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      Zu beachtende Fristen
       

      Ausländische Unternehmer:innen mit Sitz außerhalb der EU können bis zum 30. Juni 2024 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2023 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen, zudem ist in der Regel eine Bestätigung über die Unternehmereigenschaft erforderlich.

      Zu beachten ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2024 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

      Zudem müssen für österreichische Unternehmen Fristen für die Rückerstattung von Vorsteuern in Nicht-EU-Ländern geltend gemacht werden. Die Regelungen und Fristen für diese Rückerstattungen sind nicht harmonisiert, ebenso ist der Administrationsaufwand unterschiedlich – wir empfehlen diesbezüglich die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.

      Roman Lampel

      Partner, Tax, Mödling

      KPMG Austria

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