Die WiEReG-Registerbehörde (BMF) wurde von KPMG mit dem Fall einer Subsidiärmeldung der Mitglieder der obersten Führungsebene einer GmbH befasst, bei der die Meldeerleichterung der „automatischen Datenübernahme aus dem Firmenbuch“ in Anspruch genommen worden war. Nach Übermittlung einer rechtlichen Beurteilung des Falls durch KPMG stellte die Registerbehörde mit schriftlicher Stellungnahme vom 10. Februar 2026 klar, dass eine Subsidiärmeldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG weiter beibehalten werden kann, auch wenn ein späterer GF‑Wechsel erst nach Ablauf der 4‑wöchigen Änderungsfrist im Firmenbuch eingetragen wird, und dies unabhängig davon, aus welchen Gründen die FB‑Eintragung verspätet erfolgt.
1. Sachverhalt
Aufgrund zahlreicher Klient:innenanfragen trat KPMG im Jänner 2026 an die WiEReG-Registerbehörde mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme zu WiEReG-Fällen von Subsidiärmeldungen der Mitglieder der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme aus dem Firmenbuch gemäß § 2 Z 1 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 5 WiEReG heran.
Bei den angefragten Fällen waren die meldepflichtigen Gesellschaften nach umfassender Überprüfung ihrer Beteiligungs- und Kontrollstruktur jeweils zum Ergebnis gelangt, dass kein „echter“ wirtschaftlicher Eigentümer (WE) festgestellt werden konnte, weshalb die Mitglieder der obersten Führungsebene (Geschäftsführer:innen der GmbHs) subsidiär als direkte WE gemeldet und jeweils die Meldeerleichterung der „automatischen Datenübernahme aus dem Firmenbuch“ gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG in Anspruch genommen wurden.
In diesen Fällen waren nach der Subsidiärmeldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG unterjährig GF‑Wechsel wirksam geworden, die jeweils erst nach geraumer Zeit – rund zwei bis vier Monate nach der wirksamen Bestellung/Abberufung der GF durch die Gesellschafterversammlung – im Firmenbuch eingetragen wurden. Die Gründe für die verzögerte FB‑Eintragung waren zum Teil von den meldepflichtigen Gesellschaften selbst zu vertreten (z. B. wegen terminlicher Unvereinbarkeiten zwischen der Gesellschaft, der ausländischen Muttergesellschaft bzw. des Notars) bzw. lagen sie zum Teil in der Sphäre des Firmenbuchgerichts begründet.
2. KPMG-Anfrage und Anfragebeantwortung der Registerbehörde
KPMG stellte daher die Anfrage an die Registerbehörde, ob in solchen Fällen, in denen zwischen dem Beschluss zur Bestellung/Abberufung der neuen/bisherigen Geschäftsführer:innen und der Anmeldung zur Eintragung beim Firmenbuch mehr als 4 Wochen verstreichen, die bis dahin in Anspruch genommene automatische Datenübernahme nach § 5 Abs. 5 WiEReG abgewählt werden und die neue bereits wirksam bestellte Geschäftsführung manuell gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG an das WE-Register gemeldet werden müsse. Zutreffendenfalls könnte erst nach erfolgter Eintragung der neuen Geschäftsführung im Firmenbuch eine weitere WE-Meldung eingebracht werden, mit der die Meldeerleichterung der „automatischen Datenübernahme aus dem Firmenbuch“ gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG erneut in Anspruch genommen wird.
Insofern, als eine solche Vorgehensweise für die gesetzeskonforme Wahrnehmung der WiEReG-Meldepflichten erforderlich wäre, müssten betroffene Gesellschaften aus demselben Anlass innerhalb kurzer Zeit letztlich zwei WE-Meldungen an das WE-Register einbringen, womit die gesetzliche Meldeerleichterung des § 5 Abs. 5 WiEReG aber im Ergebnis „ins Leere“ liefe.
Fraglich wäre die gesetzlich erforderliche Vorgehensweise bei Subsidiärmeldungen auch bei Gesellschaften, von denen die Eintragung des erfolgten GF‑Wechsels im Firmenbuch zwar binnen 4 Wochen ab der wirksamen Bestellung/Abberufung angemeldet wird, die Firmenbucheintragung aber aus Gründen, die in der Sphäre des Firmenbuchgerichts liegen, erst nach Ablauf der 4‑wöchigen Änderungsfrist effektiv durchgeführt wird.
Im Rahmen einer Anfrage an die Registerbehörde führte KPMG rechtlich unter Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut aus, dass die Meldeerleichterung des § 5 Abs. 5 WiEReG für die im Gesetz normierte große Anzahl von Anwendungsfällen nur auf die Meldung des Umstands der subsidiären Ermittlung der WE abstelle, und dabei Abweichungen bei den realen Meldedaten zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen würden.
