Österreich und die Schweiz planen eine Überarbeitung ihres Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Der entsprechende Entwurf wurde am 1. Juli 2026 vom österreichischen Ministerrat beschlossen. Bevor die Änderungen gelten, müssen sie jedoch noch von beiden Staaten unterzeichnet und ratifiziert werden.
Wesentliche Neuerungen für Privatpersonen
Die Revision orientiert sich stärker an den aktuellen Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und bringt insbesondere für Privatpersonen mit Bezug zur Schweiz wichtige Neuerungen.
1. Ansässigkeit wechselt künftig „taggenau“
Während bislang das Ende bzw. der Beginn der Ansässigkeit grundsätzlich mit Ablauf jenes Kalendermonats angenommen wurde, der auf den tatsächlichen Wegzug folgte, soll künftig auf den tatsächlichen Tag des Ansässigkeitswechsels abgestellt werden. Dadurch wird die Besteuerung bei einem Wohnsitzwechsel zwischen Österreich und der Schweiz klarer und besser planbar.
2. Dividenden und Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen
Für Privatpersonen bleibt die Quellensteuer auf Dividenden grundsätzlich unverändert. Unternehmen, die eine qualifizierte Beteiligung an einer Gesellschaft halten, sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen von einer erweiterten Quellensteuerbefreiung profitieren. Dadurch werden grenzüberschreitende Beteiligungen steuerlich attraktiver.
Der Dividendenbegriff selbst wird sprachlich an das OECD-Musterabkommen angepasst. Inhaltlich bleibt er jedoch weiterhin auf Erträge aus Gesellschaftsanteilen beschränkt. Nach derzeitiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis werden Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen daher auch künftig nicht unter Art. 10 DBA, sondern unter Art. 21 DBA („Andere Einkünfte“) subsumiert. Dies hätte zur Folge, dass österreichische Privatstiftungszuwendungen an in der Schweiz ansässige Begünstigte weiterhin nicht der österreichischen Kapitalertragsteuer unterliegen.
3. Wegzugsbesteuerung: Annäherung an das EU-Regime
Einen hohen praktischen Stellenwert hat die geplante Neuregelung des Steueraufschubs im Bereich der Wegzugsbesteuerung, die sich an jene Regelungen anlehnt, die für Wegzüge in der Europäischen Union (EU) bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten. Voraussetzung für den Steueraufschub soll allerdings – anders als bei EU-/EWR-Wegzügen – die Leistung einer ausreichenden Sicherheit gegenüber den österreichischen Finanzbehörden sein. Besonders hervorzuheben sind folgende Aspekte:
- Der Anwendungsbereich des Steueraufschubs soll künftig nicht mehr ausschließlich Anteile an Kapitalgesellschaften umfassen, sondern auch anderes Kapitalvermögen (z. B. Investmentfondsanteile).
- Grenzüberschreitende Erbschaften und Schenkungen bleiben weiterhin vom Steueraufschub ausgeschlossen.
- Der Abkommenstext soll konkretisieren, welche Formen von Sicherheiten zur Absicherung des österreichischen Besteuerungsanspruchs geeignet sind (Erlag von Geld, Hypothek an einem österreichischen Grundstück, Bankgarantie oder zahlungsfähige inländische Bürgen).
In der Judikatur ist nicht abschließend geklärt, ob eine unterschiedliche Behandlung von Wegzügen in EU-Mitgliedstaaten und in die Schweiz tatsächlich mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist. Dies wird sich erst herausstellen.
4. Verwaltungsratsvergütungen
Vergütungen österreichischer Verwaltungsratsmitglieder schweizerischer Gesellschaften sollen künftig in Österreich umfassender besteuert werden. Die in der Schweiz einbehaltene Steuer wird dabei grundsätzlich angerechnet.
5. Erweiterung der Anrechnungsmethode
Für bestimmte Einkünfte – insbesondere Dividenden, Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, Verwaltungsratsvergütungen und Bezüge aus dem öffentlichen Dienst – soll künftig verstärkt die Anrechnungsmethode gelten. Ziel ist es, Doppelbesteuerungen und gleichzeitig auch eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden.
6. Anti-Missbrauch
Schließlich soll das DBA um eine moderne Anti-Missbrauchsbestimmung ergänzt werden (sog. „Principal Purpose Tests“). Damit erhält die Missbrauchsprüfung im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz künftig mehr Bedeutung.
7. Inkrafttreten
Ein Inkrafttreten zum 1. Jänner 2027 wäre zwar grundsätzlich möglich. Angesichts des noch ausstehenden Ratifikationsprozesses ist derzeit jedoch frühestens von einem Wirksamwerden mit 1. Jänner 2028 auszugehen.
Fazit
Die geplanten Änderungen können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten zwischen Österreich und der Schweiz betreffen. Wer einen Wohnsitzwechsel plant, Beteiligungen an Schweizer Unternehmen hält oder grenzüberschreitend tätig ist, sollte die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig prüfen.
Unsere Steuerexpert:innen unterstützen Sie dabei, die neuen Regelungen richtig einzuordnen und Ihre steuerliche Struktur rechtzeitig an die künftigen Anforderungen anzupassen.