Mitte Dezember 2023 wurde vom BMF der Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 veröffentlicht. Nachfolgend sind ausgewählte Themen überblicksmäßig dargestellt.
Mitte Dezember 2023 wurde vom BMF der Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 veröffentlicht. Nachfolgend sind ausgewählte Themen überblicksmäßig dargestellt.
Stellen Arbeitgebende ihren Arbeitnehmer:innen den Besuch von elementaren Bildungseinrichtungen (wie z. B. Kinderkrippen, Betriebskindergärten und vergleichbare Einrichtungen) kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung, so ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzung dieser Einrichtungen steuerfrei, wenn die Arbeitgebenden die Verfügungsmacht über die Einrichtungen haben.
Ab dem Kalenderjahr 2024 ist es für die Steuerbefreiung unerheblich, ob die Einrichtungen auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden. Die Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung durch die Arbeitgebenden ist mangels Verfügungsmacht durch die Arbeitgebenden nicht von der Steuerbefreiung umfasst.
Der Steuerfreibetrag für Kinderbetreuungszuschüsse ist ab dem Jahr 2024 von EUR 1.000 auf EUR 2.000 pro Kind und Kalenderjahr hinaufgesetzt. Darüber hinaus wird die Altersgrenze für die betreuten Kinder angehoben. Die Befreiung kann für Kinder beansprucht werden, die zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte (bisher das zehnte) Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Neben zahlreichen notwendigen Formalitäten sind wesentliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zuschüsse:
Mit 1. Januar 2024 haben sich die Richtwerte (nach dem Richtwertegesetz) geändert, welche für die Ermittlung der Sachbezugswerte für Wohnraum, den Arbeitgebende ihren Arbeitnehmer:innen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellen, relevant sind. Die Quadratmeterwerte in EUR pro Monat (inkl. Betriebskosten und USt, exkl. Heizkosten) sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
| Bundesland | Richtwerte ab 1.1.2024 | Richtwerte ab 1.1.2023 |
|---|---|---|
| Burgenland | 6,09 | 5,61 |
| Kärnten | 7,81 | 7,20 |
| Niederösterreich | 6,85 | 6,31 |
| Oberösterreich | 7,23 | 6,66 |
| Salzburg | 9,22 | 8,50 |
| Steiermark | 9,21 | 8,49 |
| Tirol | 8,14 | 7,50 |
| Vorarlberg | 10,25 | 9,44 |
| Wien | 6,67 | 6,15 |
Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung gelten neue Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Sachbezugs aus der Zinsersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeber:innendarlehen:
Verwenden Arbeitnehmer:innen ihr privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen, so können Arbeitgebende die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersatz (gem. § 26 Z 4 EStG) nicht steuerbar ersetzen.
Leisten die Arbeitgebenden keine oder nur teilweise Reisekostenersätze, so können von den Arbeitnehmenden für die von ihnen durchgeführten beruflichen Fahrten (allerdings nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als (Differenz-)Werbungskosten angesetzt werden.
Pro Kalenderjahr dürfen die Differenzwerbungskosten und die von Arbeitgebenden nicht steuerbar ersetzten fiktiven Reisekosten in Summe die Kosten des Klimatickets Österreich Classic (derzeit EUR 1.095) nicht übersteigen.
Entschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied einer Wahlbehörde von Gebietskörperschaften, die aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ab 1. Januar 2024 geleistet werden, sind steuerfrei, wobei der steuerfreie Betrag der Höhe nach begrenzt ist (in Form eines Freibetrags). Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für Mitglieder einer Wahlbehörde, die in einem Dienstverhältnis zur jeweiligen Gebietskörperschaft stehen.