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      Die abgabenrechtliche Verjährung ist in der laufenden Compliance, aber auch in der nachträglichen (finanzstrafrechtlichen) Sanierung stets zu beachten. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) führt der Verjährungseintritt nicht zum Erlöschen des „Abgabenanspruchs“. Die Verjährungsbestimmungen bewirken lediglich ein Verbot zur Festsetzung der Abgabe (Bescheiderlassung).

      Für die rechtmäßige Verbuchung am Abgabenkonto bedarf es jedoch der rechtzeitigen Bescheiderlassung. Die bloße Entrichtung oder erneute „Selbstberechnung“ einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen bildet noch keine Grundlage für die Verbuchung am Abgabenkonto durch das Finanzamt (BFG 5.9.2025, RV/7100664/2025).


      1. Sachverhalt und Verfahrensgang: Selbstanzeige und Bescheiderlassung trotz (absoluter) Verjährung und Aufhebung durch BFG 2024

      • 2013: USt-Jahreserklärung 2010/2011 (abweichendes Wirtschaftsjahr) + USt-Bescheid 2010/2011
      • 2017: Selbstanzeige + umgehende Entrichtung verkürzter USt 2010/2011
      • 2021: Wiederaufnahme + „neuer“ USt-Bescheid 2010/2011 (Mai 2021)

      Aufgrund des „neuen“ USt-Bescheides wurde die (erhöhte) USt 2010/11 am Abgabenkonto eingebucht und mit der bereits 2017 vorsorglich getätigten Zahlung verrechnet. Die Abgabepflichtige erhob aufgrund eingetretener Verjährung (> 10 Jahre) erfolgreich Beschwerde. Die Umsatzsteuer 2010/2011 war nämlich – zwischen dem Finanzamt und der Abgabepflichtigen unstrittig – spätestens mit Ablauf April 2021 absolut verjährt. In Umsetzung dieses ersten – schon im Jahr 2024 ergangenen – BFG-Erkenntnisses erfolgte eine Gutschrift in Höhe des ursprünglich für die Selbstanzeige gezahlten Betrags am Abgabenkonto.

      Allerdings buchte das Finanzamt kurze Zeit später die – selbstangezeigte, ABER laut BFG-Entscheidung 2024 verjährte – Umsatzsteuer-Zahllast 2010/11 neuerlich am Abgabenkonto ein. Die durch die BFG-Entscheidung 2024 entstandene Gutschrift wurde durch die erneute Belastung des Abgabenkontos wieder aufgezehrt. Die Abgabenpflichtige beantragte in der Folge die Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 Bundesabgabenordnung (BAO). Dieser Abrechnungsbescheid war Gegenstand des BFG-Verfahrens aus dem Jahr 2025.

      2. BFG 2025: USt-Abgabenanspruch nicht „erloschen“ / ABER: Festsetzung rechtswidrig

      Nach Ansicht des BFG bewirkt der Eintritt der Verjährung nicht das Erlöschen des „Abgabenanspruchs“. Die Verjährungsbestimmungen (§§ 207 ff BAO) bewirken lediglich ein Verbot zur bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe („Bescheiderlassung“): Im vorliegenden Fall war absolute Verjährung (> 10 Jahre) eingetreten. Wiederaufnahme und USt-Bescheid waren rechtswidrig und der ursprünglich für die Selbstanzeige gezahlte Betrag wiederum gutzuschreiben.

      Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung, wonach es sich bei der erneuten Einbuchung der USt-Zahllast 2010/11 am Abgabenkonto um eine bloße „Richtigstellung“ handelte, deren Grundlage die Selbstanzeige im Jahr 2017 bildete, lehnte das BFG ausdrücklich ab.

      3. Ergebnis: rechtskonforme Buchung am Abgabenkonto nur bei „Bescheiderlassung“ innerhalb Verjährung

      Das vorliegende BFG-Erkenntnis hält explizit fest, dass die BAO-Verjährung nicht zum Erlöschen eines wirksam entstandenen Abgabenanspruchs führt. Jedoch ist eine Festsetzung nicht mehr möglich („Festsetzungsverjährung“).

      Dies gilt sowohl in Hinblick auf Veranlagungsabgaben (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, „Jahres-Umsatzsteuer“) als auch bei Selbstberechnungs­abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, etc). Eine (unvollständige/unrichtige) Selbstberechnung wirkt wie eine Bescheiderlassung des/der Abgabepflichtigen „an sich selbst“. Eine erneute Selbstberechnung – bspw im Zuge einer Selbstanzeige – bewirkt für sich allein noch keine Durchbrechung der Rechtskraft der erstmaligen Selbstberechnung. Es bedarf der Bescheiderlassung (§ 201 BAO). Eine solche ist in der Regel nur innerhalb der Verjährungsfristen möglich. Die Unrichtigkeit einer dennoch erfolgten Verbuchung am Abgabenkonto ist mittels Abrechnungsbescheids zu bekämpfen.

      Siehe zu diesem BFG-Erkenntnis auch Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht (ZWF) 2025, 280. Die Finanzverwaltung hat mittlerweile Amtsrevision erhoben. Das letzte Wort in dieser Rechtssache ist also noch nicht gesprochen.


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