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      Kürzlich wurde die FoPV[1] betr Maßgeblichkeitsgebot geändert. Zudem bringt die Novelle erstmals Wahlmöglichkeiten zur Berücksichtigung von „unmittelbaren Investitionen“ in die Bmgl der Forschungsprämie (FoP), ergänzt eine Definition von auszuschließenden Aufwendungen von „marktnaher F&E“ und erweitert die Angaben für Forschungsschwerpunkte mit der Anzahl der zusammengefassten Projekte. Die dargestellten Änderungen gelten in der Regel erst für Prämien ab 2026, wobei i. Z. m. dem Maßgeblichkeitsgebot auch gewisse offene Verfahren von der Neuregelung erfasst sein sollen.


      Mit BGBl II Nr 302/2025 (kundgemacht am 18.12.2025) wurde die Forschungsprämienverordnung (FoPV) geändert. Eine umfassende Darstellung dieser Änderungen wird in den noch zu veröffentlichenden Forschungsprämienrichtlichtlinien 2026 (FoPR 2026) erfolgen. Im Folgenden Beitrag werden die Änderungen – auch auf Basis der verfügbaren BMF-Information[2] - erläutert und kommentiert.

      1. Maßgeblichkeit der steuerlichen Gewinnermittlung für die Forschungsprämie (§ 1 Abs. 1 FoPV)

      § 1 Abs. 1 FoPV legt fest, dass für die Forschungsprämie jene Beträge maßgeblich sind, die als tatsächliche Betriebsausgaben nach der steuerlichen Gewinnermittlung wirksam werden. Somit gelten ausgeübte Wahlrechte (z. B. AfA) und Abzugsverbote (§ 20 Abs. 1 EStG, § 12 Abs. 1 KStG) entsprechend.

      Die Regelung soll grundsätzlich für alle offenen Fälle gelten. Aus Vertrauensschutzgründen sind bei Erstanträgen und Änderungsanträgen betreffend Forschungsprämie zwischen 5.11.2025 (Veröffentlichungsdatum des VwGH-Erkenntnisses[3] im RIS) und 17.12.2025 (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) die genannten Abzugsverbote nicht anzuwenden (Fensterregelung).

      Anlassfall für diese Änderung ist die kürzlich ergangene Rechtsprechung des VwGH[4] zum Abzugsverbot für Managergehälter bei der Forschungsprämie. Der Gerichtshof hat in seinem Judikat angemerkt, dass die in der FoPV genannten Vorschriften zu Abzugsverboten[5] nur steuerfreie Subventionen mit dem Ziel einer Vermeidung doppelter Förderung beinhalten. Abseits des Abzugsverbots für Managergehälter war daher konsequenterweise fraglich, ob weitere Abzugsverbote möglicherweise nicht anwendbar sind.

      Unsere zuvor geäußerten Annahmen[6] zu den Folgen des VwGH-Erkenntnisses haben sich jedoch nunmehr bestätigt. Angesichts der angespannten Budgetsituation hat der Verordnungsgeber fiskalpolitisch erwogen, die Anwendung des Maßgeblichkeitsgebots in der FoPV ausdrücklich festzuschreiben und das VwGH-Erkenntnis damit auszuhebeln, was aus unserer Sicht jedoch den Zweck der Forschungsprämie als wirtschafts- und standortpolitisches Förderinstrument konterkariert.

      Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Fensterregelung mit Hinblick auf offene Verfahren aus verfassungsrechtlicher Sicht (Verletzung des Vertrauensschutzes, des Gleichheitsgrundsatzes und des Legalitätsprinzips) bedenklich erscheint.

      2. „Unmittelbare Investitionen“ (§ 1 Abs. 2 und 2a FoPV)

      Die Vorgangsweise bei „unmittelbaren Investitionen“ wird umfassend neu geregelt.

      Unmittelbare Investitionen liegen vor, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nachhaltig und direkt Forschung und experimenteller Entwicklung (F&E) zuzuordnen sind. Andernfalls sind Investitionen bei nicht nachhaltiger Verwendung für F&E über eine AfA-Tangente oder im Rahmen von Gemeinkosten (ebenfalls über eine AfA-Tangente) zu berücksichtigen (dies entspricht auch der bisherigen Regelung).

