Die im Zuge des Doppelbudgets 2027 und 2028 geplanten steuerlichen Änderungen beinhalten neben den durch das (geplante) Budgetbegleitgesetz 2027–2028 vorgesehenen Anpassungen (siehe dazu unseren Tax Flash 4/2026) auch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung. Ab dem Jahr 2027 soll auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz mit einem CO2-Ausstoß von 0 ein monatlicher Sachbezugswert (2027: 0,375 % der Anschaffungskosten (AK), maximal EUR 180; 2028: 0,625 % der AK, maximal EUR 300) anzusetzen sein. Auch für Umsatzsteuerzwecke ergibt sich daraus Handlungsbedarf; ab 2027 ist ein entsprechender tauschähnlicher Umsatz zu versteuern.
Ansatz eines Sachbezugs auch für arbeitgebereigene Elektroautos
Im Rahmen des Doppelbudgets 2027 und 2028 soll auch die Sachbezugsbesteuerung für arbeitgebereigene Elektroautos adaptiert werden. Nach einem Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung ist für die aktuell gänzlich steuerfrei gestellte Privatnutzung von Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zukünftig ein Sachbezugswert anzusetzen. Dieser – im Vergleich zur Sachbezugsbewertung bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, bei denen der Sachbezugswert 2 % bzw. bei geringem CO2-Emissionswert 1,5 % der Anschaffungskosten beträgt – reduzierte Sachbezugswert ist wie folgt gestaffelt:
- Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180 monatlich, anzusetzen.
- Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300 monatlich.
Zu beachten ist, dass sich die angeführten Neuregelungen auf den Zeitraum der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs beziehen. Sie beschränken sich somit nicht nur auf die in den angeführten Kalenderjahren neu zugelassenen oder neu an Arbeitnehmer:innen überlassenen Fahrzeuge, sondern erfassen auch bereits zuvor – allenfalls auf Basis einer steuerlich anerkannten Bezugsumwandlung – zur Verfügung gestellte Elektroautos. Es besteht somit kein Vertrauensschutz auf die günstigere Rechtslage im Zeitpunkt der Anschaffung eines Elektroautos.
Die Abschaffung der Sachbezugsbefreiung soll nur für arbeitgebereigene Elektroautos gelten; eine Abschaffung der Steuerfreiheit für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Fahrrädern und Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ist nicht vorgesehen.
Die Änderung soll ab Jänner 2027 gelten; bis zum Jahr 2030 sollen entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung keine weiteren Anpassungen dieser Sachbezugswerte (von Kfz mit einem CO2-Ausstoß von 0) erfolgen.
Auswirkungen auf die Umsatzsteuer
Zu beachten ist, dass die lohnsteuerlichen Änderungen auch umsatzsteuerliche Auswirkungen haben. Nach herrschender Auffassung wird die Überlassung eines Fahrzeugs zur Privatnutzung durch einen Arbeitgeber an Arbeitnehmer:innen als sogenannter „tauschähnlicher Umsatz“ angesehen, und es ist somit in der Regel von Entgeltlichkeit auszugehen. Die Leistung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer:innen gilt diesfalls als langfristige Vermietungsleistung. Diese ist gemäß § 3a Abs. 12 UStG am Wohnsitz der Arbeitnehmer:innen steuerbar. Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 10 UStG) gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Als Bemessungsgrundlage für die Gegenleistung „Arbeitsleistung“ können dabei nach Ansicht der Finanzverwaltung (UStR Rz 672) aus Vereinfachungsgründen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Sachzuwendungen jene Werte herangezogen werden, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zugrunde gelegt werden.
Bis dato ergab sich somit für von Arbeitgebern an Arbeitnehmer:innen überlassene arbeitgebereigene Elektroautos eine umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von 0 für die Leistung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer:innen. Dies ändert sich ab 2027; ab dann sind die geänderten lohnsteuerlichen Werte als Bruttowerte zu versteuern, aus denen die 20%ige Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Für Arbeitnehmer:innen mit Wohnsitz im Ausland liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort der Fahrzeugüberlassung im Ausland; es ist in solchen Fällen nach ausländischem Recht zu überprüfen, ob gegebenenfalls ausländische Umsatzsteuer anfällt.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, stehen Ihnen Ihre KPMG-Ansprechpartner:innen jederzeit gerne zur Verfügung.