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      Kürzlich wurde eine Erhöhung des Investitionsfreibetrags umgesetzt. 

       

      Mit BGBl 79/2025 wurde mit Veröffentlichung am 3. November 2025 die Erhöhung des bestehenden Investitionsfreibetrags umgesetzt.

      Grundsätzlich ist der Investitionsfreibetrag i. S. d. § 11 EStG eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe, die in Abhängigkeit der Art der Investition entweder 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. bei Anschaffungen im Bereich der Ökologisierung 15 % beträgt. Der IFB kann dabei aber höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von EUR 1 Mio. im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Das Gesetz beinhaltet auch einen Katalog von diversen Wirtschaftsgütern für deren Anschaffung generell kein IFB geltend gemacht werden kann.

      Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen soll ein höherer IFB zur Anwendung kommen:

      • 20% (statt bisher 10 %)
      • 22% (statt bisher 15 %) bei Anschaffungen/Herstellungen im Bereich Ökologisierung

      Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der IFB für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird. Umfasst das Wirtschaftsjahr nicht begünstigte Zeiträume ist der Höchstbetrag zu aliquotieren. Soweit die auf November und Dezember 2025 entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten den anteiligen Höchstbetrag überschreiten, können diese für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages wahlweise den vorhergehenden Monaten des Wirtschaftsjahres oder den Monaten Jänner bis Dezember 2026 zugerechnet werden.

      Ferdinand Kleemann

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Markus Vaishor

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria


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