1. „Klassische“ Sanktionen
- Vorsätzliche Abgabenhinterziehung: Geldstrafe bis zum Zweifachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages / Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren.
- Grob fahrlässige Abgabenverkürzung: Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages.
- Abgabenbetrug: Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren, Geldstrafe bis zu EUR 2,5 Mio., Verbandsgeldbuße bis zu EUR 8 Mio.
- Finanzordnungswidrigkeiten iZm Selbstberechnungsabgaben, insb. USt-Vorauszahlungen: Geldstrafe bis zur Hälfte des maßgeblichen Verkürzungsbetrages.
- Unterlassene Schenkungsmeldung: Geldstrafe bis zu 10 Prozent des mitzuteilenden Betrages.
- Verletzung diverser Meldeverpflichtungen gem. §§ 49b bis 49d FinStrG: Geldstrafe bis zu EUR 50.000 Euro bei Vorsatz oder bis zu EUR 25.000 bei grober Fahrlässigkeit.
Im Gegensatz zu diesen exemplarisch dargestellten unmittelbaren Folgen einer Verurteilung sind mittelbare Konsequenzen („Nebenschauplätze“) i.d.R. nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Da diese schwerwiegend sein können, sollte sich jede:r Steuerpflichtige bewusst sein, dass sich eine Verurteilung auch in der Zukunft auf die verschiedensten privaten und beruflichen Bereiche auswirken kann.