Eine Bestimmung wie die in § 5 Abs. 1 Schlussteil WiEReG bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG (wonach die Verpflichtung zur Meldung von Änderungen entfällt, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird), fehle in Bezug auf Subsidiärmeldungen mit automatischer Datenübernahme aus dem Firmenbuch nicht zufällig, sondern ganz bewusst, um der bezweckten Verwaltungsvereinfachung zu dienen, die vom Gesetzgeber bei dieser Meldeform angeordnet werde, womit unter einem auch klar in Kauf genommen werde, dass sich daraus auch Abweichungen im Registerstand zum „realen Außen‑Sachverhalt“ ergeben könnten.
Gemäß § 10 FBG müssen Änderungen von eintragungspflichtigen Tatsachen (wie z. B. ein GF‑Wechsel bei einer GmbH) beim FB‑Gericht unverzüglich beantragt werden. Bei Verstößen gegen das FBG können gemäß § 24 FBG Sanktionen (Zwangsstrafen) vom FB‑Gericht verhängt werden.
Die angefragten Fälle einer FB‑Eintragung nach dem wirksam gewordenen GF‑Wechsel wären daher nur im Fall einer verzögerten Antragstellung beim FB‑Gericht von mehr als vier Wochen nach der GF‑Bestellung/Abberufung, der von der Gesellschaft zu vertreten war, nach den Bestimmungen des FBG zu ahnden. Sofern der FB‑Antrag der Gesellschaft aber innerhalb von vier Wochen ab dem Bestellungs-/Abberufungsbeschluss beim FB‑Gericht eingereicht wurde, könnte eine allfällig verzögerte FB‑Eintragung des abberufenen bzw. des neu bestellten GF schon dem Grunde nach nicht zum Nachteil der meldenden Gesellschaft gereichen.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Schlussteil WiEReG kann hingegen für die angefragten Fälle nicht herangezogen werden, zumal diese Bestimmung nur auf „manuelle“ Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG, nicht aber auf die im WiEReG normierten Fälle von Meldeerleichterungen anzuwenden ist (wie die Subsidiärmeldung mit automatischer Datenübernahme aus dem FB gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG oder die automatische Datenübernahme der Meldedaten von indirekten WE aus der Meldung eines obersten Rechtsträgers gemäß § 2 Z 2 oder 3 WiEReG, der selbst im Register eingetragen ist, gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 letzter Satz WiEReG).
Vielmehr kann auch bei einer verzögerten Eintragung eines GF‑Wechsels im FB eine bisherige Subsidiärmeldung der Mitglieder der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG unverändert beibehalten werden, weil diese Meldeerleichterung – natürlich nur bei Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 2 Z 1 lit. b WiEReG – explizit „nur“ die Meldung der subsidiären Ermittlung verlangt und allfällige, temporäre Abweichungen im Registerstand zwecks Verwaltungserleichterung bewusst in Kauf nimmt.
Eine fehlende Meldung der neuen obersten Führungsebene an das WE-Register nach einem GF‑Wechsel kann bei Vorliegen einer Subsidiärmeldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG somit weder den Finanzstrafbestand des § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG (der auf § 5 Abs. 1 WiEReG verweist) noch eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 15 Abs. 4 WiEReG erfüllen, da andernfalls der vom Gesetz intendierte Vorteil der Verwaltungsvereinfachung bei Inanspruchnahme dieser explizit im Gesetz verankerten Meldeerleichterung ins Leere liefe und damit obsolet wäre.
Sofern eine Verzögerung bei der Antragstellung an das FB‑Gericht von der meldenden Gesellschaft zu vertreten ist, kann ein Verstoß der Gesellschaft gegen die „unverzüglich“ wahrzunehmenden FB‑Meldepflichten nur nach dem FBG, nicht jedoch nach dem WiEReG geahndet werden.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 10.02.2026 teilte die Registerbehörde mit, dass sie die von KPMG dargestellte Beurteilung der angefragten Fälle teilt, wonach bei dem beschriebenen Sachverhalt die subsidiäre Meldung mit automatischer Datenübernahme beibehalten werden kann.
3. Ergebnis und Ausblick
Wenn eine nach dem WiEReG meldepflichtige Gesellschaft im Rahmen ihrer verpflichtenden, jährlichen WE‑Überprüfung zum Ergebnis gelangt, dass keine „echten“ direkten/indirekten WE vorhanden sind, so muss sie die Mitglieder ihrer obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG subsidiär als ihre direkten WE feststellen und (zumindest) jährlich an das WE‑Register melden. Für die Vornahme der jährlichen Subsidiärmeldung empfehlen wir die Inanspruchnahme der Meldeerleichterung „mit automatischer Datenübernahme aus dem Firmenbuch“ gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG. Sollte es idF bei der meldenden Gesellschaft unterjährig zu einem GF‑Wechsel kommen, kann diese Subsidiärmeldung unverändert beibehalten werden. Die Gesellschaft ist gemäß FBG lediglich verpflichtet, den GF‑Wechsel nach dessen Wirksamwerden unverzüglich beim FB‑Gericht zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Ein Verstoß gegen diese Meldepflichten kann nach dem FBG, nicht aber nach dem WiEReG geahndet werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen unsere erfahrenen WiEReG-Expert:innen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.