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      Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 5. März 2026 in der Rs Žaidimų valiuta, C-472/24, dass die Steuer­befreiung für Finanz­umsätze gemäß Art. 135 Abs. 1 lit. e MwStSyst-RL nicht auf den Umtausch virtueller Online-Spielwährungen (im Folgenden: „Spielgold“) gegen konventionelle Währungen anwendbar ist. Anders als bei Bitcoin erfüllt die Online-Spielwährung nicht die Funktion eines allgemein akzeptierten Zahlungs­mittels. Zudem sind virtuelle Spielwährungen keine (Mehrzweck-)Gut­scheine. Die Umsätze sind daher als steuer­pflichtige Dienst­leistungen zu qualifizieren.


      Sachverhalt und Vorlagefragen

      Der Unternehmensgegenstand der litauischen Gesellschaft Žaidimų valiuta war der An- und Verkauf der virtuellen Online-Spielwährung Spielgold des Online-Videospiels „Runescape“ gegen konventionelle Währungen. Im Zuge einer Steuerprüfung qualifizierte die Steuer­behörde diese Umsätze als mehrwert­steuer­pflichtige Dienstleistungen und unterwarf die Transaktionen der Mehrwertsteuer. Žaidimų valiuta argumentierte hingegen, dass es sich beim Spiel­gold um eine virtuelle Währung handle, deren Umtausch – vergleich­bar mit Bitcoin – gemäß Art. 135 Abs. 1 lit. e MwStSyst-RL steuerfrei sei. Subsidiär machte Žaidimų valiuta geltend, dass Spielgold als Mehrzweck-Gutschein einzu­stufen sei, sodass lediglich die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis steuerbar wäre. Das vorlegende Gericht hatte Zweifel an der umsatzsteuerlichen Qualifikation der Online-Spielwährung und legte dem EuGH zwei Vorlage­fragen vor:

      1. Sind Umsätze aus dem Umtausch virtueller Online-Spielwährungen („Spielgold“) gegen konventionelle Währungen nach Art. 135 Abs. 1 lit. e MwStSyst-RL steuerfrei?

      2. Ist die virtuelle Online-Spielwährung als (Mehrzweck-)Gutschein im Sinne des Art. 30a MwStSyst-RL zu qualifizieren, und bildet die gesamte Gegenleistung oder lediglich die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis die Bemessungsgrundlage?

      Rechtliche Würdigung des EuGH

      Im Rahmen der Beantwortung der ersten Vor­lagefrage geht der EuGH zunächst auf die Aus­legung der Steuerbe­freiung für Finanzumsätze gemäß Art. 135 Abs. 1 MwStSyst-RL ein. Ein­gangs stellt der EuGH klar, dass die zur Um­schreibung der Steuerbefreiung ver­wendeten Begriffe autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine einheitliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems gewährleisten sollen. Zugleich betont der Gerichtshof, dass diese Be­freiungen als Ausnahmen vom Grundsatz der Steuerpflicht eng auszulegen sind, wobei ihre Auslegung mit den Zielen der Befreiungstat­bestände sowie dem Grundsatz der steuer­lichen Neutralität in Einklang stehen muss.

      Vor diesem Hintergrund verneinte der EuGH die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung. Zwar können auch nicht gesetz­liche Zahlungsmittel unter Art. 135 Abs. 1 lit. e MwStSyst-RL fallen, jedoch nur, wenn sie zwei kumulative Voraus­setzungen erfüllen: Erstens müssen diese Währungen von den Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert werden und zweitens keinen anderen Zweck als die Verwendung als Zahlungsmittel haben (vgl. EuGH 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, Rn. 33, und EuGH 9. März 2023, C-42/22, Generali Seguros, Rn. 28). Diese Voraussetzungen seien bei der streit­gegenständlichen Online-Spielwährung nicht erfüllt, da das Spielgold ausschließlich innerhalb des Spiels verwendet werden kann und keine allgemeine Zahlungsmittelfunktion im Wirt­schafts­verkehr aufweist. Damit unterscheidet es sich wesentlich von Kryptowährungen wie Bitcoin.

      Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage entschied der EuGH, dass auch eine Einordnung als Gut­schein im Sinne des Art. 30a MwStSyst-RL abzu­lehnen ist. Die Qualifizierung als Gut­schein setzt zwei kumulative Voraussetzungen voraus: (1) Es muss eine Verpflichtung be­stehen, das Instru­ment als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzu­nehmen, und (2) die zu erbringenden Leistungen oder die Identität des Leistenden müssen entweder auf dem Instru­ment selbst oder in den damit verbundenen Unterlagen, insbe­sondere den Nutzungs­bedingungen, hinreichend be­stimmt sein. Selbst wenn die zweite Voraussetzung erfüllt sein könnte, fehlt es an der ersten Voraussetzung. Die virtuelle Online-Spielwährung verschafft keinen Anspruch auf eine künftig zu er­bringende Leistung, sondern ist ein konsumierbarer Vorteil innerhalb des Video­spiels. Daher qualifizierte der EuGH das Spiel­gold als elektronische Dienstleistung, weshalb eine Einordnung als Gutschein nicht möglich ist. Die Folge dieser Qualifikation ist, dass gemäß Art. 73 MwStSyst-RL die gesamte Gegenleistung der Besteuerung zu unterwerfen ist.

      Ergebnis

      Insbesondere im digitalen Umfeld bleibt die (korrekte) umsatzsteuerliche Einordnung von Geschäftsmodellen und Ange­boten anspruchs­voll: Während der EuGH virtuelle Spiel­währungen im vorliegenden Fall nicht als Gutscheine ein­ordnet, könnte es bei anderen Instrumenten je nach Ausgestaltung zu einer anderen umsatzsteuerlichen Einordnung kommen. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, die Einführung neuer Angebote auch aus umsatzsteuerlicher Sicht abklären zu lassen, um die entsprechenden vertraglichen und organisatorischen Grundlagen zu schaffen, sowie die umsatzsteuerlichen Konsequenzen wie z. B. Leistungsort-, OSS- und Markt­platz­regeln zu prüfen. Wegen der attraktiven Effekte eines Mehrzweck-Gutscheins (Besteuerung grundsätzlich erst bei Einlösung) und der hohen Risiken einer Falscheinordnung, die gegebenen­falls zu finanzstrafrechtlichen Konse­quenzen führen kann, empfiehlt sich bei Zweifeln eine frühzeitige umsatzsteuerliche Prüfung vorzunehmen.



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