Der EuGH hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 (C-782/23, Tauritus) weitere Ausführungen zur Transaktionswertmethode bei nachträglichen Preisanpassungen angestellt. Dabei hat sich der EuGH mit der Frage beschäftigt, wann sich ein Preis im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ausreichend bestimmen lässt.
1. Sachverhalt
Tauritus überführte im Zeitraum Oktober 2015 bis April 2017 Diesel- und Flugturbinenkraftstoff in Litauen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. In den Verträgen mit den Lieferanten war geregelt, dass zuerst Pro-forma-Rechnungen mit einem vorläufigen Kaufpreis für die Waren ausgestellt werden und der endgültige Kaufpreis noch nach Maßgabe des Durchschnittspreises des betreffenden Kraftstoffs auf dem Markt in einem bestimmten Zeitraum und des durchschnittlichen Wechselkurses in diesem Zeitraum angepasst wird. Der Endpreis konnte somit über oder unter dem vorläufigen Preis liegen.
In den Zollanmeldungen gab Tauritus daher den vorläufigen Kaufpreis als Zollwert (berechnet nach der Schlussmethode gem. Art. 74 Abs. 3 UZK) an. Erst nachdem Tauritus im Besitz der endgültigen Rechnungen war, stellte sie einen Antrag auf Änderung des in der Zollanmeldung angegebenen Warenwertes gem. Art. 173 UZK.
Im Rahmen einer Überprüfung stellte die litauische Zollverwaltung fest, dass diese nachträgliche Änderung der Zollanmeldungen nicht in jedem Fall erfolgt war und setzte daher in 13 Fällen Einfuhrabgaben auf Grundalge des Endpreises als Transaktionswert fest. Dagegen erhob Tauritus Einspruch. Im weiteren Verfahrensgang entschied das oberste Verwaltungsgericht Litauens, dass das regionale Zollamt den Zollwert der Waren zu Unrecht nach der Transaktionswertmethode berechnet habe, da der Endpreis der Waren nicht als Grundlage für die Zollanmeldung habe dienen können, weil er zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung nicht bekannt gewesen sei. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Prüfung an die Zollabteilung zurückverwiesen und im weiteren Verfahren hat das Oberste Verwaltungsgericht dem EuGH zwei Fragen vorgelegt.
Mit der ersten Vorlagefrage wollte das Gericht zusammengefasst wissen, ob die Transaktionswertmethode Anwendung finden kann, wenn zunächst nur der vorläufig zu zahlende Preis bekannt ist. Im vorgelegten Fall war nicht bekannt, ob bei der Ermittlung des Endpreises eine Anpassung nach oben oder nach unten erfolgen würde. Die zweite Frage stellt darauf ab, ob der Anmelder verpflichtet ist, gem. Art. 173 UZK einen Antrag auf Änderung des nach der Schlussmethode angemeldeten Zollwertes zu stellen, wenn der Endpreis erst nach Überlassung der Waren bekannt wird.
2. Entscheidung des EuGH
Der EuGH führt eingangs die allgemeinen zollwertrechtlichen Grundsätze an, wonach der Transaktionswert die vorrangige Grundlage für den Zollwert ist und die nachrangigen Methoden nur anzuwenden sind, wenn der Zollwert nicht nach Art. 70 UZK bestimmt werden kann. Dem Importeuer steht es daher nicht frei, die Zollwertmethode zu wählen, vielmehr muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechungen des EuGH (z. B. EuGH vom 9.6.2022, C-599/20, Baltic Master; EuGH vom 20.12.2017, C-529/16, Hamamatsu Photonics Deutschland) vorrangig die „Transaktionwertmethode“ herangezogen werden.
Da nach dem EuGH der Endpreis der Waren im vorliegenden Fall offenbar zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der Union grds. anhand objektiver Kriterien bestimmbar war, reicht der bloße Umstand, dass dieser Preis zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht bestimmt war, nicht aus, um auszuschließen, dass der Zollwert dieser Waren auf der Grundlage des Transaktionswerts bestimmt wird. Es ergibt sich nämlich bereits aus dem Wortlaut von Art. 70 UZK, dass dieser Transaktionswert nicht nur dem für die betreffenden Waren „tatsächlich gezahlten Preis", sondern auch dem für diese Waren „zu zahlender Preis" entsprechen kann.
Im Anschluss stellt der EuGH dar, dass für diesen Fall grundsätzlich das vereinfachte Zollanmeldungsverfahren nach Art. 166 und 167 UZK vorgesehen ist. Danach kann der Anmelder zunächst eine unvollständige Zollanmeldung abgeben und im Rahmen der ergänzenden Anmeldung den endgültigen Preis nachmelden.
Ausblick
Mit dem Erkenntnis des EuGH ist eine weitere Klärung erfolgt, wann sich ein Preis im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ausreichend bestimmen lässt. Weiterhin unbeantwortet bleibt jedoch die Frage wie vorzugehen ist, wenn der vorläufige Preis als Zollwert nach der Schlussmethode angegeben wird und ob in diesem Fall eine nachträgliche Änderung der Zollanmeldung gem. Art. 173 UZK erfolgen kann oder sogar muss.