Nach dem Gebührengesetz schulden die Vertragsparteien eine Rechtsgeschäftsgebühr als Gesamtschuldner, laut Vertrag haben die Mieterinnen die Gebühr wirtschaftlich zu tragen. Da das Finanzamt die Gebühr ohne Begründung der Vermieterin vorschrieb, ist laut Bundesfinanzgericht (BFG) der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das inhaltliche Vorbringen ist nicht mehr einzugehen.
1. Sachverhalt und Entscheidung des BFG 1.12.2025, RV/7105574/2019
Inhaltlich ist strittig, ob die Vermieterin mit ihren beiden Mieterinnen einen außergerichtlichen Vergleich beurkundet hat, der nach § 33 TP 20 Gebührengesetz (GebG) zu vergebühren wäre. Die Gebühr würden die Vertragsparteien gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. Abs. 6 GebG als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand schulden. Sollte eine Gebührenvorschreibung dem Grunde nach rechtmäßig sein, gilt laut Vereinbarung Folgendes: Die Vermieterin wickelt die Vergebührung zwar formal ab, eine allfällige Rechtsgeschäftsgebühr tragen jedoch wirtschaftlich die Mieterinnen. Dessen ungeachtet schrieb das Finanzamt die Gebühr i. H. v. € 36.000 der Vermieterin vor, ohne die Inanspruchnahme dieser Vertragspartei im Hinblick auf das Ermessen nach § 20 Bundesabgabenordnung zu begründen.
Laut BFG (1.12.2025, RV/7105574/2019) liegt die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners im Ermessen, die Ermessensentscheidung ist zu begründen. Die Begründung hat die maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. Existieren zwei oder mehrere Gesamtschuldner, wird sich das Finanzamt nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte.
Ignoriert das Finanzamt gänzlich die vertragliche Vereinbarung zur Gebührentragung, ist das rechtswidrig, wenn die Gründe für die Auswahl der Gebührenvorschreibung im Bescheid nicht genannt werden. Die rechtliche Kontrolle des Ermessens auf Billigkeit und Zweckmäßigkeit ist dann unmöglich. Dementsprechend belastet die fehlende Begründung den Bescheid über die Vorschreibung der Gebühr mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, der Beschwerde ist stattzugeben. Auf das inhaltliche Vorbringen ist nicht mehr einzugehen.
2. Anmerkungen und Praxishinweis
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind Ermessensentscheidungen zu begründen. Dementsprechend entschied das BFG. Die Begründungspflicht dient der Verhinderung von Willkür und damit letztlich der Rechtsstaatlichkeit. Wird die Begründung vom Finanzamt ganz oder teilweise unterlassen, führt dieser Mangel zur Bescheidaufhebung aus formalen Gründen.
Dass das Finanzamt auf eine Ermessensbegründung vergisst, muss nicht zwingend ein Nachteil sein: Ist das betreffende Jahr bereits verjährt und kann kein neuer Bescheid erlassen werden, sparen sich die Parteien eine Abgabe, selbst wenn deren Anfall dem Grunde nach unstrittig sein sollte.