      Bei nachhaltiger Nutzung einer unmittelbaren Investition für F&E-Zwecke können (einmalig) die anteiligen Anschaffungskosten im Nutzungsausmaß für F&E in die Bemessungsgrundlage der FoP aufgenommen werden. Alternativ wurde nun jedoch auch ein Wahlrecht eingeführt, bei abnutzbaren Investitionen anstatt der anteiligen Anschaffungskosten die anteilige jährliche AfA des jeweiligen Wirtschaftsjahrs im Nutzungsausmaß für F&E geltend zu machen.

      Für die Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen gilt:

      1. Bmgl sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn das Wirtschaftsgut ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung für F&E eingesetzt wird. Wird ein früher angeschafftes, hergestelltes oder eingelegtes Wirtschaftsgut erstmalig für F&E-Zwecke verwendet, ist der Buchwert maßgebend.
      2. Zum Zeitpunkt des erstmaligen F&E-Einsatzes muss sorgfältig eingeschätzt werden, ob und in welchem Ausmaß das Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, im sog. „Nachhaltigkeitszeitraum“ durchgehend F&E-Zwecken zu dienen.
      3. Der Nachhaltigkeitszeitraum beträgt die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (monatsweise Betrachtung), höchstens aber zehn Wirtschaftsjahre. Nur allfällige Änderungen der F&E-Nutzung im Nachhaltigkeitszeitraum können eine spätere Berichtigung auslösen (siehe Punkt e).
      4. Der jeweils maßgebende Wert (Punkt a) ist entsprechend jenem Nutzungseinsatz zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsgut im gesamten Nachhaltigkeitszeitraum F&E-Zwecken dienen wird (wird ein angeschafftes Wirtschaftsgut im Nachhaltigkeitszeitraum z. B. zu 70 % für F&E-Zwecke und zu 30 % für die Produktion eingesetzt, stellen 70 % der Anschaffungskosten die Gesamtaufwendungen dar).
      5. Eine Berichtigung hat zu erfolgen, wenn das Ausmaß der tatsächlichen F&E-Nutzung im Nachhaltigkeitszeitraum von der angenommenen F&E-Nutzung um mehr als 25 % (bezogen auf das bisher berücksichtigte Nutzungsausmaß) abweicht oder die Nutzung für F&E-Zwecke im Nachhaltigkeitszeitraum beendet wird. Ist die Änderung oder der Wegfall der Nutzung das Ergebnis einer nachträglich eingetretenen Unwägbarkeit (z. B. höhere Gewalt), ist keine Berichtigung vorzunehmen.

       

      Für die Berichtigung gilt:

      • Die Berichtigung hat grundsätzlich durch einen Prämienzuschlag (bei Erhöhung des Nutzungsausmaßes um mehr als 25 %) oder Prämienabschlag (bei Verminderung des Nutzungsausmaßes um mehr als 25 % oder Beendigung der F&E-Nutzung) zu erfolgen.
      • Die Höhe des Prämienzuschlages/-abschlages ergibt sich aus der Änderung der Bemessungsgrundlage mal dem Prämiensatz.
      • Der Prämienzuschlag/-abschlag ist grundsätzlich mit der Prämie für das laufende Wirtschaftsjahr zu verrechnen (Prämienzuschlag erhöht die Prämie, Prämienabschlag vermindert sie).
      • Ist der Abschlag höher als die Prämie für das laufende Jahr (Änderungsjahr) oder wird für dieses Jahr keine Prämie berücksichtigt, ist die Korrektur im Jahr der Investition durch einen Festsetzungs­bescheid gemäß § 201 BAO iVm § 295a BAO vorzunehmen.
      • Wird die Nutzung für F&E-Zwecke vor Ablauf des Nachhaltigkeits­zeitraums beendet, sind die Gesamtaufwendungen dem Prämienabschlag zugrunde zu legen; dabei ist jedoch ein Prämienzuschlag für die (anteilige) AfA der Jahre der F&E-Nutzung gegenzurechnen, sodass nur der saldierte Betrag als Abschlag zu berücksichtigen ist.

      In der eingangs erwähnten BMF-Information findet sich dazu ein plakatives Beispiel.

