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      Der folgende Kurzbeitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen des Wartungserlasses der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, der am 17. Dezember 2024 veröffentlicht wurde.

      UStR 2000, laufende Wartung 2024

      • Rz. 59: Einfügung eines Beispiels über die Anschaffung eines E-PKW ohne CO2-Emmissionswert: Der Verkauf des PKWs unterliegt der vollständigen Umsatzbesteuerung; für einen bereits durchgeführte Aufwandseigenverbrauchbesteuerungen aus dem(n) Vorjahr(en) kann eine positive Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden;
        • Rz. 185 & Rz. 847: Klarstellung hinsichtlich der Steuerbefreiung bei unternehmerischer Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern; Die Gewährung der Vergütung direkt an die als Aufsichtsrat bestellte natürliche Person ist Voraussetzung für Steuerbefreiung;
          • Rz. 239: Klarstellung, dass auch im Falle einer Depotbank und einer Kapitalanlagegesellschaft eine organisatorische Eingliederung vorliegen kann;
            • Rz. 346: Ergänzung einer Definition der Einheitlichkeit der Leistung; Eine Leistung ist dann eine Nebenleistung, wenn sie das Mittel ist, um die Hauptleistung in Anspruch zu nehmen; Indiz für eine Nebenleistung kann der geringere (bzw marginale) Wert sein; Eine Einheitliche Leistung kann auch bei mehreren gleichrangigen Leistungen vorliegen;
              • Rz. 881: Klarstellung, dass „Die Tätigkeit der […] Vermittler von Pensionskassenverträgen bzw. Verträgen zur Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge [...] unter die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z. 13 UStG (Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter) fallen;
                • Rz 1011: Abschaffung der Zwischenbankbefreiung; Die Zwischenbankbefreiung ist nur mehr auf bis zum 31.12.2024 erbrachte Leistungen anwendbar; Ebenfalls nicht mehr umsatzsteuerfrei sind nach dem 31.12.2024 erbrachte Leistungen zwischen Zusammenschlüssen sowie die Personalgestellung an Zusammenschlüsse;
                  • Rz. 1771: Einarbeitung des EuGH Urteil vom 30.1.2024, Rs C-442/22, P sp. z o.o. gegen Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie, wonach ein Arbeitnehmer als derjenige anzusehen ist, der die Mehrwertsteuer ausweist, wenn dieser ohne Wissen des Mehrwertsteuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine falsche Mehrwertsteuerrechnung ausstellt;
                    • Rz. 2822: Der Erlassung eines Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheides nach § 21 Abs. 4 UStG steht das Vorliegen eines auf § 21 Abs. 9 UStG gestützten Abspruchs über die Vorsteuer-Erstattung nicht entgegen; bereits erstattete Vorsteuerbeträge sind bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen;
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