Besteht für mein Unternehmen Handlungsbedarf?
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen und juristische Personen des Öffentlichen Sektors mit über 49 Arbeitnehmer:innen, ein internes Hinweisgeber:innensystem einzurichten. Für bestimmte Bereiche (z. B. Finanzdienstleistungen) ist dieser Schwellenwert unbeachtlich, sofern es spezifischere Bestimmungen zum Hinweisgeber:innenschutz und zur Einrichtung interner Meldesysteme unabhängig von einem solchen Schwellenwert gibt.
Zur Feststellung der Anzahl der Beschäftigten gilt: Bei schwankender Belegschaftsstärke ist zur Abgrenzung die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer:innen während des vorangegangenen Kalenderjahres relevant.
Juristische Personen des Öffentlichen Sektors sind nach der gesetzlichen Definition Rechtsträger der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung, soweit sie juristische Personen sind. Der Unternehmensbegriff ist weit gefasst und umfasst alle sonstigen juristischen Personen des Privatrechts. Darunter fallen Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG genauso wie (gemeinnützige) Vereine, Genossenschaften, politische Parteien, Anstalten und Stiftungen. Ebenso erfasst sind rechtsfähige Personengesellschaften, dies sind OG, KG, EWIV.
Die Umsetzungsfristen – für Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmer:innen war dies der 17. Dezember 2023 und für Unternehmen mit mehr als 249 Arbeitnehmer:innen der 25. August 2023 – sind zwar bereits abgelaufen, jedoch sind im Gesetz derzeit keine dezidierten Strafen vorgesehen, wenn betroffene Unternehmen die Regelungen nicht zeitgerecht umgesetzt haben. Eine schnellstmögliche Umsetzung der Vorschriften ist dennoch anzuraten.