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      Meldepflicht auch für Leistungen in Zusammen­hang mit Lizenzgebühren ab 2026

      Die Mitteilungspflicht (Meldepflicht) gemäß § 109a EStG ist jedes Jahr elektronisch bis Ende Februar zu erfüllen und verpflichtet zur Mit­teilung bestimmter Daten von natürlichen Personen, wenn diese im Vorjahr außerhalb eines Dienstverhältnisses bestimmte Leistungen erbracht haben. Dies umfasst etwa Leistungen als Aufsichtsratsmitglied, als Stiftungsvorstand oder als Vortragende, Lehrende oder Unter­richtende.

      Ab dem Jahr 2026 besteht die Meldepflicht auch für Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenz­gebühren im Sinne des § 99a EStG begründen. Darunter fallen üblicherweise Vergütungen

      • für die Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen 
      • für die Mitteilung gewerblicher, kauf­männischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen 
      • für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung

      Im Jahr 2026 erbrachte Leistungen im Zu­sammen­hang mit Lizenzgebühren müssen erst­mals Ende Februar 2027 gemeldet werden. Bei Lizenzgebühren gibt es keine von der Höhe des Entgelts abhängige Ausnahme, welche von der Mitteilungspflicht befreit.


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