4. Bewertung der BFG-Entscheidung
Die Bf. konnte mit der Beschwerde gegen die Strafhöhe keine Verbesserung ihrer Situation erreichen. Im Gegenteil: Das BFG wertete die Taten – entgegen der Unterinstanz – nicht als Versuch, sondern als vollendete Abgabenhinterziehung. Zwar hat der Beschuldigte mit einer Beschwerde insoweit nichts zu verlieren, als im Rechtsmittelverfahren ein Verschlechterungsverbot gilt und somit eine Verschlechterung nur bei Anfechtung durch die Behörde möglich wäre. Allerdings handelt es sich laut Rechtsprechung um keine Verschlechterung, wenn das BFG bei der Strafbemessung Vollendung statt Versuch annimmt. Die Vollendung war bei der Strafbemessung als erschwerender Umstand zu berücksichtigen.
Aus Praktikersicht sensibilisiert dieser Fall neben der Strafbemessung für weitere Konsequenzen, die mit der schwierigen Abgrenzung zwischen versuchten und vollendeten Finanzvergehen einhergehen. Während im Versuchsstadium ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch möglich ist, lässt sich Strafbefreiung nach eingetretener Abgabenverkürzung nur noch durch Selbstanzeige erreichen, falls die Behörde von der Tat noch keine Kenntnis hat (Tatentdeckung). Unterschiedliche Rechtsfolgen können sich beispielsweise auch für den Verjährungsbeginn ergeben.