Insbesondere mit zwei Maßnahmen soll ab 2027 das Arbeiten über das Regelpensionsalter hinaus besonders begünstigt werden: Einerseits entfallen für weiterarbeitende Dienstnehmer:innen (egal, ob sie ihren Pensionsantrag aufschieben oder neben einem Pensionsbezug auch noch weiterarbeiten) die Pensionsversicherungsbeiträge. Andererseits winkt ein besonderer Steuerabsetzbetrag („Aktivitätsfreibetrag“ EUR 1.250 p. m.), der allerdings für die „Zuverdienenden“ auch vom Vorliegen einer – relativ hohen – Anzahl an Pensionsversicherungsmonaten abhängig ist.
Steuerliche und beitragsrechtliche Erleichterungen ab 2027
Längeres Arbeiten – während bzw. anstelle des Pensionsbezuges – soll angesichts des demografischen Wandels der Gesellschaft und damit verbundener Probleme durch diverse Maßnahmen attraktiver werden. Umgesetzt werden soll dies durch finanzielle Anreize für erfahrene Arbeitskräfte unter dem Titel „Arbeiten im Alter“. Ursprüngliche Pläne einer 25 % Flat-Tax sind allerdings ebenso vom Tisch wie die – ebenfalls im Regierungsprogramm ursprünglich enthaltene – Halbierung der Dienstgeberbeiträge zur Pensionsversicherung: Laut dem Ministerialentwurf, der bis zum 22. Mai 2026 begutachtet werden konnte, müssen Dienstgeber:innen ab 1. Jänner 2027 voraussichtlich (das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen) auch für diese Dienstnehmer:innen volle PV-Beiträge bezahlen.
Wichtigster Baustein dabei ist der „Aktivitätsfreibetrag“ in Form eines steuerlichen Freibetrags von EUR 15.000 pro Jahr (EUR 1.250 pro Monat – dies ist insbesondere relevant bei einer unterjährigen Inanspruchnahme), der unter bestimmten Voraussetzungen für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte beantragt und geltend gemacht werden kann. Vorausgesetzt wird klarerweise das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Alterspension bzw. eines gleichartigen Pensionsanspruchs bei selbstständig Erwerbstätigen. Bei sogenannten „Zuverdienenden“, das sind Steuerpflichtige, die bereits ihre Pension angetreten haben und daneben aktiv erwerbstätig bleiben, muss bei Pensionsantritt eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erreicht worden sein, nämlich 480 (= 40 Jahre) bei Männern und 408 Versicherungsmonate bei Frauen (mit jährlicher Erhöhung bis 2033, sodass ab dann die gleichen Voraussetzungen wie für Männer gelten). Die neue Form der Teilpension (siehe KMU-News Arbeiten in der Teilpension) wird diesbezüglich nicht als Fall eines „Zuverdienens“ behandelt, sodass das Erfordernis erworbener Mindestversicherungszeiten nicht zum Tragen kommt.
Unter die begünstigten (aktiven) Einkünfte fallen betriebliche und nichtselbstständige Einkünfte, nicht aber das Pensionseinkommen und auch nicht andere Einkunftsarten (beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen). Zeitlich betrachtet soll der Aktivitätsfreibetrag mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten und auf ab diesem Zeitpunkt erzielte aktive Einkünfte angewendet werden. Wenn er für unselbstständige bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll, muss ein (noch zu gestaltendes) amtliches Antragsformular ausgefüllt und beim Arbeitgeber abgegeben werden.
Eine weitere Begünstigung von „Arbeiten im Alter“ besteht darin, dass für Zuverdienende und für „Aufschiebende“ (Personen, die nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Pension gehen) der Dienstnehmer:innen-Beitrag zur Pensionsversicherung wegfallen soll. Hingegen bleibt der Dienstgeber:innenanteil bestehen. Vergleichbares gilt für Selbstständige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind: Bei ihnen soll der Beitragssatz im selben Verhältnis (ca. 45 %) wie der Dienstnehmer:innenanteil zum gesamten Beitragssatz reduziert werden.
Schließlich sollen die durch die Abschaffung des bisherigen Höherversicherungsbeitrags für erwerbstätige Pensionsbezieher:innen freigewordenen Mittel zweckgebunden in einen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds fließen und insbesondere der Arbeitsmarktförderung für ältere Dienstnehmer:innen dienen. Überdies sind Beratungs- und Unterstützungsangebote für Branchen mit einer geringen Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen angedacht.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, wobei generell (insbesondere noch bis zur parlamentarischen Beschlussfassung im Juli, aber auch darüber hinaus bis zum geplanten Inkrafttreten zum 1. Jänner 2027) noch Änderungen erfolgen können.