Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 5. März 2026 in der Rs Žaidimų valiuta, C-472/24, dass die Steuerbefreiung für Finanzumsätze gemäß Art. 135 Abs. 1 lit. e MwStSyst-RL nicht auf den Umtausch virtueller Online-Spielwährungen (im Folgenden: „Spielgold“) gegen konventionelle Währungen anwendbar ist. Anders als bei Bitcoin erfüllt die Online-Spielwährung nicht die Funktion eines allgemein akzeptierten Zahlungsmittels. Zudem sind virtuelle Spielwährungen keine (Mehrzweck-)Gutscheine. Die Umsätze sind daher als steuerpflichtige Dienstleistungen zu qualifizieren.
Sachverhalt und Vorlagefragen
Der Unternehmensgegenstand der litauischen Gesellschaft Žaidimų valiuta war der An- und Verkauf der virtuellen Online-Spielwährung Spielgold des Online-Videospiels „Runescape“ gegen konventionelle Währungen. Im Zuge einer Steuerprüfung qualifizierte die Steuerbehörde diese Umsätze als mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen und unterwarf die Transaktionen der Mehrwertsteuer. Žaidimų valiuta argumentierte hingegen, dass es sich beim Spielgold um eine virtuelle Währung handle, deren Umtausch – vergleichbar mit Bitcoin – gemäß Art. 135 Abs. 1 lit. e MwStSyst-RL steuerfrei sei. Subsidiär machte Žaidimų valiuta geltend, dass Spielgold als Mehrzweck-Gutschein einzustufen sei, sodass lediglich die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis steuerbar wäre. Das vorlegende Gericht hatte Zweifel an der umsatzsteuerlichen Qualifikation der Online-Spielwährung und legte dem EuGH zwei Vorlagefragen vor:
Sind Umsätze aus dem Umtausch virtueller Online-Spielwährungen („Spielgold“) gegen konventionelle Währungen nach Art. 135 Abs. 1 lit. e MwStSyst-RL steuerfrei?
Ist die virtuelle Online-Spielwährung als (Mehrzweck-)Gutschein im Sinne des Art. 30a MwStSyst-RL zu qualifizieren, und bildet die gesamte Gegenleistung oder lediglich die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis die Bemessungsgrundlage?
Rechtliche Würdigung des EuGH
Im Rahmen der Beantwortung der ersten Vorlagefrage geht der EuGH zunächst auf die Auslegung der Steuerbefreiung für Finanzumsätze gemäß Art. 135 Abs. 1 MwStSyst-RL ein. Eingangs stellt der EuGH klar, dass die zur Umschreibung der Steuerbefreiung verwendeten Begriffe autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine einheitliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems gewährleisten sollen. Zugleich betont der Gerichtshof, dass diese Befreiungen als Ausnahmen vom Grundsatz der Steuerpflicht eng auszulegen sind, wobei ihre Auslegung mit den Zielen der Befreiungstatbestände sowie dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Einklang stehen muss.
Vor diesem Hintergrund verneinte der EuGH die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung. Zwar können auch nicht gesetzliche Zahlungsmittel unter Art. 135 Abs. 1 lit. e MwStSyst-RL fallen, jedoch nur, wenn sie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen: Erstens müssen diese Währungen von den Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert werden und zweitens keinen anderen Zweck als die Verwendung als Zahlungsmittel haben (vgl. EuGH 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, Rn. 33, und EuGH 9. März 2023, C-42/22, Generali Seguros, Rn. 28). Diese Voraussetzungen seien bei der streitgegenständlichen Online-Spielwährung nicht erfüllt, da das Spielgold ausschließlich innerhalb des Spiels verwendet werden kann und keine allgemeine Zahlungsmittelfunktion im Wirtschaftsverkehr aufweist. Damit unterscheidet es sich wesentlich von Kryptowährungen wie Bitcoin.
Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage entschied der EuGH, dass auch eine Einordnung als Gutschein im Sinne des Art. 30a MwStSyst-RL abzulehnen ist. Die Qualifizierung als Gutschein setzt zwei kumulative Voraussetzungen voraus: (1) Es muss eine Verpflichtung bestehen, das Instrument als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen, und (2) die zu erbringenden Leistungen oder die Identität des Leistenden müssen entweder auf dem Instrument selbst oder in den damit verbundenen Unterlagen, insbesondere den Nutzungsbedingungen, hinreichend bestimmt sein. Selbst wenn die zweite Voraussetzung erfüllt sein könnte, fehlt es an der ersten Voraussetzung. Die virtuelle Online-Spielwährung verschafft keinen Anspruch auf eine künftig zu erbringende Leistung, sondern ist ein konsumierbarer Vorteil innerhalb des Videospiels. Daher qualifizierte der EuGH das Spielgold als elektronische Dienstleistung, weshalb eine Einordnung als Gutschein nicht möglich ist. Die Folge dieser Qualifikation ist, dass gemäß Art. 73 MwStSyst-RL die gesamte Gegenleistung der Besteuerung zu unterwerfen ist.
Ergebnis
Insbesondere im digitalen Umfeld bleibt die (korrekte) umsatzsteuerliche Einordnung von Geschäftsmodellen und Angeboten anspruchsvoll: Während der EuGH virtuelle Spielwährungen im vorliegenden Fall nicht als Gutscheine einordnet, könnte es bei anderen Instrumenten je nach Ausgestaltung zu einer anderen umsatzsteuerlichen Einordnung kommen. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, die Einführung neuer Angebote auch aus umsatzsteuerlicher Sicht abklären zu lassen, um die entsprechenden vertraglichen und organisatorischen Grundlagen zu schaffen, sowie die umsatzsteuerlichen Konsequenzen wie z. B. Leistungsort-, OSS- und Marktplatzregeln zu prüfen. Wegen der attraktiven Effekte eines Mehrzweck-Gutscheins (Besteuerung grundsätzlich erst bei Einlösung) und der hohen Risiken einer Falscheinordnung, die gegebenenfalls zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen kann, empfiehlt sich bei Zweifeln eine frühzeitige umsatzsteuerliche Prüfung vorzunehmen.