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      Erhöhung des Pensionszuschlages bei Pensionsaufschub und Übernahme der Pensionsbeiträge bei weiterhin erwerbstätigen Pensionist:innen

      Der Pensionszuschlag belohnt über das Regelpensionsalter hinaus Weiterarbeitende, die ihren Pensionsantritt aufschieben, und kann maximal für drei Jahre bezogen werden. Statt bisher 4,2 % wurde dieser Bonus mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 auf 5,1 % pro Jahr (0,425 pro Monat) erhöht.  Er entspricht somit dem Abschlag für die Korridorpension.

      Pensionist:innen, die neben der Pension erwerbstätig sind, müssen in den nächsten beiden Jahren (2024 und 2025) nur für jenen Teil des Zuverdiensts Pensionsbeiträge leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt (voraussichtlich EUR 1.036,88  für 2024). Den restlichen Teil übernimmt der Bund. Diese Beitragsübernahme gilt nicht hinsichtlich der Sonderzahlungen.


      Katharina Daxkobler

      Partnerin, Tax, Wien

      KPMG Austria

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