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      Gegen Jahresende wurden einige Klarstellungen zur MA-Prämie 2025 (§ 124b Z 477 EStG), die auch im Kalenderjahr 2025 in einer stark eingekürzten Variante bis EUR 1.000 gewährt werden kann, bekannt.


      Wie in den besonderen Prämienregelungen aus den Vorjahren muss es sich um „zusätzliches Entgelt“ handeln, das „üblicherweise bisher nicht gewährt“ wurde, wobei die seinerzeitigen Corona-Prämien (2020 und 2021), Teuerungsprämien (2022 und 2023) bzw. MA-Prämien 2024 unbeachtlich sind. Anders als in den Vorjahren werden nur maximal EUR 1.000 begünstigt und fallen SV-Beiträge und Lohnnebenkosten an. In Kombination mit der MA-Gewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG dürfen maximal EUR 3.000 steuerfrei abgerechnet werden.

      Wenn eine MA-Prämie nicht an alle MA in gleicher Höhe ausgeschüttet wird, ist eine Differenzierung „aus sachlichen, betrieblichen Gründen“ zulässig. Hierzu ist Ende November eine Anfragebeantwortung des BMF (datiert 10.10.2025) erschienen, die sich mit der Auslegung der ungewohnten Worte „betriebliche Gründe“ beschäftigt. Demnach wären leistungsbezogene, abteilungs- und funktionsbezogene, betriebsbezogene Differenzierungen sowie Differenzierungen nach Arbeitszeit und -bedingungen, nach Betriebszugehörigkeit und nach Qualifikation aus steuerlicher Sicht zulässige Gründe. Unverständlicherweise wären aber nach dieser Sichtweise Differenzierungen aus sozialen Gründen (z. B. Aufschläge für Kinder, aufgrund eines Behindertenstatus oder unterschiedliche Bemessung je nach Länge des Arbeitsweges) mit dem Gesetzeswortlaut „betriebliche Gründe“ nicht vereinbar, sodass diesbezügliche Prämien bzw. Prämienteile nicht steuerbegünstigt werden dürfen.

      Sofern ausdrücklich eine MA-Prämie FÜR das Kalenderjahr 2025 ausgeschüttet wird, ist deren Auszahlung im Anwendungsbereich von § 77 Abs. 5 EStG noch bis zum 15.2.2026 möglich. Auch eine kollektivvertraglich vorgesehene Prämie kann unter die Befreiung fallen (bei Erfüllung aller Voraussetzungen); hierzu hat das BMF eine weitere BMF-Info zur Kaufkraftprämie aus dem Metaller-KV (ebenfalls datiert 10.10.2025) veröffentlicht. In die Lohnsteuerrichtlinien wird durch die kommende Rz 1403e u. a. der Hinweis aufgenommen werden, dass die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche auf die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 entfallen, von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht abgezogen werden dürfen.

      Der Gesetzgeber eröffnet in lit. e der zitierten Bestimmung abschließend auch Aussicht auf eine für das Kalenderjahr 2026 vorgesehene MA-Prämie, für die bis 31.5.2026 ein Gesetzesvorschlag (nach Evaluierung bis 30.4.2026) auszuarbeiten ist.

      Katharina Daxkobler

      Partnerin, Tax, Wien

      KPMG Austria


      Carl-Georg Vogt

      Senior Manager, Tax, Wien

      KPMG Austria


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