Die abgabenrechtliche Verjährung ist in der laufenden Compliance, aber auch in der nachträglichen (finanzstrafrechtlichen) Sanierung stets zu beachten. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) führt der Verjährungseintritt nicht zum Erlöschen des „Abgabenanspruchs“. Die Verjährungsbestimmungen bewirken lediglich ein Verbot zur Festsetzung der Abgabe (Bescheiderlassung).
Für die rechtmäßige Verbuchung am Abgabenkonto bedarf es jedoch der rechtzeitigen Bescheiderlassung. Die bloße Entrichtung oder erneute „Selbstberechnung“ einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen bildet noch keine Grundlage für die Verbuchung am Abgabenkonto durch das Finanzamt (BFG 5.9.2025, RV/7100664/2025).