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      Die Empfängerorganisation hat die Spenden verschlüsselt der Finanzverwaltung zu melden

      Spenden an spendenbegünstigte Organi­sationen (z. B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, Freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Ein­richtungen, Tierschutz­vereine) aus dem Privat­vermögen können bis zu 10 % der jährlichen Einkünfte steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diese Spenden werden vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid automatisch berücksichtigt, wenn die spenden­begünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) die relevanten Infor­mationen direkt an das Finanzamt über­mittelte.

      Dazu müssen die spendenbegünstigten Organi­sationen den Gesamtbetrag der im Jahr 2025 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2026 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichs­spezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spenden­empfänger:innen beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können von den Spender:innen in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar über­mittelter Lohnzettel). Fehlt eine geleistete Spende, ist nicht das Finanzamt, sondern die spendenbegünstigte Organisation zu kontaktieren, damit diese die Meldung nachholt.

      Spenden können nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn den Spenden­empfänger:innen Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum der Spender:innen nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde.  Die Form der Datenübermittlung ist laut den Höchstgerichten zulässig, da durch das verschlüsselte bereichsspezifische Personen­kennzeichen der Datenschutz ausreichend gewährleistet ist.


      Clemens Endfellner

      Senior Manager, Tax, Innsbruck

      KPMG Austria


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