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      Wird ein ausländisches Kfz in Österreich von einer in Österreich ansässigen Person länger als einen Monat im Inland verwendet, so fallen grundsätzlich NoVA und Kfz-Steuer an. Eine österreichische Zulassung des Fahrzeuges ist hierfür nicht erforderlich. Das BFG geht in einer vor kurzem ergangen Entscheidung davon aus, dass dieser Umstand allgemein bekannt ist. Die Konsequenz: Vorsätzliche Abgabenhinterziehung (BFG 17.10.2023, RV/630000/2021).

       

      Sachverhalt: Mehrmonatige Verwendung eines im Ausland angemeldeten Kfz
       

      Im November 2019 kaufte ein russischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Salzburg ein Kfz mit litauischen Kennzeichen. Das Kfz wurde daraufhin in den folgenden Monaten mit dem ausländischen Kennzeichen in Österreich verwendet. Dabei kam es zu keiner Zulassung in Österreich. Die Abgaben für NoVA und Kfz-Steuer wurden nicht erklärt und nicht entrichtet.

       

      Rechtslage: Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung
       

      Der BFG bezieht sich im Speziellen auf die folgenden drei Gesetze:

      a) Kraftfahrzeuggesetz (KFG)

      Personen mit (Hauptwohn)Sitz im Inland ist die Verwendung ausländischer Kennzeichen nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet gestattet (§ 82 Abs. 8 KFG). Bei längerer Nutzung liegt daher eine widerrechtliche Verwendung vor.

      b) Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)

      Die widerrechtliche Verwendung eines Kfz löst NoVA-Pflicht aus (§ 1 Z 3 NoVAG). Abgabenschuldner sind sowohl der Zulassungsbesitzer als auch der Verwender des Kfz (Gesamtschuldner i.S.d. § 4 Z 3 NoVAG).

      c) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG)

      Dieselbe Logik verfolgt auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG). Steuerschuldner ist diesfalls jedoch nur der Verwender (§ 3 Z 2 KfzStG).

      Im Ergebnis wird daher gegen mehrere Gesetze verstoßen.

       

      BFG 17.10.2023, RV/6300004/2021: Vorsätzliche Abgabenhinterziehung
       

      Das BFG geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Abgabenpflichtige vorsätzlich gehandelt hat. Denn es sei allgemein bekannt, dass bei dauernder Verwendung eines Kfz in Österreich NoVA und Kfz-Steuer zu entrichten sind. Der Abgabenpflichtige hat bereits 2012 eine Meldung betreffend NoVA beim Finanzamt eingereicht, sodass er vom Wesen und Zweck der Abgabe jedenfalls Kenntnis hatte.

      Die Rechtfertigung seitens des Abgabepflichtigen, wonach ihm ein Autohändler die Auskunft erteilt habe, dass die Abgaben erst nach der Erteilung der notwendigen Genehmigungen durch die Zulassungsbehörde zu melden bzw zu entrichten sind, wurde vom BFG als Schutzbehauptung qualifiziert. Konfrontiert mit den Kilometerständen, legt der Abgabenpflichtige ein Geständnis ab.

      Im gegenständlichen Fall wurde der Abgabenpflichtige daher für schuldig befunden, vorsätzlich Abgabenverkürzungen in Bezug auf die NoVA und die Kfz-Steuer begangen zu haben.

       

      Praxishinweis: Genaue Prüfung im Einzelfall – Kein „Kavaliersdelikt“!
       

      Insbesondere wenn Mitarbeiter:innen in grenznahen Gebieten von ihren Arbeitgeber:innen Kraftfahrzeuge zur Nutzung überlassen werden, kann es zur Verkürzung von NoVA und Kfz-Steuer kommen. Nicht nur die Mitarbeiter:innen, sondern auch die Arbeitgeber:innen sind diesfalls Schuldner:innen der NoVA.

      Das BFG geht davon aus, dass die NoVA- und Kfz-Steuerpflicht bei längerer Verwendung ausländischer Kfz im Inland allgemein bekannt ist. Es können daher empfindliche finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen. Daher ist es insbesondere bei grenzüberschreitenden Konstellationen ratsam, NoVA und Kfz-Steuer mit besonderer Aufmerksamkeit zu begegnen.

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