      Die Änderung gilt für Prämien ab 2026. Die Notwendigkeit einer Berichtigung ist somit erstmals 2027 für Investitionen, die bei Prämien der Jahre ab 2026 berücksichtigt wurden, zu prüfen.

      Allgemein möchten wir darauf hinweisen, dass die beide Ansatzalternativen (Anschaffungskosten bzw. laufende AfA) durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen der ansetzbaren Kosten führen können und sich daher eine Detailabklärung - insbesondere für kostenintensive Investitionen – lohnen kann.

      3. „Marktnahe F&E“ (Anhang I, Teil B, Z. 7a FoPV)

      In diesem Punkt wurde eine neue Definition zur Begrenzung der begünstigten Aufwendungen iZm F&E eingefügt. Allgemein greift diese Regelung für durchgeführte F&E-Tätigkeiten, bei denen Produkte oder Materialien nach Abschluss der F&E-Aktivitäten ohne vorherige Eigennutzung kommerziell verwertet werden. In solchen Fällen sind nur jene Aufwendungen für die Forschungsprämie berücksichtigungsfähig, die eindeutig und ausschließlich durch die F&E veranlasst sind. Material- und Rohstoffkosten, die (auch) in Produkte einfließen, die ohne vorherige Eigennutzung vermarktet werden, sind insoweit auszuscheiden. Die Regelung gilt für Forschungsprämien ab 2026.

      Mit dieser Änderung trennt sich die Finanzverwaltung von der bisherigen Regelung, bei der eine mögliche kommerzielle Verwertung von F&E-Ergebnissen für die Beurteilung der ansetzbaren Aufwendungen keine Rolle spielte. Allgemein ist davon auszugehen, dass sich für viele Gesellschaften eine verringerte Bemessungsgrundlage für die FoP aufgrund des Wegfalls der Materialkosten von im Zuge von F&E-Versuchen hergestellten Prototypen ergeben wird. Insbesondere zur Definition der “Eigennutzung” ist unseres Erachtens mit Spannung auf die Detailausführung in den angekündigten FoPR 2026 zu warten.

      4. Forschungsprojekte in Forschungsschwerpunkten (Anhang III, Teil A, Punkt 3.1.6 FoPV)

      Wenn Forschungsprojekte zu einem Forschungsschwerpunkt zusammengefasst werden, ist der FFG bei der Anforderung des Jahresgutachtens die Zahl der im Schwerpunkt enthaltenen Projekte bekanntzugeben. Diese Vorgabe gilt nur für Anfragen zu FFG-Jahresgutachten für Forschungsprämien ab 2026.

      5. Ergebnis

      Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Änderung der FoPV weitreichende Auswirkungen auf die Berechnung der Forschungsprämie nach sich ziehen wird und abhängig von der Auslegung der Regelungen in der Verordnung und/oder Ausübung von Wahlrechten i. Z. m. „unmittelbaren Investitionen“ zu unterschiedlichen Ergebnissen der ansetzbaren Kosten führen kann. Darüber hinaus ist sowohl für vergangene, offene und zukünftige Verfahren möglicher Handlungsbedarf zu identifizieren.

       

      Bei Fragen können Sie sich gern an Ihren KPMG-Ansprechpartner wenden.



      [1] Forschungsprämienverordnung, idF BGBl II Nr 302/2025, veröffentlicht am 18.12.2025.

      [2] Information des BMF zu Änderungen bei der Forschungsprämie durch die Novelle der FoPV, BGBl II Nr. 302/2025, Information vom 23.1.2026, zuletzt abgerufen am 29.1.12026.

      [3] 30.9.2025, Ro 2024/13/0017.

      [4] 30.9.2025, Ro 2024/13/0017.

      [5] §§ 6 Z 10, 20 Abs 2 EStG; § 12 Abs 2 KStG.

      [6] Deichsel/Halwachs/Mavher, VwGH zur Forschungsprämie: Abzugsverbot für Managergehälter nicht anwendbar, SWK 33/2025, 1394; Halwachs/Mavher/Deichsel, VwGH zur Forschungsprämie: keine Anwendung des Abzugsverbotes gem § 20 Abs 1 Z 7 EStG ("Managergehälter") auf Personalaufwendungen, taxlex 2025/83.


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