten sind, auch in Österreich vollumfassend umgesetzt werden. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit im Homeoffice das Ausmaß von mindestens 50 % erreicht. Ist dies der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Grund für die Tätigkeit im Homeoffice (z. B. regelmäßige Kundenbesuche in der Nähe des Homeoffice) vorliegt. Nur wenn beides erfüllt ist, soll eine Homeoffice Betriebsstätte begründet werden können. Die neuen Regeln werden vom BMF als klarstellend interpretiert und gelten insofern unmittelbar und für alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen mit einem OECD-konformen Artikel 5 Abs 1. 


      1. Ausgangslage

      Wie in unserem Tax News 5/2025 berichtet hat die OECD hat am 18. November 2025 ein Update des OECD Musterabkommens sowie des OECD Musterkommentares beschlossen, welches ausführliche und konkrete Regeln für die Beurteilung von Homeoffice-Betriebsstätten brachte. Das österreichische BMF hat nun .in einer BMF Information die Umsetzung dieser neuen OECD Regeln bestätigt und präzisiert.

      Für eine detaillierte Darstellung der neuen Homeoffice-Regeln verweisen wir auf unser Tax News 05/2025.

      Tätigkeit von zumindest 50 % über einen Zeitraum von 12 Monaten erforderlich

      Das BMF bestätigt im Informationsschreiben, dass „ein Homeoffice im Allgemeinen eine Betriebsstätte begründen kann, wenn die Person zumindest 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt.

      Tätigkeiten von geringerem Ausmaß sind daher im Gegenschluss nicht als betriebsstättenbegründend zu betrachten.

      Wirtschaftlicher Grund

      Wird das zeitliche Kriterium erfüllt, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es einen wirtschaftlichen Grund für die Tätigkeit im Homeoffice gibt. Auch hier orientiert sich das BMF an den Ausführungen im OECD Musterkommentar:

      Ein wirtschaftlicher Grund liegt also z. B. dann vor, wenn die Person für das Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt der Person in diesem Staat erleichtert wird. Lediglich sporadischer Kontakt mit diesen Personen soll jedoch nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Grundes führen.

      Das BMF führt in diesem Zusammenhang auch zwei Beispiele aus dem OECD Musterkommenar an, in denen bestätigt wird, das regelmäßiger Kontakt zu Kunden im Homeoffice-Staat einen „wirtschaftlichen Grund“ im Sinne dieser Abgrenzung darstellt, bloß gelegentlicher Kontakt zu Kunden hingegen unschädlich ist.

      Erfreulicherweise, bestätigt das BMF auch, dass ein wirtschaftlicher Grund nicht gegeben ist,“ wenn das Unternehmen ein Arbeiten im Homeoffice ausschließlich aus dem Grund ermöglicht, um die Dienste dieser Person zu er- oder behalten.“

      Ein Abweichen von den allgemeinen Regeln soll es lt. BMF Information dann geben, „wenn eine Person die einzige oder wichtigste Person ist, die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausübt. Als Beispiel nennt der OECD-MK eine nichtansässige Beraterin, die einen Großteil der Geschäftstätigkeiten ihres eigenen Beratungsunternehmens im Homeoffice ausübt.“

      Unseres Erachtens zielt die angesprochene Stelle im OECD-MK lediglich auf Fälle von EPUs und kleinen Unternehmen ab, bei denen der Großteil der Geschäftstätigkeit durch eine Person abgewickelt wird. Keine Auswirkung hat diese Aussage uE auf Führungskräfte (z. B. Geschäftsführer:innen) in größeren Unternehmen. Der OECD Musterkommentar enthält auch – abgesehen von der Aussage zu Kleinstunternehmen - keine Aussage, die eine gesonderte Behandlung von Führungskräften nahelegen würde. Nichtsdestotrotz halten Vertreter:innen des BMF in einem SWI Artikel weiter an den Aussagen zu Führungskräften in EAS 3445 vom 7.7.2023 fest (siehe Knotzer/Schmidjell-Dommes, SWI 1/2026, S 24). Insofern wird bei Führungskräften auch künftig eine genaue Prüfung erforderlich sein.

      Inkrafttreten

      Das Update 2025 zum OECD Musterkommentar sowie die darin enthaltenen neuen Homeoffice-Regeln werden vom BMF als Klarstellung interpretiert und sind demnach auf alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen mit einem OECD konformen Art. 5 Abs. 1 anzuwenden.

      Die bisherigen Aussagen gem. Rz. 262 der öVPR 2021 sowie die bestehenden EAS können gem BMF Informationsschreiben von betroffenen Steuerpflichtigen noch bis Ende 2025 angewendet werden. Ab 2026 sind die neuen Regeln anwendbar.

      Da das BMF die Ausführungen als Klarstellung interpretiert und eine Anwendung der bisherigen Verwaltungspraxis den Steuerpflichtigen lediglich ermöglicht, auf Basis der Formulierung im BMF Informationsschreiben jedoch nicht zwingend vorschreibt, sollte es unseres Erachtens möglich sein, die neuen Regeln auch auf Zeiträume vor 2026 anzuwenden, sofern dies für den jeweiligen Steuerpflichtigen vorteilhaft erscheint.

      2. Ergebnis

      Die neue OECD-Kommentierung zu Homeoffice-Betriebsstätten bringt klare Regeln, welche in vielen Fällen dazu führen werden, dass das Risiko einer Homeoffice-Betriebsstätte weitestgehend ausgeschlossen werden kann oder zumindest signifikant reduziert wird.

      Es ist daher für einen großen Teil der Steuerpflichtigen zu begrüßen, dass das österreichische Finanzministerium diese Regeln nun unmittelbar und flächendeckend zur Anwendung bringt.

      3. Next Steps

      Sofern es in Ihrem Unternehmen Homeoffice-Fälle gibt, oder Homeoffice-Tätigkeiten bislang auf Grund des Betriebsstättenrisikos eingeschränkt oder überhaupt untersagt wurden, erscheint es sinnvoll diese Fälle nach einer Klarstellung zur Anwendbarkeit des neuen OECD-Musterkommentares durch das BMF vor dem Hintergrund der neuen OECD-Auslegung neu zu bewerten.


      Die Expert:innen der KPMG unterstützen Sie gerne dabei. 

      Georg Gottholmseder

      Partner, Tax, Linz

      KPMG Austria


      Erfahren Sie mehr

      Unsere Expert:innen im Talk mit spannenden Gästen

      Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten zu nationalen und internationalen Steuerthemen.

      Unsere Publikationen und aktuelle Schwerpunktthemen

      Als Steuerberater denken wir global und agieren regional – mit praxisnahen Lösungen unter Berücksichtigung aller regulatorischen Entwicklungen.