Spenden an spendenbegünstigte Organisationen (z. B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, Freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine) aus dem Privatvermögen können bis zu 10 % der jährlichen Einkünfte steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diese Spenden werden vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid automatisch berücksichtigt, wenn die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt übermittelte.
Dazu müssen die spendenbegünstigten Organisationen den Gesamtbetrag der im Jahr 2025 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2026 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfänger:innen beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können von den Spender:innen in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel). Fehlt eine geleistete Spende, ist nicht das Finanzamt, sondern die spendenbegünstigte Organisation zu kontaktieren, damit diese die Meldung nachholt.
Spenden können nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn den Spendenempfänger:innen Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum der Spender:innen nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. Die Form der Datenübermittlung ist laut den Höchstgerichten zulässig, da durch das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen der Datenschutz ausreichend gewährleistet ist.